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Doppeltes Fahrverbot?

Was passiert, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entzieht und ein Fahrverbot im Bußgeldverfahren in der Regel angeordnet wird? Kann das Gericht von einem Fahrverbot absehen, wenn die Fahrerlaubnisentziehung ohne ausreichende Grundlage erfolgte? Oder wird der Autofahrer doppelt bestraft? Mit diesen Fragen musste sich das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in seinem Beschluss vom 16.07.2020 (Az. 1 Ss-OWi 309/20) befassen.
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02.03.2021
ca. 3 Minuten
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Was war passiert?

Ein Autofahrer wurde in einem nicht mehr fahrtüchtigen Zustand angetroffen. Die Fahrerlaubnisbehörde entzog ihm daraufhin vom 14.11.2018 bis zum 09.04.2019 die Fahrerlaubnis. In dem Verfahren gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis vor dem Verwaltungsgericht wies dieses darauf hin, dass die Entziehung ohne ausreichende Grundlage erfolgt sei. Daraufhin hob die Fahrerlaubnisbehörde ihre Entscheidung wieder auf.

Das Amtsgericht (AG) Bad Hersfeld verhängte in dem Bußgeldverfahren daraufhin in seinem Urteil vom 16.09.2019 lediglich eine Geldbuße in Höhe von 500,00 Euro. Von dem sonst üblichen Regelfahrverbot nach § 25 Absatz 1 Satz 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) sah es jedoch ab. Es begründete seine Entscheidung mit der Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde. „Dadurch sei der Betroffene hinreichend sanktioniert, die Verhängung eines erneuten Fahrverbots deshalb unverhältnismäßig und faktisch eine ‚Doppelbestrafung‘.
Die Staatsanwaltschaft sah darin einen Rechtsfehler und legte gegen die Rechtsfolge Rechtsbeschwerde ein.

Die Entscheidung des Gerichts

Zu Recht wie das OLG Frankfurt am Main entschied. Es änderte das Urteil des Amtsgerichts im Rechtsfolgenausspruch ab. Gegen den Fahrer wurde neben der Geldbuße auch ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Dieses ist als gesetzliches Regelfahrverbot in Fällen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG in der Regel zu verhängen. So ist z.B. beim Führen eines Kfz unter der Wirkung eines berauschenden Mittels (§ 24a Abs. 2 StVG) ist gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG in der Regel eben auch ein Fahrverbot anzuordnen (gesetzliches Regelfahrverbot). “Von dem Fahrverbot kann deshalb in diesen Fällen nur abgesehen werden, wenn ganz besondere Ausnahmeumstände äußerer und innerer Art vorliegen oder wenn das Fahrverbot für den Betroffenen eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde (OLG Hamm, Beschluss vom 17. September 2009 – 2 Ss OWi 641/09.” In dem konkreten Fall sei aber dies gerade nicht der Fall gewesen.

Das Amtsgericht habe unzutreffend eine „Doppelbestrafung“ gesehen: „Zum einen stehen die Entscheidungen über eine verwaltungsrechtliche Entziehung der Fahrerlaubnis und die im Bußgeldverfahren zu treffenden Entscheidungen über die Rechtsfolgen einer Verkehrsordnungswidrigkeit grundsätzlich unabhängig nebeneinander. Und zum anderen wird selbst im Bereich des Ordnungswidrigkeiten- und Strafrechts ein Fahrverbot auch dann angeordnet, wenn es infolge der Anrechnung einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (…) bereits erledigt ist. Die Anordnung des Fahrverbots auch in diesen (…) ist nämlich geboten, weil das Fahrverbot in das Fahreignungsregister (bzw. bei strafrechtlicher Sanktion in das Bundeszentralregister) eingetragen wird und im Wiederholungsfall für zukünftige Zumessungserwägungen oder auch die Frage, ob ein Fahrverbot gemäß § STVG § 25 Abs. STVG § 25 Absatz 2a StVG erst später wirksam wird, von erheblicher Bedeutung ist“.

Allerdings bezog das OLG auch die bereits erfolgte (und rechtswidrige) Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde in seine Erwägungen. Es rechnete die Entziehung entsprechend § 25 Absatz 6 StVG ausnahmsweise an, auch wenn „eine Anrechnung nach § STVG § 25 Abs. 6 bei verwaltungsrechtlicher Fahrerlaubnisentziehung normalerweise nicht statt[findet] (…). Da vorliegend aber festgestellt ist, dass die verwaltungsrechtliche Entziehung aufgrund der hier verfahrensgegenständlichen Tat und ohne Rechtsgrundlage erfolgte, und eine wirksame Kompensation auf andere Weise nicht ersichtlich ist, ist in diesem besonderen Fall eine Anrechnung geboten.“ Damit galt das Fahrverbot als vollstreckt.

Praxistipp

Wie dieser Fall zeigt, erfolgt nicht jede Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis immer rechtmäßig. Wer nicht unnötig aufs Autofahren zu verzichten möchte, sollte sich daher rechtzeitig juristischen Rat holen! Voigt regelt!

Link: Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt, vom 16.07.2020 (Az. 1 Ss-OWi 309/20)

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