Landgericht Bayreuth, Urteil vom 22.11.2023, Az. 12 S 36/23
Wer mit seinem Fahrzeug auf Autobahnparkplätzen unterwegs ist, sollte dabei besonders aufmerksam sein. Schließlich können Personen unvermittelt auf die Fahrbahn treten oder andere Fahrzeuge können plötzlich anfahren. Bei einer Kollision stellt sich dann die übliche Frage: Wer haftet wie?
In dem vom Landgericht Bayreuth zu beurteilenden Sachverhalt war es nicht anders. Der Kläger wollte mit seinem PKW eine Autobahnraststätte verlassen und befuhr eine Fahrstraße in Richtung Ausfahrt. Zur gleichen Zeit suchte der Fahrer eines Sattelzuges – Schrittgeschwindigkeit fahrend – einen Parkplatz.
Zu dem Unfall war es gekommen, als der PKW-Fahrer den LKW überholen wollte als dieser – als sich das Heck des PKW schon fast auf der Höhe des Fahrerhauses des LKW befand, ohne Blinken nach links zog, um in eine auf der linken Fahrbahnseite gelegene Parktasche einzufahren. In der Folge stritten sich der Halter des PKW und der Versicherer des LKW um die Frage der Haftung und den Schadenersatz.
Die schadenersatzrechtlichen Details sind zwar lesenswert, hier aber nicht Gegenstand. Erwähnt werden soll hier lediglich die Haftungsverteilung. Diese betrug ein Drittel zu Lasten des PKW und zwei Drittel zu Lasten des LKWs. Entscheidend hierfür waren die Verletzung der doppelten Rückschaupflicht durch den LKW-Fahrer sowie die – im Vergleich zum PKW – höhere Betriebsgefahr von Lastkraftwagen. Gleichzeitig hat es aber klar gemacht, dass auch PKW-Fahrer auf Autobahnparkplätzen besondere Sorgfaltspflichten haben und im Zweifel auf das Überholen langsam fahrender LKWs verzichten müssen.
Welche Sorgfaltsanforderungen auf Autobahnparkplätzen gelten, hat das Landgericht Bayreuth in den Leitsätzen des Urteils zusammengefast.
Wer dies missachtet haftet, wenn es zu einem Unfall kommt. In welchem Umfang und zu welchem Teil, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Vertretung vor Gericht im Verfahren ist dabei ein Faktor.
Unser Tipp lautet daher auch hier: Kontaktieren Sie uns!