Neben den Diskussionen über Ansprüche gegen Versicherer mehren sich auch die Stimmen, die eine Entschädigung für geschlossene Betriebe vom Staat jenseits der Soforthilfen fordern. Die ETL Kanzlei Voigt vertritt von Beginn der Diskussion an die Auffassung, dass aufgrund der Coronakrise auch Ansprüche gegen den Staat aus dem Infektionsschutzgesetz bestehen. Als Anspruchsgrundlage kommen hier § 56 IfSG (analog) und § 65 IfSg in Betracht, wobei § 56 IfSG eine materielle Ausschlussfrist beinhaltet, die es zu beachten gilt. § 56 Abs. 11 IfSG normiert eine Antragsfrist von drei Monaten ab Einstellung der verbotenen Tätigkeit.
Wir empfehlen hier dringend, diese Frist zu beachten und bei der behördlichen Stelle, die den Betrieb geschlossen hat, den Entschädigungsanspruch fristwahrend anzumelden. Sollte dieser abgelehnt werden, kann auf dem ordentlichen Rechtsweg der Anspruch gerichtlich verfolgt werde. Hierbei sind wir Ihnen gerne behilflich und haben hierzu auch bereits Klagen erstellt.
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