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Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung in Neuwagenkaufverträgen mit Verbrauchern im Fernabsatz

Der BGH berät am 08.07.2025 über Zulässigkeit und Begründetheit der Nichtzulassungsbeschwerde!
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20.06.2025
ca. 1 Minute
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Der Bundesgerichtshof entscheidet!

Der u. a. für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich mit Beschluss vom 25. Februar 2025 (VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268; Pressemitteilung vom 26. Februar 2025, Nr. 41/2025) mit der Frage zu befassen, ob dem Verbraucher beim Abschluss eines Fernabsatzvertrags zusätzlich eine Telefonnummer des Unternehmers mitgeteilt werden muss, wenn in der Widerrufsbelehrung als Kommunikationsmittel beispielhaft dessen Postanschrift und E-Mail-Adresse genannt werden.

Beim Senat sind in der Folge zahlreiche weitere ähnlich gelagerte Verfahren eingegangen. Die Kläger machen im Wesentlichen geltend,

  • dass die Beklagte in der Widerrufsbelehrung zwar ihre Postanschrift und ihre E-Mail-Adresse, jedoch nicht ihre Faxnummer angegeben habe.
  • Eine im Impressum der Internetseite der Beklagten angegebene Faxnummer sei nicht erreichbar gewesen.
  • Außerdem werde der Verbraucher über die persönliche und sachliche Reichweite des Widerrufsrechts irregeführt.
  • Dem Anlaufen der Widerrufsfrist stehe zudem entgegen, dass die Beklagte dem Käufer zwar jeweils mitgeteilt habe, dass er im Falle eines Widerrufs die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen habe, jedoch keine Angaben zu den Kosten der Rücksendung gemacht habe.

Der Senat beabsichtigt, in dem ausgewählten Verfahren VIII ZR 5/25 (Vorinstanz: Kammergericht Berlin – Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 14 U 86/24) über die Zulässigkeit und Begründetheit der betreffenden Nichtzulassungsbeschwerde am 8. Juli 2025 zu beraten.

Quelle: Bundesgerichtshof

Bildnachweis: AJEL / Pixabay

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