Der u. a. für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich mit Beschluss vom 25. Februar 2025 (VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268; Pressemitteilung vom 26. Februar 2025, Nr. 41/2025) mit der Frage zu befassen, ob dem Verbraucher beim Abschluss eines Fernabsatzvertrags zusätzlich eine Telefonnummer des Unternehmers mitgeteilt werden muss, wenn in der Widerrufsbelehrung als Kommunikationsmittel beispielhaft dessen Postanschrift und E-Mail-Adresse genannt werden.
Beim Senat sind in der Folge zahlreiche weitere ähnlich gelagerte Verfahren eingegangen. Die Kläger machen im Wesentlichen geltend,
Der Senat beabsichtigt, in dem ausgewählten Verfahren VIII ZR 5/25 (Vorinstanz: Kammergericht Berlin – Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 14 U 86/24) über die Zulässigkeit und Begründetheit der betreffenden Nichtzulassungsbeschwerde am 8. Juli 2025 zu beraten.
Quelle: Bundesgerichtshof
Bildnachweis: AJEL / Pixabay