Auch die aktuell beliebten schwarzen Folienaufkleber auf dem blauen Balken sind nicht erlaubt. Denn das Eurokennzeichen ist als blaues Feld auf der linken Kennzeichenseite vorgeschrieben. Der Umstand, dass Aufkleber für das EU-Feld im Internet als der „aktuelle Trend in der Tuning Szene“ beworben und verkauft werden, ändert daran nichts.
Das Kennzeichenschild ist eine Einheit. Sein Inhalt ist in § 8, seine Ausgestaltung ist in § 10 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (FZV) vorgegeben.
Das Kennzeichen selbst setzt sich aus einem Unterscheidungszeichen für den Verwaltungsbezirk, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, und einer auf das einzelne Fahrzeug bezogenen Erkennungsnummer” zusammen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 FZV).
Davon zu unterscheiden ist das Kennzeichenschild, das aus dem Unterscheidungskennzeichen und dem sogenannten Euro-Feld besteht. Die Ausgestaltung und Größe ist in Anlage 4 (zu § 10 Absatz 2, § 16 Absatz 5 Satz 1, § 16a Absatz 3 Satz 2, § 17 Absatz 2, § 19 Absatz 1 Nummer 3 FZV) im Detail geregelt.
Die Frage lässt sich mit einem einfachen „Nichts“ beantworten.
Gemäß § 10 Abs. 2 FZV dürfen Kennzeichenschilder weder spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein; sie dürfen nicht zusätzlich mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein.
In diesem Zusammenhang ist auf eine Gerichtsentscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29.01.2015 (Az. 8 K 4792/14) hinzuweisen, mit der die Anbringung farbiger Wappen auf dem Nationalitätskennzeichen für unzulässig erklärt wurde.
Als das AG Zeitz im Jahre 2016 darüber zu entscheiden hatte, ob das Anbringen eines Aufklebers mit Stinkefinger im Euro-Feld des Kennzeichens eine Ordnungswidrigkeit darstellt, hatte es entschieden, dass „Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden [dürfen], wenn das zugeteilte Kennzeichen auf einem Kennzeichenschild nach Absatz 1, 2 Satz 1, 2 und 3 Halbsatz 1, Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 bis 8 und 9 Satz 1 ausgestaltet, angebracht und beleuchtet ist und die Stempelplakette nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vorhanden ist und keine verwechslungsfähigen oder beeinträchtigenden Zeichen und Einrichtungen nach Absatz 11 Satz 1 am Fahrzeug angebracht sind. Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung müssen gemäß § 10 Abs.2 Satz 2 den Mustern, Abmessungen und Angaben in Anlage 4 entsprechen. Gemäß Anlage 4 ist das Euro-Feld erforderlich; Zeichen innerhalb des Sternenkranzes – wie vorliegend der Stinkefinger – sind nicht vorgesehen.“ (AG Zeitz, Beschl. v. 20.12.2016, Az. 13 OWi 721 Js 210685/16).
Dies lag aber weniger an dem Motiv als vielmehr daran, dass das Kennzeichenschild nicht verändert werden darf.
Wer sein Zugehörigkeitsgefühl zu einem Verein oder seine Vorliebe für eine bestimmte Insel an seinem Auto dokumentieren möchte, sollte dies nicht auf dem Kennzeichen, sondern an anderer Stelle tun.
Wer dies mit großflächigen Folien auf den Scheiben seines Fahrzeugs tun möchte, muss allerdings darauf achten, dass die Folien über eine Bauartgenehmigung nach § 22 a Abs. 1 Nr. 3 StVZO verfügen.
Die Verwendung nicht genehmigter Folien (zu denen auch Aufkleber zählen können) zieht das Erlöschen der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs nach sich (§ 19 Abs. 2 StVZO)!