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Anhänger mit Werbung können ein Fall für das Bauordnungsrecht sein!

Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 25.09.2024, Az. 3 K 738/23.MZ

Gerichte müssen immer wieder die Frage klären, ob das Aufstellen von Werbeanhängern eine Sondernutzung darstellt und ob Werbeanhänger nicht sogar baurechtlichen Vorschriften unterliegen.
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07.11.2024
ca. 5 Minuten
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Mit Werbung versehene Anhänger gehören mittlerweile vielerorts zum gewohnten Anblick. Teilweise werden sie vorübergehend am Straßenrand ab-, teilweise gezielt zu Werbezwecken sowohl im öffentlichen Straßenraum als auch auf Privatgrundstücken aufgestellt. Dies geschieht nicht nur innerhalb geschlossener Ortschaften, sondern auch im Außenbereich, z.B. auf Feldern und Wiesen.

Unter welchen Voraussetzungen ist das das Aufstellen zu Werbezwecken zulässig?

Entscheidend für die im Einzelfall zu beantwortende Frage der Anwendbarkeit des Bauordnungsrechts ist, ob die Aufstellung dem Gemeingebrauch unterfällt oder anderen Nutzungen zuzuordnen ist (vgl. VG München, Urt. v. 10.01.2013, Az. M 10 K 12.3715 und Beschl. v. 18.05.2001, Az. M 2 S 01.1810).

Was ist Gemeingebrauch?

Gemeingebrauch ist die Nutzung der Straße zum Verkehr, die im Rahmen der Widmung jedermann gestattet ist. Was darüber hinausgeht, ist Sondernutzung. Ob dies durch Befahren der Straße oder im Rahmen einer anderen Nutzung geschieht, ist unerheblich.

Wann ist das Abstellen von Fahrzeugen Sondernutzung?

Wer einen Anhänger oder ein anderes Fahrzeug ganz normal abstellt, nutzt die Straße im Rahmen des Gemeingebrauchs. Alles andere wäre auch widersinnig. Denn da gewerblich genutzte Anhänger in der Regel auch eine firmenbezogene Beschriftung aufweisen, sei es durch den Anhängerverleih, den Baumarkt, Geschäfte, Handwerker usw., hätte eine Einstufung des Abstellens solcher Anhänger als unzulässig zumindest Züge eines Beschriftungs- und Werbeverbots. Ein solches ist jedoch in keiner Weise beabsichtigt.

Wie es z.B. das Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg unter Bezugnahme auf vorhergehende Entscheidungen ausgeführt hat, kommt es daher beim Abstellen eines mit Werbung versehenen Fahrzeugs entscheidend darauf an, ob dies zum Zwecke des Verkehrs – also der späteren Inbetriebnahme – oder vorrangig zu anderen Zwecken, hier zu Werbezwecken erfolgt (OVG Hamburg, Beschl. v. 13.06.2003, Az. 2 Bs 181/03 unter Bezugnahme auf BVerfG, Urt. v. 09.10.1983, BVerfGE 67, 299; BVerwG, Urt. v. 03.06.1982, Az. 7 C 73/79, OVG Hamburg, Beschl. v. 20.12.1999, Az. 2 Bf 444/98). Werbung, die nur gelegentlich der Teilnahme am Verkehr geschieht, liegt noch im Rahmen des Gemeingebrauchs.

Anders kann es sich dagegen verhalten, wenn ein Fahrzeug über fünf Wochen an der gleichen Stelle steht. Ein Fahrzeug dient zwar unbeschadet der Tatsache, dass auch das Dauerparken eines betriebsbereiten Fahrzeugs ein straßenverkehrsrechtlich zulässiger Vorgang ist, vorwiegend der Fortbewegung. Weil das Fahrzeug hier praktisch nicht mehr als Verkehrsmittel, sondern als Werbeträger benutzt wurde, ist der vorliegende Fall nicht mit demjenigen der Reklame an einem Omnibus oder des mit einer Firmenaufschrift, einem Logo, einem Produkthinweis oder ähnlichem versehenen Transportfahrzeuges eines Unternehmens vergleichbar, bei dem die Werbung nur gelegentlich der Verkehrsteilnahme geschieht.

Auch die Art und Weise des Abstellens kann für einen Werbezweck sprechen. Dies gilt z.B., wenn ein Fahrzeug schräg aufgestellt worden ist, so dass der Verkehr nicht nur die auf der Heckklappe befindlichen Werbeaufschriften, sondern zugleich auch die vom Schriftbild teilweise größeren und aussagekräftigeren Werbeaufschriften an der Fahrzeugseite wahrnehmen kann (OVG NRW, Urt. v. 12.07.2005, Az. 11 A 4433/02).

Die objektive Sicht ist entscheidend

Entscheidend sei die objektive Sicht. Auf die subjektiven Vorstellungen und Motive des Fahrzeugführers oder Dritter kommt es nicht an(OVG NRW, Urteile vom 12.07.2005, Az. 11 A 4433/02; v. 04.12.2000, Az. 11 A 2870/97 zum zulässigen Parken eines Kraftfahrzeugs mit Verkaufsschild in der Nähe eines privaten Automarktes).

