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Crash bei der Probefahrt: Das sollte der Kfz-Händler wissen!

Der Kunde erscheint im Autohaus und möchte ein Fahrzeug ausprobieren. Auf der Probefahrt wird das Fahrzeug durch den Kunden beschädigt. Wie sieht die rechtliche Situation hieraus? Haftet grundsätzlich der Kfz-Händler? Der folgende Beitrag gibt Antworten… Grundsätzlich gilt: Überlässt ein Kfz-Händler einem Kunden ein Fahrzeug unentgeltlich, dann handelt es sich in dieser Überlassung rechtlich um einen […]
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17.10.2016
ca. 3 Minuten
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Der Kunde erscheint im Autohaus und möchte ein Fahrzeug ausprobieren. Auf der Probefahrt wird das Fahrzeug durch den Kunden beschädigt. Wie sieht die rechtliche Situation hieraus? Haftet grundsätzlich der Kfz-Händler? Der folgende Beitrag gibt Antworten…

Grundsätzlich gilt: Überlässt ein Kfz-Händler einem Kunden ein Fahrzeug unentgeltlich, dann handelt es sich in dieser Überlassung rechtlich um einen Leihvertrag. Diese Situation kennen wir zum Beispiel beim Überlassen eines Werkstattersatzfahrzeugs oder aber auch bei einer Probefahrt. Kommt es während der Leihe eines Fahrzeugs zu einem Schaden, dann haftet nach dem Gesetz grundsätzlich der Entleiher, es sei denn, ihn trifft am Eintritt des Schadens kein Verschulden. Von diesem Grundsatz macht die Rechtsprechung im Bereich der Probefahrt aber eine Ausnahme und geht zu Gunsten des Entleihers, also der Fahrers, von einer sogenannten stillschweigende Haftungsfreistellung aus, wenn dieser den Schaden lediglich infolge leichter Fahrlässigkeit verursacht.

Die besondere Situation für den Kfz-Händler und den Interessenten

Die rechtliche Situation ergibt sich aufgrund der besonderen Situation bei der Probefahrt:

  1. Zum einen besteht bei Probefahrten im Allgemeinen ein erhöhtes Unfallrisiko. Ein Probefahrer ist meist mit den Besonderheiten des Fahrzeugs, das er zur Probe fährt, nicht vertraut. Zahlreiche Bedienungshebel, wie Gangschaltung, Hupe oder Blinker sind bei einzelnen Modellen vollkommen unterschiedlich ausgebildet und angebracht. Auch das Ansprechen von Gaspedal und Bremse sowie das Lenkverhalten, die Sichtverhältnisse und die Abmessungen sind von Fahrzeug zu Fahrzeug verschieden. Das aber bringt für den Probefahrer mehr oder weniger große Umstellungsschwierigkeiten mit sich. Eine weitere Besonderheit der Probefahrt liegt darin, dass der Kaufinteressent häufig die Fahreigenschaften testen will, namentlich die Kurvenlage oder auch das Beschleunigungs- und Bremsverhalten. Das Bestreben, das Fahrzeug genau kennen zu lernen, verleitet dann möglicherweise dazu, es schneller und schärfer zu fahren, als es sonst geschehen würde.
  2. Zum anderen hat ein Kfz-Händler bei der Überlassung des Fahrzeugs zu einer Probefahrt ein eigenes geschäftliches Interesse daran, dass der potentielle Käufer das Fahrzeug fährt und es zudem selbst in der Hand, für das Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung gegen das Risiko einer leicht fahrlässigen Beschädigung abzuschließen.

Daher ist es nach Auffassung der Rechtsprechung sachgerecht, bei einer Probefahrt den Kunden ohne weitere Vereinbarung von nur leicht fahrlässig verursachten Schäden freizustellen.

Was gilt bei einem Gebrauchtfahrzeug, das auf dem Gelände des Kfz-Händlers steht, diesem aber nicht gehört?

Nach der Rechtsprechung gelten diese Grundsätze auch dann, wenn das Fahrzeug noch auf einen Privatmann zugelassen ist und welches der Händler im Kundenauftrag veräußert. Auch in diesem Fall ist es Aufgabe des Kfz-Händlers, den Kunden über diese bestehenden Risiken einer eventuell nicht vorhandenen Versicherung aufzuklären.

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Besteht für die Vorführwagen keine Kaskoversicherung, die das Risiko einer leicht fahrlässigen Beschädigung des Vorführwagens abfängt oder besteht keine Bereitschaft des Autohauses, das Risiko einer leicht fahrlässigen Beschädigung selbst zu tragen, dann muss der Kunde unbedingt vor Antritt der Probefahrt – aus Beweisgründen am Besten schriftlich – darauf hingewiesen werden. Erteilt der Händler einen derartigen Hinweis nicht, so darf der Kunde darauf vertrauen, dass er für leicht fahrlässige Beschädigungen des Vorführwagens nicht haftet. Auch besondere Umstände der Probefahrt (etwa wenn an dem Fahrzeug kein rotes” Nummernschild angebracht ist, Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 13.1.2003, Az.: 12 U 1360/01)) ändern an der Hinweispflicht nichts.

Wichtig: Bei einer Probefahrt gilt eine Verjährungsfrist von nur sechs Monaten. Das heißt, dass nach Ablauf einer dieser Frist ein Anspruch des Händlers gegen den Kunden nicht mehr durchgesetzt werden kann.

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