Bei starken Schneefällen ist nicht nur die Ausstattung des Fahrzeugs mit Winterreifen an sich, sondern auch deren Profiltiefe an Bedeutung. Denn wenn das Reifenprofil zu stark abgefahren ist, droht – neben der höheren Unfallgefahr – ein Bußgeld. Doch welche Anforderungen gelten und betrifft die Regelung auch Anhänger?
Die Mindestanforderungen an die Profiltiefe sind in § 36 StVZO geregelt. Grundsätzlich gilt eine Mindestprofiltiefe von 1,6 mm. Lediglich für Fahrräder mit Hilfsmotor, Kleinkrafträder und Leichtkrafträder genügen 1 mm. Soweit die Theorie. In der Praxis empfiehlt sich ein Austausch von Sommerreifen bereits bei 3 mm, bei Winterreifen schon bei 4 mm. Nur so kann – auch für Ihre Sicherheit – sichergestellt werden, dass der Reifen auch bei Nässe ausreichend Bodenhaftung aufweist.
Auch die Reifen von anderen Kraftfahrzeugen und Anhängern müssen den gesetzlichen Anforderungen genügen. Andernfalls droht auch für diese ein Bußgeld.
Auch wenn es gerne in Vergessenheit gerät, dass die Mindestprofiltiefe gesetzlich geregelt wird: Das Fahren mit abgefahrenen Reifen ist mit Geldbußen von 75 – bis 110,00 Euro nicht gerade günstig. Weil zudem die Verkehrssicherheit durch die verringerte Bodenhaftung betroffen ist, kommt zu dem Bußgeld auch noch ein Punkt. Günstiger und ohne Punkt ist es mit 25 Euro lediglich bei einem Mofa.
Tauschen Sie Reifen – auch aus Sicherheitsgründen – rechtzeitig aus. Bedenken Sie dabei, dass ein Reifen spätestens nach 8 Jahren ausgetauscht werden sollte, selbst wenn er nicht gebraucht wurde. Das Reifengummi altert auch ohne Nutzung, so dass es porös wird; ein geplatzter Reifen ist die Folge.
Winterreifenpflicht
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