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Auch das Auslesen des Fehlerspeichers muss bezahlt werden!

Wer die Instandsetzung eines unfallbeschädigten Fahrzeugs beauftragt, erwartet, dass er dies nach Abschluss der Arbeiten wieder in einem straßenverkehrstauglichen, einwandfreien Zustand zurückerhält. Für die Reparaturbetriebe bedeutet dies, dass sie mehr zu tun haben, als „nur“ das Blech wieder in Form zu bringen oder schwer beschädigte Teile zu erneuern und ggf. lackieren zu lassen.
Informationen
05.04.2023
ca. 2 Minuten

Abhängig von dem konkreten Schaden, muss die Werkstatt daher – im Anschluss an die Instandsetzung im engeren Sinne – z.B. eine Probefahrt durchführen oder den Fehlerspeicher auslesen, um unfallbedingte Einträge zu löschen.

Das Gemeinkostenargument ist nicht uferlos!

Welche Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Auftrags erforderlich sind, variiert dabei von Fall zu Fall und lässt sich mitnichten über einen Kamm scheren. Versicherer sehen das indes oftmals anders und verweigern die Erstattung bestimmter Arbeiten und Maßnahmen verweigern. Gerne behaupten sie dann, die Position sei doch in den Gemeinkosten enthalten. Die Gerichte sehen das allerdings anders.

So hat z.B. der BGH bereits 2018 festgestellt, dass die Preisgestaltungsautonomie nicht bei den Versicherern, sondern bei den Werkstätten liegt (Az. VI ZR 65/18, v. 25.09.2018). Demnach ist es grundsätzlich der Entscheidung des Betriebs überlassen, ob eine Kostenposition gesondert berechnet oder als Allgemeinkosten geführt wird (z.B. LG Karlsruhe, Az. 19 S 81/20, v. 04.10.2021; AG Oldenburg, Az. 7 C 7011/ 22, v. 04.05.2022). Hinzu kommt, dass nicht jede Maßnahme auf Dauer nötig ist und schon deshalb nicht die Gemeinkosten eingepreist werden kann. Das Auslesen des Fehlerspeichers ist eine solche Position.

Konkrete Maßnahmen sind konkret abzurechnen!

Plakativ hat das AG Gießen bereits 2018 (Az. 45 C 37/18) zum Auslesen des Fehlerspeichers und der Durchführung einer Probefahrt festgestellt:

„Es liegt auf der Hand, dass alle Handlungen, die im Zusammenhang mit der Reparatur eines Fahrzeugs von einer Werkstatt unternommen und einer konkreten Reparatur zugerechnet werden können, in die Preisbildung, d.h. die Reparaturkosten einfließen. Sowohl die Durchführung einer Probefahrt als auch das Auslesen eines Fehlerspeichers sind für ein Reparaturunternehmen mit entsprechenden Personalkosten verbunden, die nachvollziehbar an den Auftraggeber … weitergegeben werden.“ Dies gilt insbesondere dann, wenn bereits das Sachverständigengutachten die abgerechneten Positionen benennt.

Fazit

Die genannten Grundsätzen gelten bis heute! Sollte ein Versicherer Ihnen die vollständige Erstattung der in Rechnung gestellten Positionen verweigern, sprechen Sie mit uns! Voigt regelt!

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