Das wäre grundsätzlich auch in Ordnung, wenn die Regulierung ansonsten problemlos und vollständig über die Bühne liefe. Dem ist aber nicht so und der BGH hatte bereits 1994 festgestellt, dass Geschädigte einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung ihrer Schadensersatzansprüche beauftragen und dessen Kosten gegenüber dem Versicherer geltend machen können, “wenn bei einfach gelagerten Fällen der Schaden nicht bereits aufgrund der ersten Anmeldung reguliert wird” (BGH, Urt. v.08. 11.1994, Az. VI ZR 3/94).
Das LG Itzehoe statuierte 2008, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts immer dann erforderlich ist, wenn die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung nach Grund und Höhe nicht von vornherein klar ist. Entscheidend sei dabei, dass aus Sicht des Geschädigten nicht klar ist, ob der Schädiger seiner Ersatzpflicht nachkommen wird. Ob es sich bei dem Geschädigten um eine Privatperson, eine Behörde oder ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung handelt, spielt dabei keine Rolle (LG Itzehoe, Urt. v. 05.08.2008, Az. 1 S 22/08).
In seinem vielbeachteten Urteil vom Urt. v. 02.12.2014 (Az. 22 U 171/13) stellte dann das OLG-Frankfurt fest, dass die Einschaltung eines Anwalts durchgängig, d.h. auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen erforderlich ist.
Wörtlich führte es aus: “Gerade die immer unüberschaubarere Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten, Stundenverrechnungssätzen u.ä. lässt es geradezu als fahrlässig erscheinen, einen Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln. Das gilt nur dann nicht, wenn es sich bei dem Geschädigten um ein weltweit agieren-des Mietwagenunternehmen (AG Frankfurt am Main 13.2.2007 – 31 C 2956/06– NZV 07, 426) oder Leasingunternehmen eines großen Autoherstellers handelt (AG Darmstadt 4.7.07 – 300 C 159/07 –). Auch die Einschaltung zu einem außergerichtlichen Güteversuch ist möglich, wenn dieser nicht von vornherein aussichtslos ist (OLG Hamm 19.6.08 – 6 U 48/08– OLG R 08, 627; allgemein zur Erstattungsfähigkeit bei geschäftsgewandten Geschädigten: Böhm/Lennartz MDR 13, 313).”
Da aber viele Versicherer nach wie vor versuchen, den Schadensersatz zu Lasten der Geschädigten kürzen, musste sich zwischenzeitlich auch der BGH erneut mit der Verweigerung der Anwaltskosten befassen. Dies war 2019 der Fall und die Aussage eindeutig: Dem BGH zufolge ist die Beauftragung eines qualifizierten Rechtsanwalts unumgänglich. Wörtlich heißt es in dem Urteil vom 29.10.2019 (Az. VI ZR 45/19):
“Es könne schon ganz grundsätzlich nicht länger davon ausgegangen werden, dass es (jedenfalls bei der Beteiligung von zwei Fahrzeugen bei einem Verkehrsunfall) überhaupt so etwas wie einen einfach gelagerten Verkehrsunfall gebe, weil selbst dann, wenn die Haftung dem Grunde nach ausnahmsweise einmal vergleichsweise einfach erscheine, jedenfalls die sich daraus ergebenden Folgediskussionen zur Schadenshöhe (insbes. Nutzungsausfall, Mietwagenkosten, Sachverständigenkosten etc.) derart vielschichtig und komplex seien, dass ganz grundsätzlich die Einschaltung eines Rechtsanwalts regelmäßig erforderlich sei. Es könne von keiner noch so geschäftsgewandten Partei erwartet oder vorausgesetzt werden, dass sie einen Überblick über die namenlose Fülle von Rechtsprechungsansichten, die quer durch die Bundesrepublik Deutschland hinweg vertreten würden, besitze und diese auf den jeweiligen Fall zutreffend anwenden könne. Sofern, wie hier, nicht ersichtlich sei, dass beim Geschädigten zumindest die gleichen Kenntnisse wie bei einem Fachanwalt für Verkehrsrecht vorlägen, erscheine die Beauftragung eines Rechtsanwalts grundsätzlich als erforderlich.”
Das AG München hat die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Durchsetzung der Schadensersatzansprüche ebenfalls bestätigt, als es um Schadensersatz nach einem Parkplatzunfall ging (Urt. v. 31.05.2021, Az. 343 C 110/21).
Bezugnehmend auf ein Urteil des LG Hamburg vom 11.03.2016 (Az. 306 S 65/15) hat es ausgeführt, „dass selbst bei Kfz-Unfällen, bei denen die Haftung unstreitig ist, nicht selten auch Eiwendungen zur Schadenshöhe gemacht werden“ und Geschädigte selbst bei einem Anerkenntnis dem Grunde nach fürchten müssen, den Schaden nicht vollständig ersetzt zu erhalten. Aussagen wie dem des LG Bonn (Urt. v. 09.07.2007, Az. 6 S 6/07), wonach die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalt in einfach gelagerten Schadensfällen nur dann erforderlich und zweckmäßig im Sinne von § 249 BGB sein soll, wenn der Geschädigte geschäftlich ungewandt ist oder die Schadensregulierung verzögert wird, ist damit die Grundlage entzogen.
Das LG Düsseldorf ist ebenfalls dieser Auffassung.
In einem Urteil vom 25.02.2022, Az. 2b O 178/21 hat es die Bedeutung der fallbezogenen, individuellen Situation des Geschädigten betont und dass es darauf ankommt, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalls aus der Sicht des Geschädigten darstellt. Und wenn es ex ante, d.h. bereits im Vorfeld, an einer klaren Haftung der Höhe nach fehlt, müssen Geschädigte sich auch nicht darauf verweisen lassen, ihre Ansprüche – gewissermaßen versuchsweise – zunächst ohne anwaltliche Hilfe geltend zu machen.
Nach einem Verkehrsunfall sollte weder auf den Versicherer des Unfallgegners gewartet noch sich auf dessen Schadensmanagement eingelassen werden. Wer seine Ansprüche wahren und den Schaden vollständig ersetzt erhalten möchte, sollte einen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen. Die Kosten hat – verschuldensabhängig – der gegnerische Versicherer zu tragen.
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Aktualisiert am 06.07.2023