Ob mit Wohnwagen auf den Campingplatz oder mit dem Sportboot an den nächsten See: Mit einem Anhänger lässt sich so manches transportieren. Doch was, wenn es zum Unfall mit dem Anhänger kommt? Welche Versicherung kommt für den Schaden auf? Und was, wenn der Anhänger ein Eigenleben entwickelt?
War früher nur das Zufahrzeug zur Zahlung verpflichtet, ist seit 2002 ist auch der Anhänger über § 7 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) haftbar und unterliegt somit der Versicherungspflicht. Damit ist also das Gespann aus Zugfahrzeug und Anhänger gleich doppelt versichert. Der Geschädigte kann also nach einem Unfall auswählen, an welchen Versicherer er sich wendet, denn nach außen haften beide gesamtschuldnerisch.
Der Versicherer des Fahrzeuges kann dann einen Teil des regulierten Schadens vom Versicherer des Anhängers im Wege des Regresses zurückfordern und umgekehrt. Wenn es der selbe Versicherer ist, verläuft die Angelegenheit unproblematisch. Anders kann es aussehen, wenn der Anhänger bei einem anderen Versicherer versichert ist als das Zugfahrzeug oder wenn der Anhänger beispielsweise geliehen ist und einen anderen Halter hat.
Wie der Schaden unter den Versicherern geteilt wird, musste der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 27.10.2010 (Az. IV ZR 279/08) entscheiden. Der Fahrzeugversicherer hatte den entstandenen Unfallschaden vollständig ausgeglichen und forderte den Versicherer des Anhängers auf, ihm die Hälfte zu erstatten. Als sich letzterer weigerte, ging der Zugfahrzeugversicherer bis zum BGH – und bekam Recht: Bei der Doppelversicherung eines Gespanns aus einem Kraftfahrzeug und einem versicherungspflichtigen Anhänger haben im Regelfalle nach einem durch das Gespann verursachten Schaden der Haftpflichtversicherer des Kraftfahrzeugs und der des Anhängers den Schaden im Innenverhältnis je zur Hälfte zu tragen.
Gespanne haften also zusammen. Was aber, wenn sich der Anhänger verselbständigt? Nach guter alter Manier heißt es dann wie s oft: Es kommt darauf an – und zwar auf die Umstände, unter denen der Anhänger auf eigener Achse
unterwegs ist.
Gemäß § 3 KfzPflVV umfasst der Versicherungsschutz der Zugmaschine die Haftung für Schäden (
), die durch einen Anhänger oder Auflieger verursacht werden, der mit dem Kraftfahrzeug verbunden ist oder sich während des Gebrauchs von diesem löst und sich noch in Bewegung befindet.
Springt also der Anhänger während der Fahrt von der Anhängerkupplung, besteht Versicherungsschutz wie bei einem Gespann. Das umfasst sogar Schäden, die durch verlorene Ladung entstehen.
Die Haftung des § 7 StVG für den Anhänger greift, wenn der Anhänger beim Betrieb
einen Schaden Verursacht. In Betrieb ist ein Anhänger jedoch nicht nur, wenn er von einem Zugfahrzeug gezogen wird, sondern bereits wenn er im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt ist (vgl. Bundestag-Drucksache 14/7752, S. 50). Sofern der Anhänger also mit dem Zugfahrzeug nicht mehr verbunden ist und sich auch nicht mehr in Bewegung befindet, ist alleine der Versicherer des Anhängers in der Pflicht. Dies gilt auch, wenn der Anhänger von Hand auf den Stellplatz rangiert werden soll (so Amtsgericht (AG) Altena, Urt. v. 08.04.2014, Az. 2 C 28/14).
Kanzlei Voigt Praxistipp
Vor allem für Fahrzeughalter, die sich einen Anhänger oder ein Wohnmobil leihen und daher im Umgang mit Anhängern unerfahren sind, gilt besondere Vorsicht. Die veränderten Fahrbedingungen und ungewohnten Maße führen häufiger zu Unfällen. Und auch Halter und Vermieter von Anhängern sollten ihren Haftungsanteil
nicht aus den Augen verlieren. Sollte es dennoch zu einem Unfall und Streitigkeiten kommen, helfen Ihnen die Anwälte der ETL Kanzlei Voigt gerne weiter.