Bei Schäden durch Feuerwerkskörper gilt dasselbe, wie für jeden anderen Schaden auch. Wer eine Rakete startet oder einen Böller zündet, haftet nach dem Verursacherprinzip grundsätzlich auch für den dadurch verursachten Schaden (z.B. LG Lübeck, Beschl. v. 02.03.2021, Az. 7 T 48/21).
In Hinblick auf die mitunter zu Sylvester verwendeten Seenotraketen (Signalraketen) hat das OLG Hamm 1989 entschieden, dass für deren Abfeuern, wenn es an Land und in keinerlei keinerlei Zusammenhang mit dem Gebrauch eines Bootes steht, kein Risikoausschluss in der Privathaftpflichtversicherung vorgelegen hat, da das Abfeuern von Seenotraketen als Silvesterfeuerwerk keine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung dargestellt hat (OLG Hamm, Urt. v. 12.07.1989, Az. 20 W 21/89; v. 03.11.1989, Az. 20 U 66/89)
Ist ein Nachweis nicht möglich, bleibt der Geschädigte im Zweifel auf seinem Schaden sitzen, es sei denn er verfügt über eine Versicherung, die für den Schaden aufkommt. Bei Brand- und Explosionsschäden am Auto, auch wenn diese durch Feuerwerkskörper verursacht worden sein sollten, kommt die Teilkaskoversicherung in Betracht. Wichtig ist, dass Schaden zeitnah gemeldet wird. Letztendlich entscheidend ist aber der – in den Versicherungsbedingungsbedingungen festgelegte – Deckungsumfang (z.B. SG Potsdam, Beschl. v. 07.09.2017, Az. S 51 AS 1151/17 ER).
Allerdings muss mitunter selbst der, der über eine Versicherung verfügt, den Versicherer davon überzeugen, dass der Schaden auch tatsächlich durch einen Feuerwerkskörper verursacht wurde. Die Erfahrung hat gezeigt, dass Fotos vom Schaden hilfreich sein können. Vor einer Reinigung oder gar Instandsetzung, sollte der Schaden daher unbedingt im Originalzustand fotografiert werden.
Unser Tipp: Vorbeugen ist besser als Heilen. Parken Sie Ihr Auto nach Möglichkeit in einer Garage oder an einem anderen geschützten Ort. Dort ist es nicht nur vor Schäden durch herabfallende Raketen oder Böller, sondern auch vor Vandalismus geschützt. Vandalismusschäden sind übrigens häufiger als Schäden durch Feuerwerkskörper und in diesen Fällen hilft in der Regel ohnehin nur eine Vollkaskoversicherung.
Das Team der Kanzlei Voigt hofft, dass Sie unbeschadet und ohne Ärger in das neue Jahr gekommen sind und wünscht Ihnen alles Gute! Für alle anderen Fälle gilt: Voigt regelt!