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Ersatz der Umsatzsteuer aus weiterem Kauf eines Ersatzwagens nach einem Zweitunfall?

In einem aktuell erstrittenen Urteil des Amtsgerichts Korbach (3 C 7/17 (70)) ging es um die Frage, ob ein Geschädigter den Ersatz angefallener Umsatzsteuer aus einem weiteren Fahrzeugkauf verlangen kann, wenn sein ursprünglich als Ersatz angeschaffter Wagen kurz nach Erhalt einen Totalschaden erlitten hat. Der Sachverhalt Das ursprüngliche Fahrzeug des Geschädigten wurde bei einem Unfall […]
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19.07.2017
ca. 2 Minuten
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In einem aktuell erstrittenen Urteil des Amtsgerichts Korbach (3 C 7/17 (70)) ging es um die Frage, ob ein Geschädigter den Ersatz angefallener Umsatzsteuer aus einem weiteren Fahrzeugkauf verlangen kann, wenn sein ursprünglich als Ersatz angeschaffter Wagen kurz nach Erhalt einen Totalschaden erlitten hat.

Der Sachverhalt

Das ursprüngliche Fahrzeug des Geschädigten wurde bei einem Unfall im Juli 2015 erheblich beschädigt. Der zur Schadensfeststellung eingeschaltete Sachverständige schätzte den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs auf einem Betrag von 19.000,00 Euro inklusive 19 % Umsatzsteuer (3.033,61 Euro).

Der Geschädigte (Privatperson) sah von einer Reparatur seines Fahrzeugs ab und beschaffte sich ein Leasingfahrzeug als Ersatz. Mit diesem Leasingfahrzeug erlitt er nur vier Monate später einen weiteren (Zweit-)Unfall, durch den dieser Wagen irreparabel beschädigt wurde. Als Ersatz für dieses Fahrzeug erwarb der Geschädigte dann einen Gebrauchtwagen zum Preis von 16.130,00 Euro inklusive 19 % Umsatzsteuer (2.575,38 Euro).

Im Zeitpunkt des Zweitunfalls hatte der Geschädigte für das Leasingfahrzeug lediglich die Leasingsonderzahlung sowie vier Leasingraten gezahlt. Die darauf entfallende Umsatzsteuer betrug 1.324,58 Euro, die auch von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers erstattet wurde. Die Differenz an Umsatzsteuer von 1.709,02 Euro (3.033,61 Euro abzgl. für das Leasingfahrzeug gezahlter 1.324,58 Euro) zu der im ursprünglichen PKW enthaltenen (3.033,61 Euro) verweigerte die Versicherung mit der Begründung, dass die Umsatzsteuer im Zusammenhang mit dem (Erst)-Unfall nicht angefallen sei.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Gesetz sieht in § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB vor, dass bei Beschädigung einer Sache Umsatzsteuer nur dann verlangt werden kann, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Das Gericht hatte also die rechtlichen Frage zu bewerten, ob der Kauf des zweiten Ersatzfahrzeugs schadensrechtlich (noch) der Schadensbeseitigung aus dem ursprünglichen, ersten Unfall zuzuordnen ist. Denn nur dann hätte der Geschädigte Anspruch auf die restliche Umsatzsteuer bis zur Höhe, wie sie in seinen (erstverunfallten) Wagen enthalten war.

Das Gericht sprach hier restliche Umsatzsteuer zu und folgte damit unserer Argumentation, die Kosten des Kaufs des Gebrauchtwagens seien Aufwendungen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes vor dem (Erst)-Unfall. Es handele sich nicht – wie die beklagte Versicherung meinte – um eine bloße Ersatzbeschaffung für das verunfallte Leasingfahrzeug, die in keinem tatsächlichen Bezug zu dem (Erst)-Unfall stehe.

Der Geschädigte könne insoweit die Umsatzsteuer ersetzt verlangen, da sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes tatsächlich angefallen sei. Schließlich hätte die Versicherung hier, wäre der Unfall mit dem Leasingfahrzeug nicht passiert, Umsatzsteuer aus den künftigen Leasingraten sowie der Abschlussrechnung unstreitig zahlen müssen. Die Versicherung wäre ansonsten in unbilliger Weise entlastet.

Kanzlei Voigt Praxistipp

Umsatzsteuer ist von der Versicherung des Schädigers immer dann zu ersetzen, wenn sie im Zusammenhang mit Kosten der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes angefallen ist. Ein Geschädigter verliert seinen Anspruch auf vollständigen Ersatz der Umsatzsteuer nicht, wenn er z.B. den Unfall zum Anlass nimmt, sich ein Neufahrzeug zu kaufen und er zunächst ein Zwischenfahrzeug von privat (bei dem keine Umsatzsteuer anfällt) erwirbt, um die Zeit bis zur Auslieferung des Neuwagens zu überbrücken. Der Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer ist der Höhe nach immer begrenzt auf den Betrag, der in dem ursprünglich verunfallten Fahrzeug enthalten war (in dem hier vorgestellten  Fall also 3.033,61 Euro).

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