In den Medien ist in immer wieder zu lesen, dass Auto- und Motorradfahrer in Staus wenden und in der Rettungsgasse – entgegen der Fahrrichtung – zur nächsten Ausfahrt fahren.
So geschah es auch am 08.08.2019 in Dortmund, nachdem sich auf dem Brakeler Hellweg ein schwerer Verkehrsunfall ereignet hatte, bei dem mehrere Personen in ihren Fahrzeugen eingeklemmt wurden. Dank der vorbildlich gebildeten Rettungsgasse, kamen die Rettungskräfte auch zügig zum Unfallort.
Allerdings musste die Straße – die ohnehin bereits durch die verunfallten Fahrzeuge blockiert war – für die Dauer des Einsatzes gesperrt werden. Einem Autofahrer dauerte die Sperrung aber offenbar zu lange. Jedenfalls wendete er sein Fahrzeug wendete und fuhr – entgegen der Fahrtrichtung – zurück zur nächstgelegenen Ausfahrt. Die Gründe für diese Aktion waren zunächst nicht bekannt.
Das folgenlose Befahren der Ein-/Ausfahrt einer Autobahn/Kraftfahrstraße, entgegen der Fahrtrichtung, wird mit 75 Euro Bußgeld und einem Punkt in Flensburg vergleichsweise mild geahndet.
Auf der durchgehenden Fahrbahn der Autobahn/Kraftfahrstraße – entgegen der Fahrtrichtung – sind bereits ein Bußgeld in Höhe von 200 Euro, ein Monat Fahrverbot und ein Eintrag von zwei Punkten im Fahreignungsregister fällig. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Geldbuße sogar verdoppelt werden (§ 3 Abs. 4a der Bußgeldkatalog-Verordnung) und auch strafrechtliche Konsequenzen (Geld-oder Freiheitsstrafe – wegen einer Gefährdung des Straßenverkehrs in Sinne von § 315c StGB – sind nicht auszuschließen.
Mit welchen Konsequenzen im Detail zu rechnen ist, hängt indes auch hier entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab.
So hat z.B. das OLG Düsseldorf festgestellt, dass rücksichtslos im Sinne des StGB § 315c Abs. 2 handelt, wer sich zwar seiner Pflichten als Verkehrsteilnehmer bewusst ist, sich aber aus eigensüchtigen Gründen darüber hinwegsetzt, um z.B. schneller voranzukommen
oder wer sich aus Gleichgültigkeit nicht auf seine Pflichten besinnt, Hemmungen gegen seine Fahrweise gar nicht erst aufkommen lässt und unbekümmert um die Folgen seiner Fahrweise drauflosfährt
(Az. 5 Ss 434/94 – 138/94 I v. 01.12.1994 ).
Die Feststellung des Landgerichts Kiel, wonach Rücksichtslosigkeit insbesondere ein sich aus den Umständen ergebendes Defizit, das von Eigennutz oder Gleichgültigkeit geprägt sei und weit über das hinausgehe, was normalerweise jedem Verkehrsteilnehmer aus Gedankenlosigkeit oder Nachlässigkeit passieren könne, so dass es auf die konkrete Verkehrssituation unter Einschluss der Vorstellungs- und Motivlage des Täters ankomme.
(Beschl. v. 21.07.2017, Az. 8 Qs 73/17) geht in die selbe Richtung.
Ob dem so war oder ob nicht ggf. doch – auf den ersten Blick nicht erkennbare – Gründe dafür vorgelegen haben, die das Wenden auf der Autobahn und das Benutzen der Rettungsgasse nicht nur erklären, sondern ggf. sogar rechtfertigen können, muss im Zweifel im Verfahren geklärt werden.