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Betriebsschließung – Aktuelle Entwicklungen in der Versicherungsbranche

Zwischenzeitlich gibt es einige Versicherer, die sich dem anwaltlichen und zunehmend auch medialen Druck beugen, ihren vertraglichen Pflichten nachzukommen und Entschädigungsleistungen in voller Höhe an die Versicherungsnehmer aus den bestehenden Betriebsschließungsversicherungen zahlen. Diese Versicherer verschanzen sich nicht hinter fadenscheinigen Argumenten  – wie zum Beispiel dem, dass der Erreger im Betrieb auftreten müsse oder Corona bei […]
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13.05.2020
ca. 2 Minuten
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Zwischenzeitlich gibt es einige Versicherer, die sich dem anwaltlichen und zunehmend auch medialen Druck beugen, ihren vertraglichen Pflichten nachzukommen und Entschädigungsleistungen in voller Höhe an die Versicherungsnehmer aus den bestehenden Betriebsschließungsversicherungen zahlen. Diese Versicherer verschanzen sich nicht hinter fadenscheinigen Argumenten  – wie zum Beispiel dem, dass der Erreger im Betrieb auftreten müsse oder Corona bei einem Verweis auf das IfSG in den Bedingungen nicht mitversichert sei – sondern sind ihren Vertragspartnern gegenüber so fair, zunächst (richtigerweise) zu zahlen und erst dann die Bedingungen klarzustellen.
Hier liegen Versicherungsbedingungen vor, in denen übersichtlich dargestellt wird, was nach dem alten Vertrag versichert ist und wie die Regelungen im neuen Bedingungswerk aussehen. In den neuen Bedingungen wird ausdrücklich mit aufgenommen, dass der Erreger oder die Krankheit im versicherten Betrieb aufgetreten sein muss, die Aufzählung der genannten Krankheiten und Erreger abschließend zu verstehen ist und Pandemien und nationale Epidemien nicht versichert sind.
Es mag sein, dass die Versicherer die bislang genutzten Bedingungen genauso verstanden wissen wollten, allerdings gab das der Wortlaut der meisten Gesellschaften gerade nicht her. Wir haben in der bisherigen Diskussion immer wieder betont, dass alle Unklarheiten in Versicherungsverträgen zu Lasten der Versicherer gehen – und wegen genau dieser Unklarheiten bestehen derzeit gute Aussichten auf gerichtliche Erfolge. Ein fairer Vertragspartner akzeptiert, dass die Klauseln so formuliert sind, dass er (zunächst) in der Leistungspflicht ist und ändert nach der Leistung klarstellend seine missverständlichen und für den Versicherer ungünstigen Bedingungen. Ein unfairer Vertragspartner behauptet, seine Klauseln seien nur in seinem Sinne zu verstehen und bietet durch einen für den Versicherungsnehmer ungünstigen Vergleich Steine statt Brot, wobei sich der Versicherer noch als Wohltäter darstellt.
Wir helfen Ihnen als Versicherungsnehmer und Betroffener einer Betriebsschließung gerne, den Charakter Ihres Versicherers zu ermitteln und ggf. mit Ihnen um Ihr Recht zu kämpfen.
Bildnachweis: Pixabay/TheDigitalArtist

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