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Bundesverfassungsgericht: Einsichtsrecht in Rohmessdaten – auch wenn diese nicht in der Bußgeldakte sind!

Der lange Atem eines Fahrzeugfahrers hat sich gelohnt: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat seiner Verfassungsbeschwerde einstimmig stattgegeben – ihm steht ein Einsichtsrecht auch in Messunterlagen zu, die sich nicht in der Bußgeldakte befinden! Zuvor war er mit seinem Anliegen auch nicht in der Ermittlungsakte erfasste Unterlagen einzusehen vor der Bußgeldbehörde, dem Amtsgericht (AG) Hersbruck (Urteil vom […]
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17.12.2020
ca. 9 Minuten
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Der lange Atem eines Fahrzeugfahrers hat sich gelohnt: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat seiner Verfassungsbeschwerde einstimmig stattgegeben – ihm steht ein Einsichtsrecht auch in Messunterlagen zu, die sich nicht in der Bußgeldakte befinden! Zuvor war er mit seinem Anliegen auch nicht in der Ermittlungsakte erfasste Unterlagen einzusehen vor der Bußgeldbehörde, dem Amtsgericht (AG) Hersbruck (Urteil vom 14.12.2017 – Az.: 5 OWi 708 Js 110716/17) und dem Oberlandesgericht (Beschluss vom 19.06.2018 – Az.: 3 Ss OWi 672/18) gescheitert.

 

Was war passiert?

Ein Fahrzeugfahrer erhielt einen Anhörungsbogen zu einer vorgeworfen Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften. Die vermeintlichen 155 km/h wurden mit einem PoliScan Speed M1 gemessen. Daraufhin beantragter er eine umfassende Akteneinsicht, 1. in die gesamte Verfahrensakte, 2. eine ggf. vorhandene Videoaufzeichnung, 3. den ggf. vorhandenen Messfilm, 4. ggf. die Rohmessdaten der gegenständlichen Messung in unverschlüsselter Form (…), 5. ggf. in die sog. ‚Lebensakte‘ (…), 6. in die Bedienungsanleitung des Herstellers des verwendeten Messgerätes (…), 7. in den Eichschein des verwendeten Messgerätes, 8. in den Ausbildungsnachweis des Messbeamten – und/oder 9. sonstige Beweisstücke.

Die Bußgeldstelle gewährte dem betroffenen Fahrzeugfahrer Einsicht in die Bußgeldakte. Diese enthielt das Messprotokoll, das Messergebnis in Form eines Lichtbildes mit der gemessenen Geschwindigkeit und den Eichschein. Daneben erhielt er auch Zugang zu der Bedienungsanleitung. Wegen der übrigen angeforderten Unterlagen teilte die Bußgeldstelle mit, dass diese nicht Bestandteil der Ermittlungsakte seien und nur auf gerichtliche Anordnung vorgelegt würden.

Im weiteren Verlauf erhielt der Betroffene wegen der vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung einen Bußgeldbescheid über 160 Euro – verbunden mit einem einmonatigen Fahrverbot. Gegen diesen legte er Einspruch ein. Dabei beantragte er eine gerichtliche Entscheidung bezüglich seines wiederholten umfassenden Akteneinsichtsgesuchs, insbesondere auch Einsicht in die Rohmessdaten und die Lebensakte des Messgerätes, da er nur durch die Überprüfung der in Rede stehenden Informationen feststellen könne, ob und welcher Messwert einwandfrei dem beanzeigten Fahrzeug zugeordnet worden sei.

 

Die Entscheidung des Amtsgerichts

Das Amtsgericht verwarf seinen Antrag, schließlich werde nunmehr im gerichtlichen Bußgeldverfahren eine umfassende Prüfung erfolgen, ob [der betroffene Fahrer] die ihm vorgeworfene Straßenverkehrsordnungswidrigkeit tatsächlich begangen habe. Ob die Bußgeldbehörde bezüglich der Akteneinsicht richtig entschieden habe, sei daher nicht mehr von Belang.

Der Betroffene stellte nun an das Gericht einen Antrag auf umfassende Akteneinsicht – ohne dass darüber entschieden wurde. In der Hauptverhandlung bat der Betroffene um Aussetzung des Verfahrens, um ihm Akteneinsicht zu gewähren. [Bei] einer Ablehnung der umfassenden Einsicht [sei er] in seinen Verfahrensrechten unzulässig beschränkt und sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. (…) Dieser Anspruch bestehe auch unabhängig davon, ob konkrete Anhaltspunkte für Messfehler vorlägen oder vorgetragen würden. In der Verweigerung der Einsicht liege jedenfalls eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung. Andernfalls sei ihm mangels Waffengleichheit eine effektive Verteidigung unmöglich gemacht. Das Amtsgericht lehnte dies jedoch dennoch ab.

