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Die Fahrzeugdesinfektion ist erstattungspflichtig!

Die steigenden Infektionszahlen rücken aktuell nicht nur die Auswirkungen von Corona an sich, sondern auch die Maßnahmen zur Vermeidung von Neuansteckungen wieder verstärkt in den Fokus. 
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08.10.2020
ca. 2 Minuten
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Die steigenden Infektionszahlen rücken aktuell nicht nur die Auswirkungen von Corona an sich, sondern auch die Maßnahmen zur Vermeidung von Neuansteckungen wieder verstärkt in den Fokus. 

Eines der Themen ist dabei die Übernahme der Kosten für die Desinfektion des Fahrzeugsinnenraums durch den Versicherer des Schädigers. Nachdem etliche Versicherer sich Anfang des Jahres 2020 dazu bereit erklärt hatten, den mit der Desinfektion verbundenen Mehraufwand zu erstatten, begann der – im März 2020 mehrheitlich von der Allianz übernommene – Prüfdienstleister Control €xpert bereits im Mai damit, diese Kosten systematisch aus den Rechnungen zu streichen. Dort wird pauschal behauptet, die Erstattung der Kosten sei nicht erforderlich. Dies steht allerdings im klaren Widerspruch zu der eindeutigen Stellungnahme des Robert Koch Instituts, der zufolge Eine Übertragung durch kontaminierte Oberflächen ist insbesondere in der unmittelbaren Umgebung der infektiösen Person nicht auszuschließen (sei), da vermehrungsfähige SARS-CoV-2-Viren unter Laborbedingungen auf Flächen einige Zeit infektiös bleiben. 

Die Ausführungen des RKI beziehen sich zwar spezifisch auf SARS-CoV-2-Viren. Bereits lange vor Corona war es bereits Standard, dass Reinigungskosten z.B. bei der Rückgabe von Krankenwagen, wenn diese als Unfallersatzfahrzeug angemietet werden mussten, standardmäßig zu erstatten waren. Anders als bei der Unfallreparatur handelt es hier zwar um zwingend vorgegebene Maßnahmen bei Spezial-Mietfahrzeugen (LG Kleve, Urt. v. 03.05.2017, Az. 2 O 59/15). 

Angesichts des Gefährdungspotentials von COVID-19, ist jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb die Kosten ausgerechnet hier nicht erstattungspflichtig sein sollen, insbesondere, da eine Infektion nicht ausgeschlossen werden kann. Vor diesem Hintergrund ist auch die gemeinsame Studie von ZKF, AZT sowie des IFL zu sehen.

Das AG Heinsberg schafft Klarheit

Das AG Heinsberg hat in seinem Urteil jetzt unmissverständlich klargestellt: Es sind auch die Kosten für eine Fahrzeugdesinfektion zu erstatten. Eine solche ist in Zeiten der Corona-Pandemie nach erfolgter Reparatur eines Fahrzeugs, die ein Berühren des Fahrzeugs durch Dritte erfordert, notwendig. 

Es ist davon auszugehen, dass dies nur das erste Urteil in einer langen Reihe von Entscheidungen ist, die die Notwendigkeit von Reinigungskosten anerkennen und diese zusprechen werden. Jedenfalls sollten Werkstätten, wie in anderen Bereichen auch, die Kürzung von Desinfektionskosten nicht widerspruchslos hinnehmen.

Weitere Details können im Interview von Henning Hamann in Schaden News nachgelesen werden.

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