Dies hat zur Folge, dass eine Sondernutzung zu bejahen ist, wenn Anhänger mit Werbeaufschriften gezielt an strategisch günstigen Stellen zu Werbezwecken oder zur aktionsbezogenen Meinungsbildung aufgestellt werden. Gleiches gilt, wenn ein Anhänger weniger zu Transportzwecken als vielmehr als Lagerfläche genutzt wird (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 08.09.2020, Az. AN 10 K 18.01859 m.w.N.).

Vergleichbar hat auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen argumentiert, als es um die Erhebung von Sondernutzungsgebühren für das Abstellen von Mietfahrrädern und Elektromobilen ging. Danach ist die Nutzung der Straße durch das Abstellen von Mietfahrrädern / Mietscootern unabhängig vom Standort kein Gemeingebrauch, sondern eine Sondernutzung. Denn sie dient nicht überwiegend dem Verkehr, sondern anderen Zwecken (OVG NRW, Beschl. v. 26.10.2023, Az. 11 A 339/23; Beschl. v. 20.11.2020, Az. 11 B 1459/20 m.w.N.).

Ab wann erfasst das Bauordnungsrecht Werbeanhänger?

Das Verwaltungsgericht Mainz hat in einem Urteil vom 25.09.2024, Az. 3 K 738/23 MZ, geklärt, wie es sich verhält, wenn ein Anhänger mit Plakaten nicht auf öffentlichem, sondern auf privatem Grund steht. In dem zu entscheidenden Sachverhalt hatte eine Privatperson auf ihrem Grundstück einen Anhänger mit einem Protestplakat aufgestellt. Die Gemeinde hatte sie daraufhin – unter Hinweis auf § 52 Abs. 3, 6 LBauO und § 35 BauGB – darauf hingewiesen, dass Werbeanlagen im Außenbereich unzulässig und zu entfernen seien. Die Grundstückseigentümerin sah das anders.

Sie argumentierte, dass ihr Grundstück nicht im Außenbereich liege und der Anhänger auch nach der Abmeldung bei der Zulassungsstelle als bewegliches Fahrzeug einzustufen sei. Damit hatte sie jedoch keinen Erfolg. Auch zugelassene Fahrzeuge könnten als ortsfeste Anlage eingestuft werden, wenn die Teilnahme am Straßenverkehr (vorübergehend) beendet sei und die Werbefläche nach ihrer erkennbaren Zweckbestimmung (s.o.) ihre Werbewirkung an einem günstigen Standort verlieren solle.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts seien alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind, als Werbeanlagen zu qualifizieren.

§ 52 LBauO enthalte weder eine abschließende Aufzählung von Anlagen, die als Werbeanlagen anzusehen seien, noch sei der Begriff der „Anlage“ in § 1 Abs. 1 Satz 2 LBauO auf bauliche Anlagen beschränkt. Die Vorschrift erfasse vielmehr alles, was von Menschen geschaffen worden sei.

Entscheidend für den Charakter als Werbeanlage sei der Ankündigungs- oder Hinweischarakter der Einrichtung (vgl. OVG RP, Urt. v. 22.1.2003, Az. 8 A 11286/02). Da der streitgegenständliche Anhänger vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar auf das Geschäft der Klägerin aufmerksam machen und Kunden dorthin lenken solle, sei diese Voraussetzung zweifelsfrei erfüllt.

Zum Außenbereich führte das Gericht aus, dass der Grundstücksteil, auf dem sich der Anhänger befinde, abseits der Bebauung und weit entfernt vom beworbenen Geschäft liege. Die Voraussetzung, dass eine Werbeanlage nach § 52 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 LBauO im Außenbereich zulässig ist, wenn sich auch die Betriebsstätte im Außenbereich befindet, sei daher nicht erfüllt. Der Anhänger stellte somit eine bauordnungsrechtlich unzulässige Anlage dar und war dementsprechend zu beseitigen.    

Das Geschehen spielte sich zwar in Rheinland-Pfalz ab. Da die bauordnungsrechtlichen Grundsätze der einzelnen Bundesländer aber in vielerlei Hinsicht übereinstimmen, können die Grundsätze des Urteils durchaus auf andere Bundesländer übertragen werden.

Fazit

Überraschungen lauern überall! Und so wenig  wie die Vorschriften des Bauordnungsrechts vor Fahrzeugen halt machen, so wenig sollte man davon ausgehen, dass nach einem Unfall auch alles rund läuft! Denn selbst wenn die Haftung eindeutig ist, erfinden Versicherer immer wieder neue Argumente, um den Schaden nicht vollständig ersetzen zu müssen.

Wir kennen das! Allerdings müssen wir keine Argumente erfinden, damit Sie Ihren Schaden vollständig ersetzt erhalten!

Deshalb: Kontaktieren Sie uns!

Voigt regelt!

Titelbild: KI generiert

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