Heute ging der 58. Verkehrsgerichtstag zu Ende. Die Arbeitskreise sahen auf dem Gebiet der diskutierten Themen Handlungsbedarf, den sie in Empfehlungen an den Gesetzgeber adressierten. In der Vergangenheit stießen zahlreiche der Empfehlungen auf fruchtbaren Boden, wie beispielsweise das Handyverbot oder das begleitete Fahren. Wie es sich mit den diesjährigen Empfehlungen verhält, wird die Zukunft zeigen.
Wir haben die wesentlichen Punkte für Sie zusammengefasst:
Arbeitskreis I – Grenzüberschreitende Unfallregulierung in der EU
Der Arbeitskreis begrüßte die bisher geschaffenen Regulierungssysteme, sah jedoch noch weiteren Verbesserungsbedarf. So empfahl er eine Überarbeitung der EU-Kraftfahrzeughaftpflichtrichtlinie mit dem Ziel die Verjährungsfristen auf mindestens drei oder vier Jahre zu vereinheitlichen. Derzeit gelten in den unterschiedlichen EU-Staaten unterschiedliche Verjährungsfristen, die auch zu unterschiedlichen Zeiten zu laufen beginnen.
Wer beispielsweise einen Unfall in Spanien erleidet, hat ab dem Schadenseintritt ein Jahr Zeit, um seine Ansprüche durchzusetzen. In der Vergangenheit konnte jedoch beobachtet werden, dass sich Versicherer mit der Beantwortung der Anspruchsschreiben Zeit ließen – teilweise nur um dem Geschädigten zu schreiben, dass sein Anspruch verjährt war.
Auch im Schadensersatzprozess sollen aus Sicht des Arbeitskreises Verbesserungen angestrebt werden. So soll die EU-Kommission durch Hilfsmittel die Informationen zum ausländischen Schadensersatzrecht leichter zugänglich machen. Orientierung soll beispielsweise das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen geben, das mit Verbindungsrichtern arbeitet, die als Ansprechpartner bei grenzüberschreitenden Rechtsproblemen zur Verfügung stehen. Gleichzeitig sollen auch die Möglichkeiten der Beweisaufnahme erleichtert werden.
Arbeitskreis II – Abschied vom fiktiven Schadensersatz?
Nein
könnte die Antwort des Arbeitskreises zusammengefasst werden. Der Geschädigte soll weiterhin der Herr des Verfahrens bleiben und frei entscheiden können, ob er repariert oder nicht (und stattdessen fiktiv abrechnet). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur fiktiven Abrechnung im Werkvertragsrecht soll jedenfalls nicht auf die Unfallregulierung übertragen werden.
Einzig die Problematik des Verweises auf eine günstigere Werkstatt betrachtet der Arbeitskreis als komplex und problematisch. Daher richtet sich die Empfehlung an den Bundesgerichtshof. Dieser soll andere Möglichkeiten prüfen, wie der Geschädigte seiner Schadenminderungspflicht in diesem Kontext nachkommen könne.
Arbeitskreis III – Aggressivität im Straßenverkehr
Um gegen die Aggressivität im Straßenverkehr vorzugehen, empfiehlt der Arbeitskreis eine Kooperation verschiedener Institutionen mit Maßnahmen, die auf einander abgestimmt sind. Das beginnt bereits in der schulischen Verkehrserziehung und soll Teil des Lehrplans werden. Weiterhin sollen präventive Programme und Maßnahmen für bereits auffällige Verkehrsteilnehmer weiter vorangebracht werden.
Gleichzeitig soll härter durchgegriffen werden. Neben den bereits bestehenden Möglichkeiten der Anordnung von Verkehrsunterricht oder Seminarteilnahmen und der Fahrtenbuchauflage, die häufiger Anwendung finden sollen, wird ein neuer Bußgeldtatbestand empfohlen: Das aggressive Posen
im Straßenverkehr soll mit Punkten bewehrt sein.
Zudem sollen die Fahrerlaubnisbehörden aus Sicht des Arbeitskreises das Recht erhalten ebenfalls in das Bundeszentral- bzw. Erziehungsregister einsehen zu dürfen. Damit soll bei Personen mit Hinweisen auf ein hohes Aggressionspotential die Fahreignung künftig auch mittels einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) überprüft werden können.
Arbeitskreis IV – Praxistauglichkeit des Bußgeldverfahrens
Welche Anforderungen an das standardisierte Messverfahren gestellt werden und wie umfassend das Akteneinsichtsrecht in alle Messunterlagen und Daten ist, musste bisher notfalls vor Gericht und teilweise durch die Instanzen hinweg ausgetragen werden. Daher empfiehlt der Arbeitskreis eine einheitliche gesetzliche Regelung.