Stattdessen verurteilte es den betroffenen Fahrer zu 160 Euro Geldbuße und einem einmonatigen Fahrverbot. In der Urteilsbegründung heißt es unter anderem: Bei einer Geschwindigkeitsmessung mit dem zum Einsatz gekommenen Messgerät handele es sich um ein sogenanntes standardisiertes Messverfahren. Das Gerät sei geeicht gewesen und durch geschultes Personal entsprechend den Vorgaben der Bedienungsanleitung des Herstellers eingesetzt worden. Die Richtigkeit des gemessenen Geschwindigkeitswerts sei damit indiziert.

Trotz des Antrags des Betroffenen und seinem Einwand, dass er ohne die umfassende Akteneinsicht sich nicht hinreichend verteidigen könne, heißt es in dem Urteil weiter: Konkrete Anhaltspunkte, die geeignet wären, Zweifel an der Funktionstüchtigkeit oder der sachgerechten Handhabung des Messgeräts und deshalb an der Richtigkeit des Messergebnisses zu begründen, seien im Rahmen der Hauptverhandlung nicht entstanden und auch im Vorfeld vom [Betroffenen] nicht vorgetragen worden. Soweit die Verteidigung Einwände erhoben habe, beträfen diese die grundsätzliche Eignung des eingesetzten Messsystems, nicht aber die Messung im Einzelfall. Das Gericht habe diesen Einwänden nicht nachgehen müssen, weil es sich aufgrund des Umstandes, dass es sich um ein standardisiertes Messverfahren handele, und aufgrund der Angaben des als Zeugen vernommenen Messbeamten von der Richtigkeit des Messergebnisses überzeugt habe.

 

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts

Der Betroffene legte gegen das Urteil Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht Bamberg ein. Er berief sich erneut auf das umfassende Einsichtsrecht – auch in Unterlagen, die nicht Bestandteil der Bußgeldakte seien. Ohne dieses sei eine effektive Verteidigung und damit ein faires Verfahren nicht möglich. Bei der in Rede stehenden Messmethode handele es sich um ein standardisiertes Messverfahren, so dass der Betroffene zur Verteidigung konkrete Einwendungen gegen die Messung vorzubringen habe. Hierzu sei er allerdings nur in der Lage, soweit eine Auswertung der Messung – gegebenenfalls durch einen von ihm beauftragten Sachverständigen – erfolgen könne. Wenn es der Verteidigung obliege, konkrete Einwände gegen die Messung und das Messergebnis zu erheben, müsse ihr auch die Überprüfung der Messung ermöglicht werden.

Für den Fall, dass das OLG Bamberg an seiner bisherigen Auffassung festhalte, die Einsicht in die Rohmessdaten zu versagen, beantragte der Betroffene die Vorlage an den Bundesgerichtshof. Schließlich läge eine Vielzahl anderslautender obergerichtlicher Entscheidungen vor.

Das OLG verwarf die Rechtsbeschwerde. Seiner Auffassung nach war das rechtliche Gehör und das Prinzip des fairen Verfahrens nicht verletzt, da es allein um die Frage der Aufklärungspflicht gehe. Weiter heißt es: Der Betroffene habe im Verfahren ausreichend prozessuale Möglichkeiten, sich aktiv an der Wahrheitsfindung zu beteiligen (…). Seien aber andererseits die Voraussetzungen für ein standardisiertes Messverfahren erfüllt, so könne das Messergebnis einer Verurteilung zu Grunde gelegt werden. (…) Darüber hinaus müsse sich der Tatrichter nur dann von der Zuverlässigkeit der Messungen überzeugen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler gegeben seien. Diese Anhaltspunkte seien freilich gerade nicht vom Betroffenen oder seiner Verteidigung darzulegen oder gar zu beweisen. Vielmehr habe der Tatrichter auch in solchen Fällen von Amts wegen die Beweisaufnahme darauf zu erstrecken, ob sich solche Anhaltspunkte ergäben.

Auch bezüglich der Waffengleichheit sah das Gericht keinen Anlass das Urteil des Amtsgerichts abzulehnen: Denn zum einen finde dieser Grundsatz im Verhältnis zwischen Gericht und Angeklagtem beziehungsweise Betroffenem von vornherein keine Anwendung. Zum anderen stünden dem Gericht nicht beigezogene Unterlagen gerade nicht zur Verfügung, so dass sich die Problematik der Wissenspriorität nicht ergebe. (…) es sei nicht Sinn und Zweck des rechtlichen Gehörs dem Beschuldigten Zugang zu dem Gericht nicht bekannten Tatsachen zu Verschaffen. Bei dem Begehren auf Beiziehung von nicht in den Akten befindlichen Unterlagen handele es sich (…) um einen Beweisermittlungsantrag, dessen Ablehnung lediglich unter Aufklärungsgesichtspunkten gerügt werden könne.

