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Darf man Autokennzeichen „individualisieren“?

Wer das Kfz-Kennzeichen seines Autos mit einem Smiley, Vereinsaufkleber oder der Silhouette einer Insel verziert, verfolgt damit sicher keine böse Absicht. Allerdings muss er spätestens dann mit Problemen rechnen, wenn die Verschönerung bei einer polizeilichen Kontrolle bemängelt wird und er sich weigert sie zu entfernen.
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16.09.2024
ca. 3 Minuten
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Denn das Eurokennzeichen ist als blaues Feld auf der linken Kennzeichenseite vorgeschrieben. Der Umstand, dass Aufkleber für das EU-Feld im Internet als der „aktuelle Trend in der Tuning-Szene“ beworben und verkauft werden, ändert daran nichts.

Wie muss ein Kennzeichen aussehen?

Das Kennzeichenschild ist eine Einheit. Sein Inhalt ist in § 8, seine Ausgestaltung ist in § 10 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (FZV) vorgegeben.


Das Kennzeichen selbst setzt sich aus einem Unterscheidungszeichen für den Verwaltungsbezirk, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, und einer auf das einzelne Fahrzeug bezogenen Erkennungsnummer” zusammen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 FZV).

Davon zu unterscheiden ist das Kennzeichenschild, das aus dem Unterscheidungskennzeichen und dem sogenannten Euro-Feld besteht. Die Ausgestaltung und Größe ist in Anlage 4 (zu § 10 Absatz 2, § 16 Absatz 5 Satz 1, § 16a Absatz 3 Satz 2, § 17 Absatz 2, § 19 Absatz 1 Nummer 3 FZV) im Detail geregelt.

Was ist erlaubt?

Die Frage lässt sich mit einem einfachen „Nichts“ beantworten.

Gemäß § 10 Abs. 2 FZV dürfen Kennzeichenschilder weder spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein; sie dürfen nicht zusätzlich mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein.


In diesem Zusammenhang ist auf eine Gerichtsentscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29.01.2015 (Az. 8 K 4792/14) hinzuweisen, mit der die Anbringung farbiger Wappen auf dem Nationalitätskennzeichen für unzulässig erklärt wurde.

Als das AG Zeitz im Jahre 2016 darüber zu entscheiden hatte, ob das Anbringen eines Aufklebers mit Stinkefinger im Euro-Feld des Kennzeichens eine Ordnungswidrigkeit darstellt, hatte es entschieden, dass „Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden [dürfen], wenn das zugeteilte Kennzeichen auf einem Kennzeichenschild nach Absatz 1, 2 Satz 1, 2 und 3 Halbsatz 1, Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 bis 8 und 9 Satz 1 ausgestaltet, angebracht und beleuchtet ist und die Stempelplakette nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vorhanden ist und keine verwechslungsfähigen oder beeinträchtigenden Zeichen und Einrichtungen nach Absatz 11 Satz 1 am Fahrzeug angebracht sind. Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung müssen gemäß § 10 Abs.2 Satz 2 den Mustern, Abmessungen und Angaben in Anlage 4 entsprechen. Gemäß Anlage 4 ist das Euro-Feld erforderlich; Zeichen innerhalb des Sternenkranzes – wie vorliegend der Stinkefinger – sind nicht vorgesehen.“ (AG Zeitz, Beschl. v. 20.12.2016, Az. 13 OWi 721 Js 210685/16).

Dies lag aber weniger an dem Motiv als vielmehr daran, dass das Kennzeichenschild nicht verändert werden darf.

In einem Urteil des OLG München vom 22.03.2019, Az. 4 OLG 14 Ss 322/18 heißt es passend dazu:

“Ist die Verwendung des Euro-Kennzeichens in den Fällen, in denen ein Fahrzeug neu zugelassen wird, Kennzeichen neu zugeteilt oder Kennzeichenschilder ersetzt werden, wie hier zwingend vorgeschrieben, entsprechen die Kennzeichenschilder des vom Angeklagten gefahrenen Fahrzeugs wegen des mit der “Reichsflagge” überklebten Euro-Feldes damit nicht den Vorgaben der Anlage 4 zu § 10 Abs. 2 Satz 2 FZV. Dies hat zur Folge, dass dieses Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht (mehr) betrieben werden darf, denn gemäß § 10 Abs. 12 FZV dürfen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen – unbeschadet des hier nicht einschlägigen Absatz 4 des § 10 FZV – u.a. nur in Betrieb gesetzt werden, wenn das zugeteilte Kennzeichen auf einem Kennzeichenschild angebracht ist. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorliegen (VG Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 29. Januar 2015, 8 K 4792/15, BeckRs 2015, 43428)”.

Praxistipp

Wer sein Zugehörigkeitsgefühl zu einem Verein oder seine Vorliebe für eine bestimmte Insel an seinem Auto dokumentieren möchte, sollte dies nicht auf dem Kennzeichen, sondern an anderer Stelle tun.

Wer dies mit großflächigen Folien auf den Scheiben seines Fahrzeugs tun möchte, muss allerdings darauf achten, dass die Folien über eine Bauartgenehmigung nach § 22 a Abs. 1 Nr. 3 StVZO verfügen.

Die Verwendung nicht genehmigter Folien (zu denen auch Aufkleber zählen können) zieht das Erlöschen der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs nach sich (§ 19 Abs. 2 StVZO)!

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