Ob zum Entfernen von Streusalzresten oder für einen frischen Start ins Frühjahr: Wer eine Waschstraße aufsucht, erwartet, dass sein Fahrzeug hinterher sauber ist. Doch was, wenn der Wagen in der Waschanlage beschädigt wird? Wer haftet, wenn keine Fehlfunktion der Waschstraße, sondern das Auto eines anderen Kunden zum Schaden geführt hat? Mit dieser Frage musste sich das Oberlandesgericht (OLG) Celle in seinem Urteil vom 20.11.2019 (Az.: 14 U 172/18) befassen.
Was war passiert?
Im März 2017 nutzte ein Autofahrer eine Waschanlage für sein Fahrzeug. Dabei wurde es in der Waschstraße auf einen davor befindlichen Wagen aufgeschoben. Für den entstandenen Schaden verlangte er von der Fahrerin und dem Halter des Wagens Ersatz des ihm entstandenen Schadens. Da ihm dieser verweigert wurde, zog er vor Gericht.
In erster Instanz sah das Gericht die Forderung als nicht berechtigt und wies die Klage des geschädigten Autofahrers ab. Damit wollte er sich nicht geschlagen geben und ging in Berufung.
Die Entscheidung des Gerichts
Das angerufene OLG Celle holte ein Sachverständigengutachten ein, um die Ursache des Schadens zu klären. Dazu führte das Gericht aus: Bei Waschanlagenunfällen bedarf es einer genauen Zuordnung, ob der Schaden dem Betrieb der Anlage oder des Pkw des Unfallgegners zuzurechnen ist
. Wäre der Schaden auf eine Fehlfunktion der Waschstraße zurückzuführen, wäre der Waschanlagenbetreiber in der Haftung.
Zur Unterscheidung führte das Gericht aus: Ein Kraftfahrzeug ist dann nicht im Betrieb (
), wenn es sich mit ausgeschaltetem Motor auf dem Förderband einer Waschstraße befindet und vollständig abhängig von den automatisierten Transportvorgängen innerhalb der Waschstraße ist.
Allerdings kam das Sachverständigengutachten eindeutig zu dem Schluss: Ein Fehler im Betrieb der Waschanlage ist als Ursache für den Schadensfall auszuschließen.
Unter Bezugnahme auf ein früheres Urteil des OLG Celle, wonach der Fahrzeughalter haftet, wenn Fahrzeugbremse sich beim Durchfahren einer Waschstraße aktiviert
, konnte das Gericht nur feststellen, dass die Fahrerin des unfallbeteiligten Fahrzeuges hätte die Funktion der Parkbremse vor dem Transport des Fahrzeugs auf dem Förderband der Waschstraße deaktivieren müssen, was unterblieben ist.
Das Fahrzeug des Geschädigten wurde durch das Förderband auf das abgebremste Fahrzeug aufgeschoben. Damit war die Fahrerin zusammen mit dem Fahrzeughalter für den entstandenen Schaden haftbar zu machen.
Kanzlei Voigt Praxistipp
Beschädigungen in der Waschstraße entstehen aus den unterschiedlichsten Gründen. Kommt der Wagen nicht nur sauber, sondern zerkratzt oder verbeult aus der Waschstraße, ist der Ärger groß. Für den Geschädigten stellt sich dann oftmals die Frage, wer für den Schaden aufkommt. Grundsätzlich haftet der Waschstraßenbetreiber, wenn der Schaden beim Betrieb der Waschstraße entstanden ist und auf einen Defekt der Anlage zurückzuführen ist.
Allerdings kann die Schadensursache auch woanders liegen. Ist ein anderes Fahrzeug beteiligt, lohnt es sich zu hinterfragen, ob dieses zu den Beschädigungen geführt hat. Wie dieser Fall zeigt, kann eine aktivierte Parkbremse zu Schäden an den nachfolgenden Fahrzeugen führen. Aber auch das Missachten der ausgehangenen Anweisungen kann Schäden zur Folge haben, die der Verwender – wenn der Hinweis alle Anforderungen erfüllt – gegebenenfalls selbst zu tragen hat.
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