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Der Fahrzeugkauf über das Internet ist nicht zwingend ein Fernabsatzgeschäft!

Verbraucher die sich für den Kauf eines Fahrzeugs interessieren, können sich aktuell nur auf den Verkaufsplattformen im Internet informieren. Im Zweifel können sie das Fahrzeug dort auch ordern und bezahlen, um es – nach Aufhebung der Einschränkungen – möglichst schnell in Empfang nehmen zu können. Genau an dieser Stelle liegt aber erhebliches Konfliktpotential verborgen. Wenn […]
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30.03.2020
ca. 2 Minuten
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Verbraucher die sich für den Kauf eines Fahrzeugs interessieren, können sich aktuell nur auf den Verkaufsplattformen im Internet informieren. Im Zweifel können sie das Fahrzeug dort auch ordern und bezahlen, um es – nach Aufhebung der Einschränkungen – möglichst schnell in Empfang nehmen zu können.
Genau an dieser Stelle liegt aber erhebliches Konfliktpotential verborgen. Wenn ein Kunde weitersucht und auf ein tatsächlich oder vermeintlich günstigeres Angebot stößt, könnte er von Kaufreue erfasst werden. Möglicherweise meint er dann ein Widerrufsrecht zu haben (§ 355 i.V.m. §§ 312c, 312f BGB) und beruft sich darauf.
Die Zusendung der Rechnung ist keine Annahmeerklärung
Wer einige Feinheiten beachtet, kann dennoch Fahrzeuge über das Internet vertreiben, ohne dass das Widerrufsrecht des Fernabsatzvertrags zum Tragen kommt.
Dies kann z.B. erreicht werden, indem die Annahme des Kaufangebots mit der Übergabe des Fahrzeugs im Betrieb verknüpft wird. Der Kaufvertrag kommt dann erst mit der Übergabe zu Stande. Ob der Kunde die Rechnung bereits vorab erhalten und den Kaufpreis per Überweisung bezahlt hat, spielt dabei keine Rolle. Selbst eine schriftliche Bestätigung zieht nicht zwangsläufig ein Widerrufsrecht nach sich.
Das Vertriebs- und Dienstleistungssystem entscheidet
Dem BGH zufolge hat ein Kunden nur dann ein Widerrufsrecht, wenn der Händler – personell und sachlich – auch über ein Vertriebs- oder Dienstleistungssystem verfügt, das für den Fernabsatz konzipiert ist (BGH, Urt. v. 07.07.2016, Az. I ZR 68/15). Dies ist der Fall, wenn die Organisation des Betriebs gewerbs- und planmäßig so ausgelegt ist, dass Fernabsatzverträge bewältigen, d.h. Bestellungen unter Einsatz von Fernkommunikationsmitteln entgegengenommen und bestellte Waren versendet werden können (s.a. LG Wuppertal, Urt. v. 24.06.2008, Az. 5 O 13/08).
Fehlt eine derartige Organisation, sieht das LG Osnabrück den sachlichen Anwendungsbereich des Fernabsatzrechts selbst dann nicht als eröffnet an, wenn der Inhaber eines Geschäfts die Ware nicht in seinem Ladenlokal übergibt, sondern – ausnahmsweise – an den Kunden versendet.
Zusammenfassung
Das Urteil des LG Osnabrück enthält zwei bedeutende Aspekte in Bezug auf Fernabsatzverträge und das Widerrufsrecht des Käufers: Ein Widerrufsrecht des Kunden kommt nur in Betracht, wenn das Fahrzeug im Internet nicht nur angeboten, sondern auch direkt erworben werden kann. Zudem ist entscheidend, ob ein für den Fernabsatz konzipiertes Vertriebs- und Dienstleistungssystem existiert. Das Vorhandensein eines Kauf mich Buttons ist ein starkes Indiz. Fehlt es an einem solchen System, kann ein Widerrufsrecht selbst dann ausgeschlossen sein, wenn der Vertrag ausschließlich unter Zuhilfenahme von Fernkommunikationsmitteln geschlossen worden ist.
Dies zu beweisen oder eine gegenteilige Behauptung des Käufers zu widerlegen, ist indes Aufgabe des Händlers.
Wie die Rechtsprechung angesichts der Corona-Krise mit dieser Konstellation umgeht, ist nicht vorhersehbar.
Eins steht jedoch fest
Die Anwälte der ETL Kanzlei Voigt lassen Sie auch hier nicht im Stich!
 
Bildnachweis: Pixabay/geralt

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