Gleichzeitig spricht sich der Arbeitskreis für die Möglichkeit aus, dass Bußgeldverfahren – ähnlich wie Strafverfahren – gegen eine Auflage eingestellt werden können. Ebenfalls soll durch das Absolvieren einer verkehrstherapeutischen Nachschulung ermöglicht werden ganz oder zumindest teilweise von einem Fahrverbot abzusehen. Zudem soll das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde grundsätzlich zugelassen werden, um Fehlurteile zu vermeiden.
Arbeitskreis V – Elektrokleinstfahrzeuge
Die zahlreichen Unfälle und Verkehrsverstöße mit Elektrokleinstfahrzeugen haben deutlich gemacht, dass die geltenden Verkehrsregeln nicht ausreichend beachtet werden – sofern sie überhaupt bekannt sind. Als Konsequenz empfiehlt der Arbeitskreis, dass eine Prüfbescheinigung zum Führen eines Elektrokleinstfahrzeuges eingeführt werden sollte.
Um Verkehrsverstöße besser ahnden zu können, sollen die Verleiher von E-Scootern gehalten sein die erforderlichen Daten der Nutzer zu erfassen und bei Bedarf den Behörden zur Verfügung zu stellen. Gleichzeitig soll die Möglichkeit zum Abstellen solcher Leihfahrzeuge verbindlich und bundeseinheitlich geregelt werden, um der derzeitigen Praxis Herr zu werden.
Um auch für die Nutzer mehr Fahrsicherheit zu erzielen, sollen Blinker an den Fahrzeugen angebracht werden, da Handzeichen die Fahrstabilität beeinträchtigen. Ebenfalls sollen die vorhandenen Infrastrukturen ausgebaut werden, um ein Nebeneinander auf den vorhandenen und zur Nutzung vorgeschriebenen Radwegen zu verbessern. In diesem Zusammenhang lehnt der Arbeitskreis eine Einführung weiterer Elektrokleinstfahrzeuge für nicht sinnvoll.
Arbeitskreis VI – Fahranfänger – neue Wege zur Fahrkompetenz
Der Arbeitskreis empfiehlt eine Verlängerung der Probezeit auf drei Jahre. Allerdings soll gleichzeitig die Möglichkeit geschaffen werden diese auf zwei Jahre zu verkürzen. Dies soll zum einen durch die Teilnahme am Begleiteten Fahren – auch für Volljährige – für die Fahranfänger ermöglicht werden, für das sich auch die Begleitregelungen vereinfachen sollen. Zum anderen soll eine freiwillige Teilnahme an Schulungsmaßnahmen ebenfalls zu einer Probezeitverkürzung führen können.
Dass ein nennenswerter Anteil die Fahrerlaubnisprüfung nicht besteht, soll keineswegs zu einer Herabstufung der Anforderungen einhergehen. Stattdessen sollen Fahrausbildung und Fahrerlaubnisprüfung besser auf einander abgestimmt werden und neue Methoden zur Wissensvermittlung und -überprüfung stärker im Fokus stehen.
Arbeitskreis VII – Entschädigung von Opfern nach terroristischen Anschlägen
Der Arbeitskreis empfiehlt eine einheitliche und gesetzliche Regelung für die Ansprüche von Opfern terroristischer Anschläge, unabhängig von dem angewandten Tatmittel. Eine Ausdehnung auf weitere Opfergruppen wird dagegen abgelehnt. Zur Unterstützung der Opfer wird eine zentrale Struktur Opferschutzbeauftragter sowie die Einführung des Fachanwalts für Personenschadensrecht empfohlen.
Arbeitskreis VIII – Sicherheit und Passagierrechte auf Kreuzfahrten
Der Arbeitskreis empfiehlt eine stetige Weiterentwicklung und Anpassung der bestehenden Sicherheitsbestimmungen und -konzepte – um sich auch den wachsenden Teilnehmerzahlen aber auch der neuen Gefahren wie Terrorismus stellen zu können. Dabei sollen auch geltende internationale Vorschriften überprüft werden. Der Bundesregierung wird empfohlen das das Protokoll von 2002 zum Athener Übereinkommen von 1974 zu ratifizieren. Auch sollen Reisende auf die geltenden Regelungen und Vorschriften besser hingewiesen werden.
Nähere Details zu den Themen der Arbeitskreise erhalten Sie in unserem Beitrag Verkehrsgerichtstag 2020.
Bildnachweis: Pixabay/jggrz