Mit Hochspannung wurde das heutige Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zu dem sogenannten Berliner Raser Fall
erwartet. Der BGH gab der Revision der beiden Angeklagten, die wegen Mordes verurteilt wurden, statt und wies die Sache zur Neuverhandlung an eine andere Kammer des Landgerichts Berlin zurück. Aus Sicht des Gerichts war der für eine Verurteilung wegen Mordes erforderliche Tötungsvorsatz nicht belegt.
Ein kurzer Abriss
In der Nacht des 1. Februar 2016 boten sich zwei junge Männer ein Rennen auf dem Kurfürstendamm. Als der 26-jährige Audi-Fahrer mit mindestens 160 bis 170 km/h in eine Kreuzung einfährt, obwohl die Ampel für ihn auf Rot geschaltet ist, kollidiert er mit einem Jeep, der bei Grün in den Kreuzungsbereich eingefahren war. Der 69-jährige Fahrer des Geländewagens erlag am Unfallort seinen Verletzungen.
Erstmalig in der Geschichte verurteilte das Landgericht (LG) Berlin am 27.02.2017 (Az.: 535 Ks 8/16) die beiden Angeklagten wegen Mordes durch Straßenrennen. Bislang wurden Teilnehmer von Straßenrennen mit tödlichem Ausgang, bei denen unbeteiligte Dritte zu Schaden kamen, wegen fahrlässiger Tötung herangezogen.
Die beiden Angeklagten, die wegen Mordes verurteilt wurden, legten beim BGH Revision gegen das Urteil ein. Der für Verkehrsstrafsachen zuständige 4. Strafsenat des BGH verhandelte auf den Tag genau zwei Jahre nach dem tödlichen Verkehrsunfall in dem Revisionsverfahren. Heute erging das dazugehörige Urteil.
Gesetzgeber sieht Handlungsbedarf
Die wachsende Zahl der Straßenrennen, bei denen unbeteiligte Dritte verletzt oder gar getötet wurden, führte zu einem Gesetzesentwurf, der für Raser härtere Strafen vorsah. Bei der anschließenden Debatte herrschte Einigkeit darüber, dass weitere Sanktionen erforderlich seien. Damit stimmte der Bundestag für die entsprechende Strafschärfung.