Die Neufassung des Handyparagraphen wirft so manche Frage auf, was alles von dem Verbot tatsächlich erfasst ist. Dass Handys, iPads und selbst Navigationsgeräte betroffen sind, ist geklärt. Doch wie steht es um Taschenrechner? Das OLG Oldenburg klärte dies mit Beschluss vom 25.06.2018 – Az.: 2 Ss (OWi) 175/18.
Halten eines elektronischen Gerätes während der Fahrt in Tateinheit mit Geschwindigkeitsüberschreitungzu einer Geldbuße von 100 Euro verurteilt. In der Hauptverhandlung legte der Verteidiger des Betroffenen den fraglichen Taschenrechner vor und das Gericht stellte dazu fest
Tatsächlich könnte es sich um dieses Gerät gehandelt haben, wiegt gleichzeitig im selben Satz jedoch ab
wobei sich allerdings die Frage stellt, warum sich der Betroffene diesen Taschenrechner vor das Gesicht hält.
Nach der Neufassung des § 23 Abs. 1 StVO unterliegt auch das Halten und Aufnehmen eines mobilen Flachrechners dem Verbot dieser Vorschrift.Diese Auffassung teilte der Betroffene nicht und legte Rechtsbeschwerde ein – die im Übrigen sogar die Generalstaatsanwaltschaft zur Fortbildung des materiellen Rechts unterstützt hat.
Dabei sind Geräte im Sinne des [Handyparagraphen] auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorecorder.und hob deutlich hervor:
Ein Taschenrechner unterfällt dieser Norm nicht.
Ein Taschenrechner lässt sich nicht als elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation bzw. der Unterhaltungselektronik oder der Ortsbestimmung dient bzw. dienen soll, bezeichnen.Schließlich habe der Gesetzgeber von einem vollständigen Verbot aller elektronischen Geräte abgesehen.