 

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Der Betroffene wandte sich mit einer Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht. Unter anderem rügte er darin die Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Rechts auf ein faires Verfahren und die unterbliebene Vorlage zum BGH – trotz abweichender Rechtsprechung anderer Obergerichte von der Auffassung des OLG Bamberg.

Der Generalbundesanwalt teilte die die Auffassung der Vorinstanzen. In seiner Stellungnahme teilte er mit, der Betroffene begehre Einsicht in Daten und Unterlagen, die sich nicht in der Bußgeldakte befänden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährleiste der Anspruch auf rechtliches Gehör (…) gerade nicht, den Zugang zu dem Gericht nicht bekannten Informationen zu erzwingen. Weiter erklärte er: Der aus dem Gedanken der Waffengleichheit resultierende Anspruch auf Parität des Wissens könne sich allerdings nur auf unmittelbar verfahrensrelevante Informationen beziehen und nicht auf sämtliche Informationen, auf welche Verfolgungsbehörden in irgendeiner Weise zugreifen könnten.

Das Bundesverfassungsgericht jedoch nahm die Verfassungsbeschwerde an und gab ihr sogar statt. Die Annahme ist jedenfalls unter dem Gesichtspunk der generellen Vernachlässigung von Grundrechten angezeigt. Eine Annahme nach § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG kommt unter diesem Aspekt in Betracht, wenn die Begründung der angegriffenen Entscheidung entsprechende Grundrechtsverletzungen auch in künftigen Fällen erwarten lässt (…). Bei der Rechtsprechung des Amtsgerichts Hersbruck handelt es sich im Anschluss an die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Bamberg, inzwischen des Bayerischen Obersten Landesgerichts, um eine ständige Rechtsprechungspraxis, von der eine Abweichung in Zukunft nicht zu erwarten ist.

Dass von einer reduzierten Sachverhaltsaufklärungs- und Darlegungspflicht der Gerichte im Fall eines standardisierten Messverfahrens ausgegangen wurde, war nicht zu beanstanden. Dieses diene einer wirksamen Rechtspflege. Die amtliche Zulassung von Messgeräten sowie die Reduzierung des gemessenen Wertes um einen – systemimmanente Messfehler erfassenden – Toleranzwert dient dem Zweck, Ermittlungsbehörden und Gerichte von der Sachverständigenbegutachtung und der Erörterung des Regelfalles zu entlasten.

Aber es schließt das berechtigte Informationsbegehren eines Betroffenen nicht von vornherein aus: Ein rechtsstaatliches und faires Verfahren fordert ‚Waffengleichheit‘ zwischen den Verfolgungsbehörden einerseits und dem Beschuldigten andererseits. Der Beschuldigte har deshalb ein Recht auf möglichst frühzeitigen und umfassenden Zugang zu Beweismitteln und Ermittlungsvorgängen und auf die Vermittlung der erforderlichen materiell- und prozessrechtlichen Informationen, ohne die er seine Rechte nicht wirkungsvoll wahrnehmen kann (…). Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Januar 1983 zu sogenannten Spurenakten gehört hierzu auch der Zugang zu den bei den Ermittlungsbehörden anlässlich eines Verfahrens entstandenen Beweismitteln und Ermittlungsvorgängen, die dem Gericht durch die Verfolgungsbehörden nicht vorgelegt wurden und deren Beiziehung seitens des Fachgerichts unter Aufklärungsgesichtspunkten nicht für erforderlich erachtet wird.

Denn nur so sei es für die effektive Verteidigung möglich auch nach entlastenden Punkten zu suchen, die vielleicht fernliegend, aber nicht auszuschließen sind. Darauf fußend kann dann erst ein entsprechender Beweis- oder Beweisermittlungsantrag für die Beiziehung gestellt werden. Dies gelte auch für das Ordnungswidrigkeitenverfahren: Auch im Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz kann der Betroffene ein Interesse daran haben, den Vorwurf betreffende Informationen, die nicht zur Bußgeldakte genommen wurden, eigenständig auf Entlastungsmomente hin zu untersuchen. Es besteht im Hinblick auf Geschwindigkeitsmessungen insbesondere kein Erfahrungssatz, dass die eingesetzten Messgeräte unter allen Umständen zuverlässige Ergebnisse liefern (…). Die technische Komplexität der bei Geschwindigkeitsmessungen zum Einsatz kommenden Messmethoden und de bei standardisierten Messverfahren verringerten Anforderungen an die Beweiserhebung und die Urteilsfeststellungen der Fachgerichte lassen das Bedürfnis der Betroffenen am Zugang zu weiteren die Messung betreffenden Informationen vielmehr nachvollziehbar erscheinen.

