Da „Fahren“ nicht die Haupttätigkeit eines Handwerkers ausmacht, sondern nur der Unterstützung der eigentlichen Tätigkeit dient, schlägt sich dies eben auch im Katalog der den Fahrer betreffenden Pflichten und erforderlichen Qualifikationen nieder.
Zunächst finden die Vorschriften des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes (BKrFQG) keine Anwendung, wenn das Kraftfahrzeug „zur Beförderung von Materialien, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Berufsausübung verwendet, sofern das Führen des Kraftfahrzeugs nicht die Hauptbeschäftigung des Fahrers darstellt“ (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG).
Den Transport von Baumaterial oder Maschinen dürfen daher auch Fahrer durchführen, die nicht über eine Berufskraftfahrerqualifikation verfügen.
Bei den Sozialvorschriften spielen die zulässige Höchstmasse sowie die Verwendung des Fahrzeugs / der Fahrzeugkombination eine Rolle.
So findet z.B. die Fahrpersonalverordnung (FPersV) keine Anwendung, wenn das Fahrzeug der „Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen (ist), die der Fahrer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt“. Das Lenken des Fahrzeugs darf aber auch hier nicht die Haupttätigkeit sein“ (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 FPersV). Außerdem gilt dies nur, wenn die zulässige Höchstmasse von Einzelfahrzeug oder Gespann maximal 3,5t beträgt.
Liegt das Gewicht zwischen 3,5t und maximal 7,5t, gelten die Ausnahmen in nach Art. 3 Buchst. aa Unterbuchst. h VO (EG) Nr. 561/2006) in § 18 FPErsV:
“Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 Tonnen, die i) zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen benutzt werden, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt, oder ii) zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern, ausschließlich in einem Umkreis von 100 km vom Standort des Unternehmens, und unter der Bedingung, dass das Lenken des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt und dass die Beförderung nicht gewerblich erfolgt.“
Auch beim Transport von Gefahrgütern bestehen Sonderregelungen für Handwerksbetriebe.
Entscheidend ist, dass der Transport des Gefahrguts ausschließlich im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit und für das eigene Unternehmen erfolgt. Das Volumen der transportierten Behälter / Verpackungen ist jeweils nicht größer als 450 Liter. Die 1000 Punkte Regel wird eingehalten.
Zudem sind die stoffabhängig variierenden Kleinmengen gemäß der Tabelle zu Abs. 1.1.3.6.3 ADR zu beachten.
So nennt z.B. die BG-Verkehr auf ihrer Webseite exemplarisch folgende Höchstmengen:
Zur Berechnung im Rahmen der 1000 Punkte Regel sei exemplarisch der WINGIS-Rechner der BG-BAU unter WINGISOnline genannt. Dieser ermöglicht auch einen Ausdruck der Berechnung. Diese sollte für den Fall einer Kontrolle mitgeführt werden.
Rein vorsorglich sei hier darauf hingewiesen, dass auch die Handwerkerregelung weder von der Pflicht zur Ladungssicherung gemäß § 22 StVO noch von der zur Einhaltung der Vorschriften der GGVSEB und deren Anlagen ändert.
Dies gilt nicht nur für Chemikalien, sondern insbesondere auch für Gasflaschen. Ergänzend sei auf die DGUV Information 210-001 “Beförderung von Flüssiggas mit Fahrzeugen auf der Straße” sowie die Gebrauchsanweisung für Flüssiggasflaschen des DVFG e.V oder das Merkblatt der IHK hingewiesen.
Die genannten Bereiche haben gemeinsam, dass für die Anwendung der handwerkerbezogenen Ausnahmen folgende Voraussetzungen erfüllt sein müssen:
Sie sind in eine Kontrolle geraten und Ihnen wurde ein Verstoß gegen die Mautpflicht vorgeworfen?
Im Zweifel gilt auch hier: Voigt regelt.