AG Bad Neustadt a.d. Saale, Endurteil vom 30.5.2023 (1 C 162/22)
Die vom BGH aufgestellten Schranken (Az. VI ZR 316/09) ignorieren sie dabei gerne. Dies ändert aber nichts daran, dass dem Gebot der Wirtschaftlichkeit genüge getan ist, wenn ein Geschädigter das beschädigte Fahrzeug zu dem Preis veräußert, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Für den Großteil der Geschädigten gilt dies auch nach wie vor.
Lediglich für gewerbliche Geschädigte hatte BGH in einem Urteil vom 25.06.2019 (Az. VI ZR 358/18) festgestellt: „Es ist in der Situation der Geschädigten vielmehr wirtschaftlich objektiv unvernünftig, im Rahmen der Schadensabwicklung eine Verwertungsmöglichkeit ungenutzt zu lassen, die im Rahmen des eigenen Gewerbes typischerweise ohne weiteres genutzt wird.“
Geschädigte, bei denen der An- und Verkauf von Fahrzeugen typischerweise zum eigenen Gewerbe zählt, müssen seitdem die Börsen nutzen. Welche sie nutzen müssen und wie das Prozedere abzulaufen hat, ist dem Urteil der BGH indes nicht zu entnehmen. Da aber Börsen verdienen und Versicherer ihre Aufwendungen minimieren möchten, wird die Verpflichtung zur Einschaltung einer Börse gerne extensiv und über den vom BGH vorgegebenen Rahmen hinaus ausgelegt.
Das AG Neustadt an der Saale hat in dem hier zugrundeliegenden Urteil die Grenzen aufgezeigt.
Insbesondere hat es drei Dinge manifestiert:
Auf Restwertbörsen müssen sie sich daher ebenso wenig verweisen lassen, wie die Vielzahl von Geschädigten, die ihr Fahrzeug finanziert haben.