Teil II
Oftmals führen Urlaubsreisen auch durch mehrere Länder. Da eine europaweit einheitliche Regelung aber bislang fehlt, müssen Reisende immer wieder unterschiedliche Regeln beachten. Dazu gehört, dass die Kennzeichnung gewechselt und den landesspezifischen Vorschriften angepasst werden muss.
In Österreich ist überstehende Ladung z.B. nicht nur deutlich zu kennzeichnen, sondern bei Dunkelheit auch mit einer weißen Tafel mit rotem Rand aus rückstrahlendem Material zu versehen (§ 61 StVO Österreich.). In Italien ist eine bauartgeprüfte, reflektierende Warntafel in der Größe 50 cm x 50 cm mit fünf parallelen diagonalen roten und vier weißen Streifen erforderlich, wohingegen die spanischen Gesetze eine solche mit lediglich drei roten und drei weißen Streifen erfordern. Wer also von Deutschland über Österreich, Italien und Frankreich nach Spanien fährt, muss die Kennzeichnung an der jeweiligen Landesgrenze anpassen. Da für Italien und Spanien Kombinationstafeln zur angeboten werden, reicht mitunter ein einfaches Umdrehen aus. In der Schweiz ist Art. 58 Verkehrsregelnverordnung (VRV) zu beachten.
In Deutschland gilt für Fahrradträger – wenn sie das hintere Kennzeichen verdecken – das dass Kennzeichen „am Fahrzeug oder am Ladungsträger das Kennzeichen wiederholt werden muss. Eine Abstempelung ist nicht erforderlich. Bei Fahrzeugen, an denen nach § 49a Absatz 9 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Leuchtenträger zulässig sind, darf das hintere Kennzeichen auf dem Leuchtenträger angebracht sein“ (§ 10 Abs. 9 FZV). Wird der Fahrradträger z.B. auf der Anhängerkupplung montiert und die Fahrzeugbeleuchtung verdeckt, ist eine Beleuchtungsanlage Pflicht. Bei der Montage auf der Anhängerkupplung ist zudem die Einhaltung der maximal zulässigen Stützlast zu beachten. Seitlich dürfen die Räder nicht mehr als 40 cm über die Schlussleuchten hinausragen und die Gesamtbreite des Fahrzeugs darf 2,55 m nicht überschreiten (§ 32 Abs. 1 StVZO). Aber auch hier gilt „andere Länder, andere Sitten“. Wer in die Schweiz fährt, sollte beachten, dass „Fahrräder, die hinten an Motorfahrzeugen befestigt sind, diese nicht mehr als 20 cm pro Seite überragen dürfen (Art. 38 Abs. 1 VTS) und die Gesamtbreite nicht mehr als 2 m betragen darf (Art. § 73 Abs. 2 d VRV).
Für die Kennzeichnung mit Warntafeln ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen.