Urteil des AG Nordenham v. 06.09.2023, Az. 3 C 113/23
Ein Autofahrer war mit seinem Fahrzeug in einen Unfall verwickelt worden. Der eintrittspflichtige Versicherer des Unfallgegners hatte einen Prüfbericht in Auftrag ge- und eine nicht markengebundene Verweiswerkstatt angegeben. Da das beschädigte Fahrzeug bereits deutlich älter als drei Jahre und nicht stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt reparieren und gewartet worden war, war auch der Sachverhalt eigentlich unspektakulär.
Dies änderte sich jedoch, nachdem der Geschädigte das Fahrzeug bei der angegebenen Verweiswerkstatt vorgeführt hatte, um einen Kostenvoranschlag für die Reparatur zu erhalten; denn deren Kalkulation stimmte nicht mit den Zahlen des Versicherers überein. Vielmehr lagen die von der Werkstatt kalkulierten Kosten nicht nur als solche höher als die des Versicherers, sie beinhalteten auch eine Beilackierung.
Ob der Versicherer va banque gespielt hatte, ist nicht bekannt. Bekannt ist aber, dass er die Zahlung des – von der Werkstatt kalkulierten – Betrages verweigerte und der Geschädigte ihn deshalb verklagen musste.
Am Ende verurteilte das Amtsgericht Nordenham den Versicherer. In seinem Urteil schrieb es ihm ins Stammbuch: „Wenn aber die Beklagte (Anm.: der Versicherer) in zulässiger Weise auf die Möglichkeit einer günstigeren und technisch gleichwertigen Reparaturmöglichkeit … verweist, muss sie sich daran festhalten lassen, wenn wie hier die Kosten nach einem zeitnah vom Kläger (Anm.: Geschädigten) eingeholten Kostenvoranschlag … entgegen der Kalkulation der Beklagten (Anm.: des Versicherers) tatsächlich höher liegen.
Zur Beilackierung stellte das Gericht klar, deren Kosten seien nicht nur ersatzfähig, sondern auch fiktiv abrechenbar.
Das Urteil des AG Nordenham belegt zweierlei.
Zusammengestrichene Kalkulationen des gegnerischen Haftpflichtversicherers sollten schon deshalb hinterfragt werden, weil – wie das Urteil zeigt – offenbar auch aufs Geratewohl irgendwelche Werte angegebenen werden können, von denen die angegebene Verweiswerkstatt nichts weiß.
Verweigert ein Versicherer den vollständigen Schadenersatz, sprechen Sie mit uns!
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