Das hektische Gedränge auf den Parkplätzen vor den Festtagen ist noch gut in Erinnerung und der eine oder andere Parkrempler wird die Gerichte sicherlich auch in diesem Jahr beschäftigen. Oft parken mehrere Fahrzeug gleichzeitig ein oder aus und besonders gerne kollidieren offenbar Fahrzeug miteinander, die gleichzeitig rückwärts aus sich gegenüberliegenden Parkbuchten ausparken. Wer in dieser Konstellation für welchen Schaden haftet und worauf es bei der Beurteilung entscheidend ankommt zeigt diese aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
Was war passiert?
Der spätere Beklagte wollte auf dem Parkplatz eines Baumarktes wenden. Dazu fuhr er zunächst vorwärts in eine Parkbucht, um anschließend wieder rückwärts herauszufahren. Hierbei kollidierte er mit dem Heck des Fahrzeugs der Klägerin, welches sich im Zeitpunkt der Kollision im Fahrweg vor der Parkbucht befand. Die Klägerin war ihrerseits zuvor aus der gegenüberliegenden Parkbucht – ebenfalls rückwärts – herausgefahren und dann vor der Parkbucht zum Stehen gekommen. Noch bevor sie den Vorwärtsgang einlegen konnte kam es zur Kollision. Der Versicherer des Beklagten zahlte auf den Schaden der Klägerin nur 50%. Der Klägerin genügte das nicht. Schließlich habe sie bereits drei Sekunden gestanden, als der Beklagte in ihr Fahrzeug hineingefahren sei. Der Beklagte sah das anders. Er und die Klägerin hätten gleichzeitig ausgeparkt. Das Fahrzeug der Klägerin sei allenfalls den Bruchteil einer Sekunde vor der Kollision zum Stehen gekommen. Da außergerichtlich keine Einigung zu erzielen war, ging die Sache vor Gericht.
Was sagen die Instanzgerichte?
Dort hatte die Klägerin keinen Erfolg. Weder das Amtsgericht Strausberg, noch das Landgericht Frankfurt (Oder) konnten einen über 50% hinausgehenden Anspruch erkennen, denn beide Unfallbeteiligte seien vor der Kollision rückwärts gefahren und deshalb spräche sowohl gegen die Klägerin, als auch gegen den Beklagten jeweils der Anscheinsbeweis des Verschuldens. Es spiele keine Rolle, ob die Klägerin bei der Kollision bereits gestanden habe, denn der enge zeitliche und räumliche Zusammenhang zu dem vorausgegangenen Ausparkvorgang würde den Anscheinsbeweise nicht entfallen lassen. Mit dieser Auffassung befand sich das LG Frankfurt (Oder) übrigens in bester Gesellschaft, viele Obergerichte, so z.B. auch das OLG Hamm (Urteil vom 11.09.2012, I-9 U 32/12) urteilten genauso.
Die Klägerin wollte sich damit aber weiterhin nicht zufrieden und auch das Landgericht Frankfurt (Oder) selbst hatte möglicherweise so seine Zweifel, denn letztlich ließ es in seinem Urteil die Revision zum Bundesgerichtshof zu.
Was sagt der BGH?
Der BGH verwies zunächst auf die zu diesem Thema bereits vorangegangenen Urteile aus jüngerer Vergangenheit (15.12.2015, Az. VI ZR 6/15; 26.01.2016, Az. VI ZR 179/15) und die darin enthaltenen Grundsätze. Danach spräche auch auf einem Parkplatz der Beweis des ersten Anscheins grundsätzlich gegen den Rückwärtsfahrenden, soweit sei die Entscheidung des LG Frankfurt (Oder) nicht zu beanstanden. Der Bundesgerichtshof machte aber zugleich deutlich, dass er die weite Auslegung des Anscheinsbeweises durch die Instanzgerichte für unzutreffend hält.
Man sollte zunächst berücksichtigen, dass an die Verkehrsteilnehmer bei Benutzung eines Parkplatzes andere Anforderungen zu stellen sind als bei der Teilnahme am fließenden Verkehr. Bei Parkplätzen nämlich muss der Verkehrsteilnehmer jederzeit damit rechnen, dass rückwärtsfahrende oder ein- und ausparkende Fahrzeuge seinen Verkehrsfluss stören. Daher müssen Verkehrsteilnehmer auf Parkplätzen grundsätzlich von vornherein mit geringerer Geschwindigkeit und bremsbereit fahren, um jederzeit anhalten zu können. Hat ein Fahrer diese Verpflichtung aber erfüllt und gelingt es ihm, beim Rückwärtsfahren vor einer Kollision noch zum Stehen zu kommen, dann hat er grundsätzlich seiner Verpflichtung zum jederzeitigen Anhalten genügt, so dass für den Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Rückwärtsfahrenden nach Auffassung des BGH kein Raum mehr bleibt.
Denn es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, wonach sich der Schluss aufdrängt, dass auch der Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug vor der Kollision auf dem Parkplatz zum Stillstand gebracht hat, die ihn treffenden Sorgfaltspflichten verletzt hat. Genau dieser allgemeine Erfahrungssatz ist aber Voraussetzung für die Annahme eines Anscheinsbeweises.
Mit anderen Worten: Entscheidend ist, ob eines der zurücksetzenden Fahrzeuge unmittelbar vor der Kollision gestanden hat; Sekundenbruchteile genügen. Gelingt das, dann spricht gegen diesen Verkehrsteilnehmer kein Anscheinsbeweis mehr hinsichtlich eines Verschuldens.
Was bedeutet das für die Praxis?
Der BGH hat mit dieser Entscheidung vom 11.10.2016 in Fortführung seiner beiden vorangegangenen Entscheidungen nunmehr eine klare Linie zum Anscheinsbeweis bei der Kollision zweier rückwärtsfahrender Fahrzeuge auf Parkplätzen
definiert. Das das Berufungsgericht hier fälschlicherweise zu Lasten der Klägerin einen Anscheinsbeweis angenommen hatte war die Sache aufzuheben und zur endgültigen Entscheidung an das Landgericht Frankfurt/Oder zurückverwiesen. Ob die Klägerin am Ende jedoch trotz dieser Entscheidung vollständigen Schadensersatz erhält, ist abzuwarten. Die weitere Aussage des BGH jedenfalls, dass eine 100%-ige Haftung des Beklagten schon mit Blick auf die Betriebsgefahr und mögliche weitere Umstände der Klägerin nicht zwingend sei, lässt ein riesengroßes Hintertürchen offen. Es steht zu erwarten, dass durch diese Entscheidung zumindest die Beweisaufnahmen im Sinne einer Unfallrekonstruktion zunehmen werden.
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