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Beiderseitige Fahrbahnverengung! Wer hat Vorfahrt?

„unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 und 3 StVO aufgehoben, so dass sich auch der auf dem linken Fahrstreifen der Engstelle nähernde Verkehrsteilnehmer grundsätzlich verkehrsgerecht verhält. Die Situation einer Kreuzung oder Einmündung, in der die Vorfahrt hat, wer von rechts kommt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 StVO), ist nicht vergleichbar.“
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04.05.2022
ca. 2 Minuten
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Der Bundesgerichtshof hatte im März 2022 darüber zu entscheiden, ob und welche Rücksichtnahmepflichten bei einer beiderseitigen Fahrbahnverengung (Gefahrenzeichen 120 nach Anlage 1 zu § 40 Abs. 6 und 7 StVO) gelten.

Was war passiert?
Ein PKW und ein LKW fuhren auf einer Straße – die zwei Fahrspuren in jede Fahrtrichtung aufwies – nebeneinander. Zunächst ging auch alles gut und es sah auch nicht danach aus, als würde sich dies ändern. Allerdings verengte sich die Fahrbahn kurz nach einer Ampel, worauf auch ein entsprechendes Schild hinwies. Als der Fahrer des links fahrende LKW auf den rechten Fahrstreifen wechseln wollte, übersah er den neben ihm fahrenden PKW. Es kam zu einem Unfall, bei dem beide Fahrzeuge beschädigt wurden. Nachdem der Versicherer des LKW den Schaden am PKW auf Grundlage einer Haftungsquote von 50:50 reguliert hatte und auch zu keiner weiteren Zahlung bereit war, erhob die Halterin des PKW Klage. Allerdings führte diese nicht zum Erfolg, sondern zur Niederlage sowohl vor dem Amts- als auch vor dem Landgericht. Am Ende landete die Sache beim Bundesgerichtshof.

Der Bundesgerichtshof stellt klar!
Auch der Bundesgerichtshof konnte kein überwiegendes Verschulden des LKW-Fahrers erkennen. Das Landgericht habe zutreffend angenommen, „dass bei einer beidseitigen Fahrbahnverengung (Gefahrenzeichen 120) allein das Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme (§ 1 StVO) gilt und sich auch bei zwei gleichauf in die Engstelle fahrenden Fahrzeugen kein regelhafter Vortritt des rechts fahrenden Fahrzeugs ergibt“.
Begründet hat er dies damit, dass bei einer Fahrbahnverengung mit dem Zeichen 120 zwei Fahrstreifen zu einem zusammengeführt werden und nicht einer endet, während der andere weitergeführt wird (Zeichen 121; “Einseitig verengte Fahrbahn“).  Bei einseitigen Fahrbahnverengung, bei der der linke Fahrstreifen endet, ist der Führer des dort fahrenden Fahrzeugs zu entsprechender Rücksichtnahme verpflichtet und muss dem – auf dem durchgehenden rechten Fahrtreifen fahrenden Fahrzeug Vorrang einräumen.
Werden dagegen beide Fahrstreifen zu einem zusammengeführt, hat keines der Fahrzeuge Vorrang und die Fahrzeugführer sind gehalten „sich unter gegenseitiger Rücksichtnahme darüber zu verständigen, wer als erster in die Engstelle einfahren darf.“

Das Rechtsfahrgebot ist nicht in Stein gemeißelt!
Auch wenn von zwei Fahrbahnen grundsätzlich die rechte zu benutzen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 StVO) und dort möglichst weit rechts zu fahren ist (§ 2 Abs. 2 StVO), bedeutet dies kein automatisches Vorfahrtsrecht. Dem BGH zufolge, ist das Rechtsfahrgebot „unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 und 3 StVO aufgehoben, so dass sich auch der auf dem linken Fahrstreifen der Engstelle nähernde Verkehrsteilnehmer grundsätzlich verkehrsgerecht verhält. Die Situation einer Kreuzung oder Einmündung, in der die Vorfahrt hat, wer von rechts kommt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 StVO), ist nicht vergleichbar.“

Fazit
Insbesondere bei unklarer oder unübersichtlicher Verkehrslage macht es keinen Sinn, auf seinem vermeintlichen Recht zu bestehen. Wenn es in einer derartigen Situation zu einem Unfall ist nicht auszuschließen, dass die Gerichte von einem Mitverschulden ausgehen und der gegnerische Versicherer nur einen Teil des Schadens ersetzen muss. Ob eine derartige Situation aber tatsächlich vorgelegen hat und die Verkürzung des Schadensersatzes gerechtfertigt ist, lässt sich indes oftmals nur gerichtlich klären. Die Anwälte der Kanzlei-Voigt unterstützen sie dabei!
 

Urteil des BGH vom 08.03.2022 – VI ZR 47/21

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