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Drei Mal Ärger mit der Waschstraße

Wer unter Bäumen parkt, bleibt zu keiner Jahreszeit verschont. Auch im Sommer droht Ungemach für den Fahrzeuglack – in Form von Honigtau. Wer seinen Wagen unter einem befallenen Gehölz abstellt, wird später eine transparente, klebrige Zuckerlösung darauf vorfinden; ein idealer Nährboden für Pilzsporen. In der prallen Sonne brennt sich dieses Gemisch aus Pilzen und Honigtau […]
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02.08.2018
ca. 4 Minuten
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Wer unter Bäumen parkt, bleibt zu keiner Jahreszeit verschont. Auch im Sommer droht Ungemach für den Fahrzeuglack – in Form von Honigtau. Wer seinen Wagen unter einem befallenen Gehölz abstellt, wird später eine transparente, klebrige Zuckerlösung darauf vorfinden; ein idealer Nährboden für Pilzsporen. In der prallen Sonne brennt sich dieses Gemisch aus Pilzen und Honigtau dann in den Lack ein.

Um dem vorzubeugen, muss das Fahrzeug rechtzeitig gewaschen werden. Am schnellsten und bequemsten geht das in der Autowaschanlage. Doch nicht immer reicht dies aus, um den Belag vollständig zu entfernen. Kleine Reste sollten mit einem weichen, angefeuchteten Lappen eingeweicht und restlos entfernt werden. Die Nutzung der Waschanlage hat jedoch auch so ihre Tücken, wie gleich mehrere Urteile zeigen.

Wer haftet für Lackschäden in der Waschstraße?

Das Amtsgericht Dortmund hatte sich mit einem Fall zu befassen, bei dem eine abgerissene Antenne nachfolgende Fahrzeuge beschädigt hatte. Ein Pkw war in die Waschanlage gefahren, ohne die Antenne zuvor entsprechend den allgemeinen Anweisungen abzumontieren. Die Antenne verfing sich in den Waschbürsten und riss ab. Die nachfolgenden Fahrzeuge wurden durch diese abgebrochene Antenne beim Waschvorgang stark beschädigt.

Einer der Geschädigten wollte seinen Schaden ersetzt bekommen. Da es außergerichtlich zu keiner Einigung kam, zog er vor Gericht. Im Verfahren kam ans Licht, dass einer der Mitarbeiter der Waschanlage bemerkt hatte, dass der Pkw seine Antenne nicht abmontiert hatte, und den Fahrer darauf hingewiesen hatte. Er versäumte jedoch, zu überprüfen, ob die Antenne tatsächlich abmontiert worden war.

Das Gericht sah darin eine Pflichtwidrigkeit, die zu einer Haftung des Waschstraßeninhabers führte. Schließlich habe er den Betrieb nicht so organisiert, dass eine Schädigung seiner Kunden ausgeschlossen wird, indem er es zuließ, dass der Pkw mit der Antenne in die Waschstraße fuhr. Damit sprach das Amtsgericht (AG) Dortmund mit Urteil vom 29.05.2018 (Az. 425 C 9258/17) dem Geschädigten Schadensersatz zu.

Wer haftet für einen Auffahrunfall in der Waschstraße?

Auch der Bundesgerichtshof (BGH) befasste sich mit der Problematik von Waschstraßen. Dabei wurden Fahrzeuge mit den linken Rädern auf einem Schleppband durch die vollautomatisierte Waschanlage gezogen, während die rechten Räder frei rollten.

Ohne Veranlassung betätigte der Fahrer eines der Fahrzeuge die Bremse, sodass das Fahrzeug vom Schleppband geriet und stehen blieb. Der dahinter fahrende Geschädigte wurde mit seinem Wagen durch das Schleppband auf das stehende Fahrzeug aufgeschoben, ebenso wie der nachfolgende Pkw auf den Geschädigten. Der Geschädigte wollte seinen Schaden ersetzt wissen und zog gegen den Waschanlagenbetreiber vor Gericht.

Das Amtsgericht Wuppertal gab dem Geschädigten Recht. Der Betreiber ging in Berufung – mit Erfolg: Das Landgericht Wuppertal hob das Urteil des Amtsgerichts auf und wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Revision des Geschädigten an den Bundesgerichtshof (BGH).

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass es zu den Schutzpflichten eines Waschanlagenbetreibers gehört, Kundenfahrzeuge während des Waschvorgangs vor Beschädigungen zu schützen. Allerdings könne damit nicht jede Gefahr ausgeschlossen werden. Vielmehr sei zu prüfen, was dem Betreiber zugemutet werden könne. Technische und personelle Maßnahmen seien weder üblich noch zumutbar oder verhältnismäßig.

Wenn die Kunden bei der Nutzung der Anlage jedoch – wenn auch selten – die notwendigen Verhaltensregeln nicht einhalten, muss der Betreiber in geeigneter Weise darauf hinwirken, dass kein Fehlverhalten vorkommt. Deshalb trifft den Betreiber einer Waschanlage die Pflicht, die Benutzer der Anlage in geeigneter und ihm zumutbarer Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln zu informieren. Da das Landgericht dies nicht aufgeklärt hatte, hob der BGH mit Urteil vom 19.07.2018 (Az. VII ZR 251/17) die Entscheidung des Landgerichts auf und verwies den Fall zur erneuten Entscheidung zurück.

Was passiert, wenn ich die Waschanlage beschädige?

In dem Urteil des OLG Oldenburg vom 4. September 2018 (Az. 1 Ss 83/18) wurde eine etwas andere Frage behandelt. Eine Nutzerin war mit der Aufschrift „Ausfahrt” auf der falschen Seite in die Waschanlage eingefahren und dabei stark gegen das Portal gestoßen, sodass dieses wackelte. Beim Zurücksetzen aus der Waschanlage stieß sie zwei weitere Male dagegen, wodurch die Bürsten teilweise abbrachen und ein Schlitten der Anlage verbogen wurde.

Als sie von einer Mitarbeiterin der Tankstelle, zu der die Waschanlage gehörte, darauf angesprochen wurde, verneinte die Fahrerin, etwas beschädigt zu haben, und fuhr davon, ohne ihre Personalien zu hinterlassen. Im weiteren Verlauf wurde gegen die Fahrerin ein Verfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort eingeleitet. Das Amtsgericht Osnabrück verurteilte die Fahrerin daraufhin zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen, entzog ihr die Fahrerlaubnis und zog den Führerschein ein. Zudem wurde eine Sperre von neun Monaten verhängt, in denen keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden konnte.

Dagegen wandte sich die Fahrerin an das OLG. Dieses bestätigte jedoch das Urteil des Amtsgerichts und führte aus: „Steht – wie im vorliegenden Fall – die Benutzung der Autowaschanlage jedermann frei, sofern er nur das Entgelt hierfür entrichtet, gehört der vom Kunden zu befahrende Bereich der Autowaschanlage zum Verkehrsgrund im Sinne des Straßenverkehrsrechts. Damit lag ein Unfall im Straßenverkehr vor und die Regelung zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort war anwendbar.“

Praxistipp

Sollte es zu einem Schaden in, an oder durch die Waschanlage kommen, wird die Haftung oftmals bestritten. In diesem Fall ist eine gute Dokumentation der Umstände von großer Bedeutung für die weitere Regulierung.

Bezüglich der rechtlichen Fragen zeigt die Bandbreite der Entscheidungen, dass es keine pauschale Antwort gibt.

Am besten lassen Sie sich frühzeitig von einem erfahrenen Rechtsanwalt beraten.

Auch hier gilt: Voigt regelt!

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