Der Kunde erscheint im Autohaus und möchte ein Fahrzeug ausprobieren. Auf der Probefahrt wird das Fahrzeug durch den Kunden beschädigt. Wie sieht die rechtliche Situation hieraus? Haftet grundsätzlich der Kfz-Händler? Der folgende Beitrag gibt Antworten
Grundsätzlich gilt: Überlässt ein Kfz-Händler einem Kunden ein Fahrzeug unentgeltlich, dann handelt es sich in dieser Überlassung rechtlich um einen Leihvertrag. Diese Situation kennen wir zum Beispiel beim Überlassen eines Werkstattersatzfahrzeugs oder aber auch bei einer Probefahrt. Kommt es während der Leihe eines Fahrzeugs zu einem Schaden, dann haftet nach dem Gesetz grundsätzlich der Entleiher, es sei denn, ihn trifft am Eintritt des Schadens kein Verschulden. Von diesem Grundsatz macht die Rechtsprechung im Bereich der Probefahrt aber eine Ausnahme und geht zu Gunsten des Entleihers, also der Fahrers, von einer sogenannten stillschweigende Haftungsfreistellung aus, wenn dieser den Schaden lediglich infolge leichter Fahrlässigkeit verursacht.
Die rechtliche Situation ergibt sich aufgrund der besonderen Situation bei der Probefahrt:
Daher ist es nach Auffassung der Rechtsprechung sachgerecht, bei einer Probefahrt den Kunden ohne weitere Vereinbarung von nur leicht fahrlässig verursachten Schäden freizustellen.
Nach der Rechtsprechung gelten diese Grundsätze auch dann, wenn das Fahrzeug noch auf einen Privatmann zugelassen ist und welches der Händler im Kundenauftrag veräußert. Auch in diesem Fall ist es Aufgabe des Kfz-Händlers, den Kunden über diese bestehenden Risiken einer eventuell nicht vorhandenen Versicherung aufzuklären.
Besteht für die Vorführwagen keine Kaskoversicherung, die das Risiko einer leicht fahrlässigen Beschädigung des Vorführwagens abfängt oder besteht keine Bereitschaft des Autohauses, das Risiko einer leicht fahrlässigen Beschädigung selbst zu tragen, dann muss der Kunde unbedingt vor Antritt der Probefahrt – aus Beweisgründen am Besten schriftlich – darauf hingewiesen werden. Erteilt der Händler einen derartigen Hinweis nicht, so darf der Kunde darauf vertrauen, dass er für leicht fahrlässige Beschädigungen des Vorführwagens nicht haftet. Auch besondere Umstände der Probefahrt (etwa wenn an dem Fahrzeug kein rotes Nummernschild angebracht ist, Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 13.1.2003, Az.: 12 U 1360/01)) ändern an der Hinweispflicht nichts.
Wichtig: Bei einer Probefahrt gilt eine Verjährungsfrist von nur sechs Monaten. Das heißt, dass nach Ablauf einer dieser Frist ein Anspruch des Händlers gegen den Kunden nicht mehr durchgesetzt werden kann.