Der Beruf des Kraftfahrers hat schon lange nichts mehr mit Romantik und der großen Freiheit zu tun. Wenn lange Arbeitszeiten, Stress und Termindruck dann zu kleinen Unaufmerksamkeiten führen, haben diese leider immer wieder schwere Konsequenzen, wie Verkehrsunfälle mit Sach- und Personenschäden zur Folge. Bei derartigen Ereignissen stellt sich dann auch schnell die Frage einer persönlichen Haftung des Kraftfahrers selbst. Dabei ist besonders schlimm, dass Kraftfahrer häufig unter Zeitdruck und ohne Einweisung ihnen unbekannte LKW-Gespanne oder Busse übernehmen müssen. Das gerade mit Kraftfahrzeugen, die dem Fahrer nicht vertraut sind ein gehäuftes Unfallrisiko besteht ist leicht nachvollziehbar.
Was war passiert?
So hatte es z.B. in Berlin den Fahrer eines Fernbusses kalt erwischt, als dieser versuchte mit dem von ihm geführten Doppeldeckerbus eine Brücke zu durchfahren. Ob der Fahrer aus Unachtsamkeit das per Verkehrszeichen angeordnete Höhenverbot schlichtweg übersehen hatte oder er es wahrgenommen hatte ihm aber die genauen Höhenmaße des von ihm geführten Busses schlichtweg nicht kannte lässt sich hier nicht sagen. Fakt ist aber, dass er der Auffassung war die Brücke mit dem geführten Bus durchfahren zu können. Dies sollte sich als folgenschwerer Fehler herausstellen. Entgegen der ursprünglichen Annahme, war die Durchfahrtshöhe niedriger als der Bus hoch, was zur Folge hatte, dass die gesamte Dachkonstruktion des Doppeldeckerbusses abgetrennt und der Bus in ein Cabriolet umgewandelt wurde. Glücklicherweise handelte es sich um eine Leerfahrt, so dass es lediglich zu einem Blechschaden
kam.
Rechtliche Folgen des Vorfalls
Hinsichtlich der rechtlichen Einordnung des Vorfalls drängt sich die Frage auf, welche strafrechtlichen oder bußgeldrechtlichen Konsequenzen dem Fahrer drohen. Strafrechtlich könnte eine Sachbeschädigung an der Brücke in Betracht kommen. Im Ergebnis wird die Tatbestandsverwirklichung aber daran scheitern, dass der Fahrer zwar fahrlässig, aber nicht vorsätzlich gehandelt hat. Der Tatbestand der Sachbeschädigung kann aber nur vorsätzlich verwirklicht werden.
Da im vorliegenden Fall eine strafrechtliche Ahndung aus vorgenannten Gründen ausscheiden dürfte verbleibt für den Fahrer zunächst lediglich eine Verantwortlichkeit nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht. Einschlägig wegen der Missachtung des durch das Verkehrszeichen angeordneten VZ 265 Durchfahrverbots (Höhenbeschränkung) ist laut BKatV die laufende Ordnungsnummer 142. Nach dieser Vorschrift wird lediglich eine Regelgeldbuße in Höhe von 20,00 Euro fällig, die keinen Punkt nach sich zieht. Anders ist dies aus ordnungsrechtlicher Sicht dann, wenn der LKW oder Bus die maximal erlaubten Ausmaße überschreitet. Nach § 18 Abs. 1 StVO dürfen Kraftfahrzeuge ohne Ausnahmegenehmigung nicht im Straßenverkehr bewegt werden, wenn sie höher als 4 m oder breiter als 2,55 m (Ausnahme: Kühlfahrzeuge dürfen 2,60 m breit sein) sind. Wird ein Kraftfahrzeug in Betrieb genommen das diese Ausmaße überschreitet, dann haftet der Fahrer nach der Ordnungsnummer 192 der BKatV mit einer Regelgeldbuße in Höhe von 60,00 Euro und wird weitergehend auch mit einem Punkt im Fahreignunsgsregister sanktioniert.
Aus zivilrechtlicher Sicht sieht die Sache allerdings anders aus. Der Fahrer kann je nach Beurteilung des Einzelfalls beispielsweise von der Kaskoversicherung des Fahrzeughalters nach der Schadensregulierung in Regress genommen werden, wenn er den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Das ist für den verantwortlichen Kraftfahrer gefährlich. Besondere Vorsicht ist geboten wenn fremde Fahrzeuge, z.B. Mietfahrzeuge übernommen werden. Auch dann bleibt der Fahrer voll verantwortlich. Stellvertretend für andere Zivilgerichte sei das Urteil des LG Dessau-Roßlau vom 15. Juli 2016 (Az. 2 O 103/16) genannt. Dort heißt es: “Der Fahrer eines Mietfahrzeugs mit einer gegenüber einem herkömmlichen Pkw größeren Aufbauhöhe hat sich vor Fahrtantritt mit den Ausmaßen und sonstigen Besonderheiten des Fahrzeugs gewissenhaft vertraut zu machen und sich die Abmessungen in jeder Verkehrssituation, insbesondere beim Passieren von in der Höhe beschränkten Durchfahrten jederzeit vor Augen zu halten.” Fahrer, insbesondere Kraftfahrer die diesen Anforderungen nicht genügen handeln grob fahrlässig und können je nach Einzelfall quotal in die Haftung geraten. Bei grober Fahrlässigkeit kann übrigens auch ein Regress durch den Arbeitgeber drohen, der ggf. die mit seiner Kaskoversicherung vereinbarte Selbstbeteiligung bei seinem als Kraftfahrer beschäftigten Arbeitnehmer ersetzt verlangen kann.
Kanzlei Voigt Praxistipp
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