Der Anspruch auf Informationszugang sei jedoch sachgerecht zu begrenzen – für eine weiterhin funktionsfähige Rechtspflege. Die begehrten, hinreichend konkret benannten Informationen müssen deshalb zum einen in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Ordnungswidrigkeitenvorwurf stehen und zum anderen erkennbar eine Relevanz für die Verteidigung aufweisen. Daher sei eine Entscheidung im Einzelfall erforderlich.

Daraus folgt: Solange sich aus der Überprüfung der Informationen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit des Messergebnisses ergeben, bleiben die Aufklärungs- und Feststellungspflichten der Fachgerichte nach den Grundsätzen des standardisierten Messverfahrens reduziert. Ermittelt der Betroffene indes konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit des Messergebnisses, hat das Gericht zu entscheiden, ob es sich dennoch von dem Geschwindigkeitsverstoß überzeugen kann.

Das Amtsgericht hatte hier das Begehren des Betroffenen als unzulässig verworfen, statt sich inhaltlich mit dem Antrag auseinanderzusetzen. Der Verweis auf die richterliche Überprüfung des Ordnungswidrigkeitenvorwurfs im Rahmen der Hauptverhandlung geht erkennbar am Begehren des Beschwerdeführers, eine möglichst umfassende, eigenständige Überprüfung des Messergebnisses vorzunehmen, vorbei.

Auch das Oberlandesgericht habe verkannt, dass es dem Betroffenen um Informationsparität im Verhältnis zur Verwaltungsbehörde und nicht um ‚Waffengleichheit‘ mit dem Gericht ging. Hierbei handelte es sich nicht um Beweis(ermittlungs)anträge. Das vom Beschwerdeführer bereist im behördlichen Bußgeldverfahren geltend gemachte und vor Gericht weiterverfolgte Informationsbegehren durfte deshalb auch nicht untere Heranziehung der für die gerichtliche Beweisaufnahme nach § 77 OWiG geltenden Anforderungen unter Hinweis auf das Fehlen konkreter Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit des Messergebnisses bewertet werden. Dem Beschwerdeführer kam es gerade darauf an, durch die eigenständige Überprüfung der begehrten Informationen derartige Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit des Messergebnisses erst zu ermitteln, um diese dann – gegebenenfalls – vor Gereicht darzulegen und dessen Aufklärungspflicht auslösen zu können. Die fehlende Differenzierung des Oberlandesgerichts Bamberg zwischen Beweis(ermittlungs)antrag und dem Begehren auf Informationszugang lässt unberücksichtigt, dass die Verteidigungsinteressen des Betroffenen nicht identisch sind mit der Aufklärungspflicht des Gerichtes in der Hauptverhandlung sind und deutlich weitergehen können.

Daher wurde das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben. In einer erneuten Verhandlung der Sache sei neu zu entscheiden.

 

Kanzlei Voigt Praxistipp

In Anbetracht der Masse von Ordnungswidrigkeitenverfahren, die sich auf Geschwindigkeitsmessungen mittels eines standardisierten Verfahrens verwundert es nicht, dass nach Wegen gesucht wird, um das Verfahren zu vereinfachen. Die von den Gerichten erarbeiteten Grundsätze wurden vom Bundesverfassungsgericht auch nicht in Zweifel gezogen.

Allerdings muss einem Betroffenen auch die Möglichkeit gegeben werden, um das Messverfahren eigenständig auf Fehler zu prüfen und diese dann auch vor Gericht einzuwenden. Das setzt selbstverständlich auch den Zugang zu den erforderlichen Informationen voraus. Nur, weil diese nicht oder nicht vollständig zur Akte genommen werden, schließt ihre Bedeutung für das Verfahren nicht aus.

Daher sollen bei einem Akteneinsichtsgesuch auch solche Informationen zur Verfügung gestellt werden, die nicht bei der Ermittlungsakte sind. Voraussetzung ist dafür, dass sie für eine Verteidigung gegen die vorgeworfene Ordnungswidrigkeit relevant sind. Welche das sind, hängt vom Einzelfall ab. Ein erfahrener Rechtsbeistand kann dies im konkreten Fall beurteilen. Die Rechtsanwälte der ETL Kanzlei Voigt stehen Ihnen dabei gerne zur Seite.

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