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Wer ersetzt Fahrzeugschäden infolge eines Tornados?

Tornados sorgen auch in Deutschland immer wieder für erheblichen Wirbel. Abgedeckte Dächer, umgeknickte Bäume, zerstörte Gartenhäuser oder durch herumfliegende Gegenstände beschädigte Fahrzeuge sind dann an der Tagesordnung. Den Eigentümern beschädigter Fahrzeuge stellt sich die Frage, wer für den Schaden aufkommt, insbesondere, wenn keine Teilkaskoversicherung besteht. Bei Sturm zahlt die Teilkaskoversicherung Den Bedingungen der Teilkaskoversicherung zufolge, […]
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22.06.2021
ca. 3 Minuten
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Tornados sorgen auch in Deutschland immer wieder für erheblichen Wirbel. Abgedeckte Dächer, umgeknickte Bäume, zerstörte Gartenhäuser oder durch herumfliegende Gegenstände beschädigte Fahrzeuge sind dann an der Tagesordnung. Den Eigentümern beschädigter Fahrzeuge stellt sich die Frage, wer für den Schaden aufkommt, insbesondere, wenn keine Teilkaskoversicherung besteht.

Bei Sturm zahlt die Teilkaskoversicherung

Den Bedingungen der Teilkaskoversicherung zufolge, ist die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung auf das Fahrzeug versichert. Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Bei einem Tornado ist dies die Regel. Wenn bei einem Sturm oder Tornado Gegenstände (z.B. Steine, Äste oder Dachziegel) durch die Luft wirbeln und ein Auto beschädigen, ist zunächst die Teilkaskoversicherung der richtige Ansprechpartner. Wichtig ist, dass der Schaden unmittelbar und im direkten zeitlichen Zusammenhang mit dem Wetterereignis steht.
Wenn der Wind das Fahrzeug anhebt, umwirft oder gegen ein anderes Fahrzeug drückt, dürfte es keine Diskussion geben. Dasselbe gilt, wenn der Wind Äste abknickt oder Ziegel löst und diese direkt auf das Auto fallen. Verfangen sich aber z.B. Äste zunächst in den Ästen anderer Bäume oder fallen Ziegel erst Stunden nach einem Sturm vom Dach, sind die hierdurch verursachten Schäden nicht von der Teilkaskoversicherung gedeckt (AG Bremen, Urt. v. 16.1.2015, Az. 7 C 323/14). Möglicherweise bestehen aber anderweitig Ansprüche, z.B. gegen den Grundstückseigentümer.

Auch ohne (eigene) Versicherung kann es Geld geben

Wenn sich bei einem Sturm Dachziegel lösen und auf vor dem Haus abgestellte Fahrzeuge fallen, versucht der Teilkaskoversicherer in der Regel, beim Grundstückseigentümer Regress zu nehmen. Und so, wie der Teilkaskoversicherer beim Grundstückseigentümer Regress nimmt, kann auch der geschädigte Fahrzeughalter seine Ansprüche gegenüber dem Grundstückseigentümer geltend machen. Wenn es sich bei dem schadenstiftenden Ereignis nicht gerade um einen Orkan gehandelt, hat, der ganze Dächer abgedeckt und Gebäudeteilen zum Einsturz gebracht hat (vgl. BGH, Urt. v. 27.04.1999, Az. VI ZR 174/98), dürfte ihm dies regelmäßig auch gelingen. Denn ein Dach muss selbst Windstärken von 12 – 13 Beaufort aushalten können, ohne dass sich Bestandteile lösen (BGH, Urt. v. 23.03.1993, Az. VI ZR 176/92). Wenn sich Dachziegel lösen, spricht zumindest ein erster Anschein dafür, dass der Grundstückseigentümer seiner Prüf- und Unterhaltspflicht nicht in hinreichendem Umfang nachgekommen ist (vgl. AG Aachen, Urt. v. 31.08.2006, Az. 80 C 471/05). Entlasten kann er sich nur dann, wenn er nachweist, dass er z.B. eine Fachfirma mit der regelmäßigen Überprüfung des Daches beauftragt hat (OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.12.2002, Az. 22 U 76/02). Für ältere Gebäude besteht übrigens eine gesteigerte Prüfungspflicht dahingehend, dass diese, zumindest einmal im Jahr, insbesondere nach heftigeren Wettern – wie sie im Herbst und Sommer vorkommen – zu überprüfen sind. Dies darf sich nicht auf eine oberflächliche Sichtprüfung beschränken (OLG Köln, Urt. v. 05.02.2004, Az. 12 U 112/03).

Das Thema soll hier jedoch nicht weiter vertieft werden. Fest steht jedoch, dass – zumindest außerhalb des Zentrums eines Tornados – Ansprüche gegen den Grundstückseigentümer bzw. dessen Haftpflichtversicherung bestehen können (vgl. LG Dortmund, Urt. v. 27.04.2017, Az. 11 S 72/16;  AG Castrop-Rauxel, Urt. v. 23.09.2016, Az. 4 C 264/15).
Bei Schäden durch umgestürzte Bäume oder herabgefallene Äste, sollten zudem Ansprüche gegen die Kommune geprüft werden (vgl. BGH v. 04.03.2004, Az. III ZR 225/03; LG Bochum, Urt. v. 08.07. 2016, Az. 5 O 252/14). Da Kommunen derartige Ansprüche immer wieder standardmäßig zurückweisen, sollte von Anfang an ein mit der Materie vertrauter Anwalt hinzugezogen werden. Sprechen Sie mit uns! Auch hier gilt: Voigt regelt!
 

Erstmals veröffentlicht am 10.03.2017
Aktualisiert am 22.06.2021


Bildnachweis: J Byers / Pixabay

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