Im streitigen Fall hatte der beklagte Haftpflichtversicherer vorgerichtlich, ohne eine Rechtspflicht anzuerkennen und zur freien Verrechnung, 3.500 EUR an den Geschädigten gezahlt. Über die Höhe der tatsächlichen Schäden bestand Uneinigkeit. Diesen bezifferte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/Main dann aber auf 7.040,57 EUR. Nun entbrannte ein Streit zwischen dem Geschädigten und dem beklagten Haftpflichtversicherer darüber, wie die 3.500 EUR zu berücksichtigen seien.
Leider nicht das, was der juristische Laie vermuten würde. Denn:
gesamten Schadenist gerade nicht gemeint.
Das OLG Frankfurt am Main entschied dennoch zugunsten des Geschädigten (Urteil vom 10.09.2015, Az. 22 U 73/14). Es stellte fest, dass der Geschädigte ausnahmsweise so verrechnen könne, wie er es wolle. Der wesentliche Satz des Gerichts, auch Leitsatz genannt, lautete:
Hat der Haftpflichtversicherer vorab einen Betrag zur freien Verrechnung gezahlt und auch später keine Leistungsbestimmung vorgenommen, kann der Geschädigte den Betrag gemäß §§ 366 f. BGB verrechnen.
Vorsicht: Die Entscheidung stellt leider nur eine Ausnahme und nicht den Normalfall dar. Regelmäßig bezahlen Haftpflichtversicherer nach einem Unfall nach Bezifferung des Schadens einfach mal einen runden
Betrag. Gleichzeitig findet sich der Hinweis, dass die Zahlung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zur freien Verrechnung
erfolge.
Wenn aber die Höhe des Schadens nicht klar ist, wird es kniffelig. Auf welche Schadenspositionen (Fahrzeugschaden, bezahlte Sachverständigenkosten, Schmerzensgeld, Kosten des eigen Rechtsanwaltes etc.) zu verrechnen ist, muss dann der Profi für Sie prüfen. Es ist nicht so einfach, wie es scheint und wer hier Fehler macht, bleibt vielleicht nachher auf seinem Schaden sitzen.
Wer Fehler vermeiden will, der wendet sich an uns! Voigt regelt!