AG St. Wendel, Beschluss vom 13. Februar 2024, Az. 13 C 580/23
Dies gilt auch, wenn das Fahrzeug einem Kfz-Betrieb mit eigener Werkstatt gehört, der auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist. Auch hier sind grundsätzlich die Kosten einer Fremdreparatur – einschließlich des Gewinnanteils – zu erstatten.
Als Folge der Schadenminderungspflicht des § 254 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz BGB, muss der Geschädigte sich aber auch hier auf eine gleichwertige, günstigere Reparaturmöglichkeit – auch in seiner eigenen Werkstatt – verweisen lassen. Allerdings gilt dies nur, wenn die Werkstatt nicht ausgelastet und es daher zumutbar ist, ansonsten ungenutzte Kapazitäten für die eigene Reparatur zu nutzen. Ist die Werkstatt ausgelastet und wird die Reparatur unter Aufbringung überobligatorischer Anstrengungen durchgeführt, ist auch der Gewinnanteil zu ersetzen.
Will ein Werkstattbetreiber vollständigen – d.h. nicht um den Gewinnanteil gekürzten – Schadenersatz erhalten, muss er die Vollauslastung seines Betriebs und dass ihm keine, ansonsten ungenutzte Kapazitäten für die notwendige Reparatur zur Verfügung gestanden hätten, nachweisen (vgl. BGH, Urt. v. 26.05.2023, Az. VI ZR 274/22, BGH, Urt. v. 19.11.2013, Az. VI ZR 363/12).
Dem AG St. Wendel zufolge, „hat der Unternehmer die personelle Situation in seinem Betrieb, die Auftragslage und die damit einhergehende Auslastung konkret darzulegen Erforderlich ist so ein konkreter Vortrag zu dem in der Werkstatt beschäftigten Personal, zu den vorhandenen Arbeitsmitteln und Räumlichkeiten und zu deren Verwendung im Reparaturzeitraum (z.B. OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.06. 2021, Az. I-1 U 142/20).“ Ein pauschaler Vortrag reicht dafür allerdings nicht.
Ob ein Geschädigter vollständigen Schadenersatz erhält, ist nicht zuletzt eine Sache der Argumentation. Für den Ersatzanspruch bei einem unfallbeschädigten Werkstattfahrzeug bedeutet dies, dass das angerufene Gericht – ohne substantiierte Darlegung der Auslastungssituation – den Anspruch auf weitere Reparaturkosten im Zweifel nicht zuspricht.
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