Die Mautpflicht gilt allerdings nicht durchgängig. Entscheidend ist insbesondere der Zweck der Fahrt, d.h. ob das Fahrzeug oder die Fahrzeugkombination für den Einsatz den Güterkraftverkehr bestimmt ist oder dafür verwendet wird. Aber auch hier gibt es Ausnahmen. Eine davon ist die „Handwerkerausnahme“, wonach Fahrzeuge von Handwerksbetrieben unter bestimmten Voraussetzungen von der Mautpflicht befreit sein können.
Die Handwerkerausnahme betrifft nur Fahrzeuge, deren Einsatz mit der Ausübung eines der in Anlagen A und B der Handwerksordnung aufgeführten Berufe steht. Dies gilt auch für in Deutschland anerkannte Ausbildungsberufe, deren Tätigkeitsprofil dem eines Handwerksberufs vergleichbar ist und für ausländische Handwerksbetriebe, die in Deutschland tätig sind.
Wer wissen will, ob seine Tätigkeit die Voraussetzungen der Handwerkerausnahme erfüllt, kann dies in der „Liste der handwerklichen Tätigkeiten im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 BFStrMG“ des Bundesamtes für Logistik und Mobilität nachsehen. Die Liste ist abschließend.
Gewährt wird die Mautbefreiung für Fahrzeuge, bei denen die Definition eines mautpflichtigen Fahrzeugs (nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG)) per se nicht zutrifft. Dies ist z.B. regelmäßig bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen der Fall.
Zudem darf das Fahrzeug weder im gewerblichen Güterkraftverkehr/Werkverkehr für entgeltliche oder geschäftsmäßige Güterbeförderungen verwendet werden (im Sinne des § 1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)). Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist eine generelle Mautbefreiung ausgeschlossen.
Da der Zweck der Fahrt und die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß der Liste der handwerklichen Tätigkeiten entscheiden, können zudem nicht nur ein und dasselbe Fahrzeug, sondern auch identisch erscheinende Fahrten sowohl mautbefreit als auch -pflichtig sein.
Dient eine Fahrt handwerksbezogenen Zwecken, d.h. der Durchführung handwerklicher Arbeiten oder der Auslieferung handwerklich hergestellter Güter (s.o.), ist sie mautbefreit. Bei „gemischten“ Fahrten muss der handwerksbezogene Teil prägend sein. Rück- und Leerfahrten sind mautbefreit, sofern sie im unmittelbaren Zusammenhang mit der vorangegangenen, mautbefreiten Fahrt stehen. Entscheidend ist die “handwerkliche Prägung”.
Verfügt ein Handwerksbetrieb daher auch über eine industrielle Fertigung, sind Fahrten zur Auslieferung der so produzierten Güter nicht mautbefreit. Toll Collect zufolge, soll z.B. der Transport von „Teigrohlinge(n) oder Backwaren, die in arbeitsteiligen Prozessen durch einen hohen Grad an Mechanisierung und Automatisierung in großen Mengen produziert werden, um in Filialen aufgebacken oder verkauft zu werden“ nicht mautbefreit sein.
Überführungsfahrten, Fahrten zur Autowerkstatt oder Privatfahrten sind vom – Grundsatz her – ebenfalls mautpflichtig.
Da der Zweck der Fahrt und nicht nicht die Eigentumsverhältnisse entscheiden, können auch Fahrten mit Miet- oder Leasingfahrzeugen befreit sein. Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Handwerkerausnahme ist dann im Zweifel fahrtbezogen nachzuweisen.
Eine Meldung und Registrierung der Fahrzeuge bei Toll Collect ist übrigens nur möglich, wenn der Handwerksbetrieb in der Zulassungsbescheinigung als Halter eingetragen ist. Dies kann z.B. beim Leasing oder der Langzeitmiete der Fall sein.
Fahrzeugkombinationen sind nur mautpflichtig, wenn das Zugfahrzeug (Motorfahrzeug) eine technisch zulässige Gesamtmasse von mehr als 3,5t hat. Sollte also ein Kfz mit einer tzGm bis einschließlich 3,5t mit Anhänger fahren, führt dies nicht zur Mautpflicht