Am 16.03.2021 berichteten wir unter dem Titel “Auszeit für LEIVTEC XV3!” darüber, dass die PTB sowie der Hersteller die Aussetzung der Messungen mit dem Gerät empfehlen. Ausschlaggebend war, dass das Institut für Qualitätssicherung in der Verkehrsmesstechnik e.V. (iQvmt) nachgewiesen hatte, dass es bei Messungen mit dem LEIVTEC XV3 „bei fahrzeuguntypischen Reflexionsflächen zu Messabweichungen außerhalb der Fehlergrenzen kommen kann.“ Inzwischen liegen weitere Beschlüsse (AG Bad Saulgau, Beschl. v. 01.04.2021, Az. 1 OWi 25 Js 28777/19; OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschl. v. 20.04.2021, Az. 2 Ss (OWi) 92/21) sowie Stellungnahmen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) vor.
Die Erfüllung der Voraussetzung in der geänderten Gebrauchsanweisung ist unbeachtlich!
In dem Beschluss vom 20.04.2021 hat das OLG Oldenburg festgestellt, dass ein Verfahren auch dann einzustellen ist, wenn das Messung-Start-Bild die Anforderungen in der am 14. 12.2020 geänderten Gebrauchsanweisung erfüllt.
Das Gericht nimmt Bezug auf die Untersuchungen der PTB, die “unzulässige Messwertabweichungen auch in den Fällen festgestellt (hat), bei denen die Abbildung des Kennzeichens auf dem Messung-Start-Bild die Anforderungen der geänderten Bedienungsanleitung erfüllt (nachzulesen unter: https://doi.org/10.7795/520.20210406).” Die PTB hat dem Gericht am 09.04.2021 auf Anfrage mitgeteilt, dass dies auch Konstellationen betrifft, in denen das Kennzeichen vollständig vom Messfeldrahmen erfasst ist.
Die Messung mit dem LEIVTEC XV3 ist nach wie vor kein standardisiertes Messverfahren!
Die PTB konnte Messwertabweichungen, in den Fällen, denen das Messung-Start-Bild die Anforderungen der geänderten Bedienungsanleitung erfüllt, zwar nur zugunsten Betroffener ermitteln. Für die Gerichte ändert dies aber nichts daran, dass “die Voraussetzungen eines standardisierten Messverfahrens derzeit nicht mehr als gegeben (angesehen werden können), so dass die Einstellung des Verfahrens – von besonderen Konstellationen, wie Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch oder extremen Geschwindigkeitsüberschreitungen abgesehen – auch in Fällen, in denen sich das Kennzeichen vollständig im Messfeldrahmen des Messung-Start-Fotos befindet, geboten erscheint. Ansonsten käme nämlich nur der Versuch einer Aufklärung im Einzelfall durch Einholung eines Sachverständigengutachtens in Betracht.”
Die Firma LEIVTEC Verkehrstechnik GmbH bittet in ihrer Kundeninformation vom 12.3.2021 ausdrücklich darum, von weiteren amtlichen Messungen vorerst Abstand zu nehmen. Der “Ergänzenden Information vom 06.04.2021 zu den PTB Messversuchen” zufolge, sind die Untersuchungen bisher weder abgeschlossen, noch liegt ein konkretes Ergebnis vor (Anm.: Abrufdatum: 29.04.2021, 17:00 Uhr).
Wir bleiben am Ball und halten Sie informiert!
Zunächst gilt daher: Sollte Ihnen eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen worden sein, kann sich eine Überprüfung des Vorwurfs lohnen. Insbesondere bei Messungen mit einem LEIVTEC XV3 könnten fehlerhafte Messwerte vorliegen!