Auf Kraftfahrstraßen ohne bauliche Trennung der Richtungsfahrbahnen gilt die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h für Personenkraftwagen mit Anhänger gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 lit. a) bb) StVO auch dann, wenn das Gespann die baulichen Voraussetzungen des § 1 Satz 1 der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO erfüllt.
Nach Auffassung des Bayerischen Oberlandesgerichts sprechen insbesondere Sinn und Zweck des § 1 Satz 1 der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO für die Beschränkung des Anwendungsbereichs auf Autobahnen und autobahnähnliche Kraftfahrstraßen im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 StVO.
Die Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit für Personenkraftwagen mit Anhänger auf 80 km/h (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 lit. a) bb) StVO), die auch auf Autobahnen und autobahnähnlichen Kraftfahrstraßen gilt (§ 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 StVO), beruht auf der Erwägung, dass Gespanne bei höheren Geschwindigkeiten zu Schwingungen neigen, die ihre Fahrstabilität und Spurtreue beeinträchtigen und damit sowohl die Sicherheit der Insassen als auch die des übrigen Verkehrs gefährden.
Nach derzeitiger Rechtslage weicht die Regelung des § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 StVO nicht von § 3 Abs. 3 Nr. 2 lit. a) bb) StVO ab, obwohl das Erfordernis der baulichen Trennung der Fahrbahnen durch Grünstreifen, Bordsteine, Leitplanken oder ähnliche Einrichtungen das Überfahren der Fahrbahnbegrenzungen ermöglicht. Einrichtungen das Überfahren der Fahrbahnbegrenzung erschwert.
Darüber hinaus hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen in der Begründung zur 9. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 15.10.1998 ausgeführt, dass Hintergrund der Regelung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit für Pkw mit Anhänger (80 km/h) Belange der Verkehrssicherheit sind, die die Fahrstabilität und das Bremsvermögen dieser Gespanne berücksichtigen (vgl. VkBl. 1998, 1310, 1312). Unter diesen Voraussetzungen ist die Verkehrssicherheit aufgrund des technischen Fortschritts auch bei einer Anhebung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h gewährleistet. Der Verordnungsgeber wollte also mit der Neuregelung die Verkehrssicherheit in gleicher Weise gewährleisten.
Kraftfahrstraßen ohne bauliche Trennung der Fahrbahnen unterscheiden sich von normalen Straßen nur dadurch, dass sie gemäß § 18 Abs. 1 StVO nur von Kraftfahrzeugen benutzt werden dürfen, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt und die nur eine bestimmte Höchstabmessung haben dürfen.
Bei einer Kraftfahrstraße ohne bauliche Abgrenzung der Richtungsfahrbahnen ist dagegen die verkehrstechnische Sicherheit gegenüber normalen Straßen allenfalls unwesentlich erhöht.
Bei einer Kraftfahrstraße mit baulicher Trennung der Richtungsfahrbahnen wird dagegen die Gefahr verringert, dass das Gespann bei Problemen mit der Fahrstabilität auf die Gegenfahrbahn gerät.
Damit verringert sich nicht nur die Gefahr eines Verkehrsunfalls an sich, sondern vor allem auch die Gefahr eines besonders schweren Verkehrsunfalls, der typischerweise gerade dann droht, wenn Fahrzeuge mit jeweils hoher Geschwindigkeit aus unterschiedlichen Fahrtrichtungen aufeinander prallen.