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Damit der Caravan nicht explodiert!

Prüfung von Flüssiggasanlagen wird Pflicht!
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05.07.2024
ca. 2 Minuten
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Schon bisher waren Besitzer von Wohnwagen und Wohnmobilen gut beraten, eingebaute Gasanlagen regelmäßig warten und prüfen zu lassen. Offenbar wurde dies auch getan, denn Schlagzeilen wie „Wohnwagen explodiert, Camper in Lebensgefahr“ waren äußerst selten. Aber es gab sie.

Dies mag ein Grund dafür gewesen sein, weshalb die Sechsundfünfzigste Verordnung
zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 11.06.2024
auch für Fahrzeuge, bei denen eine verbaute Gasanlage die nicht dem Antrieb, sondern zu Brennzwecken an oder im Fahrzeug dient, eine Prüfungspflicht für die Gasanlage eingeführt hat.

Durchzuführen ist die Prüfung nach Maßgabe der Technischen Regel des Arbeitsblatt  DVGW G 607 (A)  „Flüssiggasanlagen“.

Wann ist die Prüfung durchzuführen?

Gemäß § 60 StVZO ist die Prüfung

  • vor der erstmaligen Inbetriebnahme,
  • vor einer Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen sowie
  • wiederkehrend im Abstand von jeweils 24 Monaten zur vorausgegangenen Prüfung (Wiederholungsprüfung) durchzuführen.

Die Frist für die Durchführung einer Wiederholungsprüfung endet mit Ablauf des vierundzwanzigsten Monats.  

Die Prüfungspflicht besteht sowohl für private als auch als Arbeitsmittel genutzte Fahrzeuge und die darin verbauten Anlagen. Für Arbeitsmittel gelten die Vorgaben des § 14 BetrSichV.

Wer darf die Prüfung durchführen?

Die Frist für die Durchführung der Prüfung ist unabhängig von der Frist zur Hauptuntersuchung. Es kann also durchaus sein, dass das Fahrzeug nach § 29 StVZO vorzuführen ist, der Termin für die Prüfung der Gasanlage aber davon abweicht.

Da die „zur Prüfung befähigte Person“ durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügen und etwaige weitere, in den Anhängen 2 und 3 der BetrSichV festgelegte, weitergehende Anforderungen erfüllen muss, kann es sein, dass die Hauptuntersuchung und die Prüfung der Flüssiggasanlage von verschiedenen Personen durchgeführt werden.

Ab wann wird es ernst?

§ 60 StVZO gilt zwar bereits jetzt. Gemäß § 72 Abs. 15 StVZO ist er allerdings erst ab dem 19.06.2025 anzuwenden.

Drohen Bußgelder?

In der Bußgeldkatalogverordnung werden nach der Nummer 199.2 die Nummern 200 bis 200.3 eingefügt.

Die Bußgelder für den Fall, dass „der Halter eine Flüssiggasanlage diese nicht, nicht richtig,
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig prüfen lässt“ sind gestaffelt.

Sie betragen bei einer Überschreitung der Prüfungsfrist um mehr als 2 bis zu 4 Monaten 15 €, bei einer Überschreitung von 4 bis zu 8 Monaten 25 € und bei einer Überschreitung um mehr als 8 Monate 60 €.

Fazit

Die Gesetzesänderung ist kein Grund zur Panik! Sollte es aber unerwartet nach Gas riechen, ist erhöhte Aufmerksamkeit aber in jedem Fall jetzt geboten! Das Fahrzeug sollte dann zügig verlassen und die Gaszufuhr unterbrochen werden. Offenes Feuer oder Funkenbildung sind unbedingt zu vermeiden.

Sollte es dennoch zu einem Schaden gekommen sein, kontaktieren Sie uns!

Auch in brenzligen Fällen gilt: Voigt regelt!

Bildnachweis: Innenraum: NoName_13 / Pixabay ; Brennender Wohnwagen: Polizeipräsidium Osthessen

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