Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII stehen Unfälle auf dem Weg zur Arbeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das gilt grundsätzlich auch, wenn dieser Weg mit dem Motorrad zurückgelegt wird.
Das Landessozialgericht Hamburg hat festgestellt, dass die Folgen eines Unfalls, der sich auf dem Arbeitsweg infolge eines “Wheelies” ereignet, allerdings nicht in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung fallen (Urt. v. 04.09.2020, Az. S 40 U 50/19).
Dem Urteil zufolge, greift der sachliche Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung ein, “wenn sich mit dem durch die versicherte Verrichtung mitverursachten tatbestandlichen Schaden eine Gefahr verwirklicht hat, gegen die der jeweils erfüllte Versicherungstatbestand schützen soll. Für Schäden, die außerhalb des Schutzzwecks der Norm liegen, muss der jeweils zuständige Unfallversicherungsträger nicht einstehen.”
Wheelies sind eine unversicherte konkurrierende Ursache
Dem Gericht zufolge, war letzteres bei einem, auf dem Arbeitsweg vorgenommenen Wheelie der Fall.
Wer einen Wheelie vornimmt, würde, ausschließlich durch persönlich geprägte Motive, eine betriebsfremde Gefahr selbst schaffen.
Diese Motive, “insbesondere Imponiergehabe oder leichtsinniger Übermut” würden den ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit soweit in den Hintergrund drängen, dass bei einem Wheelie-bedingten Unfall allein die rechtlich-wesentliche eigenwirtschaftliche Motivation und nicht die versicherte Wirkursache dem Unfallgeschehen sein wesentliches Gepräge gibt.
Bei einem Wheelie geht es vordergründig nicht darum einen Betriebsweg zurückzulegen
Der innere Zusammenhang zwischen einem versicherten Weg und dem Unfallereignis sowie der damit verbundene Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung sei dem – Gericht zufolge – daher abzulehnen.
Die Besonderheit im vorliegenden Fall war, dass Zeugen angaben, der Motorradfahrer sei vor dem Unfall eine erhebliche Strecke nur auf dem Hinterrad gefahren. Daraus schloss das Gericht, dass der Wheelie ganz beabsichtigt gefahren wurde. Sollte ein solches Manöver das unbeabsichtigte Ergebnis eines Fahrfehlers sein, dürfte die oben genannte Rechtsprechung nicht anwendbar sein.
Auch bei Wegeunfällen stehen wir Ihnen beratend zur Seite
Die Anwälte der Kanzlei Voigt kennen nicht nur die sozialrechtlichen Vorschriften. Sie kennen auch das Fahrverhalten von Motorrädern aus eigener Erfahrung.