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Die Tücken einer Waschstraße: Wer haftet?

Blühende Bäume, Büsche und Blumen erfreuen das Auge. Weniger erfreulich ist der damit verbundene Pollenflug, der Fahrzeuge in einen Gelbton färbt. Wer sein Auto am Wochenende nicht selbst von Hand reinigt, nimmt hierfür gerne eine Autowaschanlage oder die Waschstraße in Anspruch. Doch was, wenn es in der Waschstraße zum berührungslosen Unfall kommt? Wer haftet für […]
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19.05.2017
ca. 3 Minuten
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Blühende Bäume, Büsche und Blumen erfreuen das Auge. Weniger erfreulich ist der damit verbundene Pollenflug, der Fahrzeuge in einen Gelbton färbt. Wer sein Auto am Wochenende nicht selbst von Hand reinigt, nimmt hierfür gerne eine Autowaschanlage oder die Waschstraße in Anspruch.

Doch was, wenn es in der Waschstraße zum berührungslosen Unfall kommt? Wer haftet für welchen Schaden? Damit hatte sich das Landgericht (LG) Kleve in zweiter Instanz zu befassen. Mit seinem Urteil vom 23. Dezember 2016 (Az.. 5 S 146/15) zeigt es: Die Tücke liegt im Detail!

 

Was war passiert?

In einer Waschstraße ereignete sich folgendes: Drei – später am Unfall beteiligte – Fahrzeuge fuhren hintereinander auf das Förderband einer Waschstraße. Nachdem das vorderste Fahrzeug die Waschstraße durchquert hatte und der Waschvorgang vollständig beendet war, rollte es vom Förderband. Weil der Motor – aus nicht näher erläuterten Gründen – nicht ansprang, blieb es hinter dem Förderband stehen.

Das mittlere Fahrzeug befand sich noch auf dem Förderband, als dessen Fahrer das Unheil kommen sah. Um nicht mit dem vorderen, hinter dem Förderband stehenden Fahrzeug zu kollidieren, betätigte er die Bremse seiners Fahrzeuges. Dadurch gelang es ihm ein Aufschieben auf das vordere Fahrzeug zu vermeiden. Aber: Dahinter war ja noch das dritte Fahrzeug. Das wiederum wurde auf das bremsende Fahrzeug aufgeschoben.

Der Halter des mittleren Fahrzeuges wollte Ersatz für seinen Heckschaden haben und wandte sich an den Halter des vorderen Fahrzeuges und dessen Versicherer. Als eine Regulierung außergerichtlich scheiterte, wurde geklagt.

 

Die Entscheidung des Gerichts

Das Amtsgericht (AG) Moers wies die Klage des Geschädigten mit Urteil vom 03.12.2015 (Az.: 556 C 9/15) ab. Damit gab er sich aber nicht zufrieden und ging in Berufung. Das LG Kleve gab ihm im Ergebnis Recht.

Zunächst stellte das Gericht klar: Für ein Fahrzeug ist ein Betrieb im Sinne von § 7 StVG zu verneinen, wenn es sich – wie hier – um einen automatisierten Waschvorgang handelt, bei dem das Fahrzeug mit ausgeschaltetem Motor auf einem Förderband durch die X-Straße bewegt wird und der Fahrer keinen Einfluss auf den Ablauf des Waschvorgangs hat (vgl. AG Köln, Urteil vom 26.06.2012 – 272 C 33/12, NJW-RR 2013, 227). Insoweit geht bis zum endgültigen Abschluss des automatisierten Transportvorgangs keine eigene Betriebsgefahr von dem Kraftfahrzeug aus (vgl. LG Paderborn, Urteil vom 26.11.2014 – 5 S 65/14).

Damit wäre auch keine Haftung des vorderen Fahrzeuges gegeben. Aber die Tücke steckt im Detail. Das vordere Fahrzeug war bereits vom Förderband gerollt und durch eine Ampel zur Weiterfahrt aufgefordert worden. Dieser Aufforderung kam es jedoch nicht nach, weil der Motor nicht ansprang. Dazu erläutert das Gericht: Hier aber war der automatisierte Waschvorgang des Beklagtenfahrzeugs bereits vollständig beendet. Das Fahrzeug hatte das Förderband bereits verlassen. Es befand sich bei wertender Betrachtung damit wieder im Verkehrsraum, welchen es nunmehr gehalten war, durch eigene Motorkraft sofort zu verlassen. Dadurch, dass der Motor aber nicht gestartet werden konnte – sei es aufgrund technischer Probleme oder aufgrund eines Bedienfehlers – stellte der Pkw eine Gefahr für die folgenden Fahrzeuge dar. Diese Gefahr ging nicht von der Waschanlage oder von dem automatisierten Transportvorgang aus, sondern einzig und allein von dem Pkw.

Die Haftung des vorderen Fahrzeugs war damit begründet. Eine Mithaftung des letzten Fahrzeugs war nicht gegeben: Es befand sich noch auf dem Förderband und damit war es nicht in Betrieb. Auch eine Mithaftung des mittleren Fahrzeugs wurde ausgeschlossen: Wie ausgeführt handelte es sich um eine Reaktion auf das stehengebliebene Fahrzeug. Zumindest das Auffahren auf dieses hat der Kläger verhindert. Letztlich blieb ihm nur abzuwägen, ob sein Pkw auf das Fahrzeug vor ihm auffahren sollte oder ob das Fahrzeug hinter ihm auf ihn auffuhr.

 

Kanzlei Voigt Praxistipp

Dieser Fall zeigt einmal mehr, wie wichtig eine gute und vollständige Dokumentation des Unfalls ist: Wäre der vordere Wagen auf dem Förderband zum Stehen gekommen, hätte er sich nicht in Betrieb befunden und eine etwaige Haftung des Waschstraßenbetreibers wäre zu prüfen gewesen. Wäre der Geschädigte bereits vom Förderband gerollt, wäre sein Fahrzeug ebenfalls wieder in Betrieb gewesen und damit mithaftbar. Sollten Sie als Geschädigter mit derartigen Fragen konfrontiert sein, kontaktieren Sie die Anwälte der ETL Kanzlei Voigt, die Ihnen mit Rat und Tat zur Seite stehen.

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