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Alle Jahre wieder: Winterreifen

Die Frist ist abgelaufen!

Jedes Jahr stehen Autofahrer, die nicht über Ganzjahresreifen verfügen, vor der Frage wann und welche Winterreifen montiert werden müssen. Dabei halten sich einige Mythen hartnäckig - teils mit wahrem Kern und teils aus Unkenntnis. Grund genug, um mit einigen Mythen aufzuräumen.
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01.10.2024
ca. 3 Minuten
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Von Oktober bis Ostern

Nach wie vor hält sich hartnäckig der Mythos, dass von Oktober bis Ostern Winterreifenpflicht besteht. Tatsächlich gibt es in Deutschland aber eine so genannte situative Winterreifenpflicht. Nach § 2 Absatz 3a der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sind passende Reifen bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte vorgeschrieben. Dies gilt für alle Monate. Zwar war in der Vergangenheit vor allem in den Monaten Oktober bis April vermehrt mit Eis und Schnee zu rechnen, so dass sich die Regel von Oktober bis Ostern herausgebildet hat. Die aktuelle Wetterentwicklung scheint jedoch zu einer Verschiebung zu führen.

Nur Reifen mit dem Schneeflockensymbol sind erlaubt

Bereits seit Januar 2018 dürfen nur noch Reifen mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit drei Gipfeln und einer Schneeflocke in der Mitte) neu montiert werden. Damit soll eine einheitliche Qualität der Winterreifen gewährleistet werden. Es ersetzt die M+S-Kennzeichnung (Matsch und Schnee), die unabhängig von einem Prüfverfahren existierte. Reifen, die vor dem 01.01.2018 produziert wurden, durften bis zum Ablauf der Übergangsfrist am 30.09.2024 verwendet werden.

Was genau unter “Winterreifen zu verstehen ist, regelt § 36 Abs. 4 StVZO.

Dort heißt es:

“Reifen für winterliche Wetterverhältnisse sind Luftreifen im Sinne des Absatzes 2,1.

  1. durch deren Laufflächenprofil, Laufflächenmischung oder Bauart vor allem die Fahreigenschaften bei Schnee gegenüber normalen Reifen hinsichtlich ihrer Eigenschaft beim Anfahren, bei der Stabilisierung der Fahrzeugbewegung und beim Abbremsen des Fahrzeugs verbessert werden, und
  2. die mit dem Alpine-Symbol  (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) nach der Regelung Nr. 117 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Reifen hinsichtlich der Rollgeräuschemissionen und der Haftung auf nassen Oberflächen und/oder des Rollwiderstandes (ABl. L 218 vom 12.8.2016, S. 1) gekennzeichnet sind.”

Vor der Montage sollte geprüft werden, ob die Profiltiefe ausreichend ist. Beträgt das Profil weniger als vier Millimeter, darf der Reifen nicht mehr montiert werden und muss ausgetauscht werden. Dabei ist zu beachten, dass immer beide Reifen einer Achse gewechselt werden.

Außerdem sollte der Reifen nicht älter als maximal acht Jahre sein, da das Material steifer wird. Das Alter lässt sich aus den letzten vier Ziffern der DOT-Nummer ablesen. Dabei geben die ersten beiden Ziffern die Kalenderwoche und die letzten beiden Ziffern das Herstellungsjahr an.

Winterreifen nur auf Stahlfelgen

Hartnäckig hält sich das Gerücht, dass Winterreifen nur auf Stahlfelgen montiert werden dürfen. Grundsätzlich ist es richtig, dass Stahlfelgen korrosionsbeständiger sind als Alufelgen, vor allem wenn zusätzlich Streusalz ins Spiel kommt. Aber auch Alufelgen gibt es in wintertauglicher Ausführung. Sie werden als spezielle Winterfelgen angeboten. Diese sind durch eine spezielle Oberflächenbehandlung besonders vor Rost geschützt, der unbemerkt über das Felgenhorn zu einem schleichenden Druckverlust führen kann.

Was droht bei Verstößen?

Wer trotz winterlicher Straßenverhältnisse mit Sommerreifen unterwegs ist, muss mit einem Bußgeld von 60 Euro und einem Punkt rechnen. Wer infolge falscher Bereifung einen anderen Verkehrsteilnehmer behindert, muss neben dem Punkt mit einem Bußgeld von 80 Euro rechnen. Kommt es beinahe zu einem Unfall, werden 100 Euro fällig, kracht es tatsächlich, sogar 120 Euro.

Das Fehlen der vorgeschriebenen Plakette im Sichtfeld des Fahrers kann mit fünf Euro geahndet werden.

Auch dem Halter droht ein Bußgeld

Aber auch für den Halter bleibt ein Verstoß gegen die Winterreifenpflicht nicht ohne Folgen. Ihm drohen ein Bußgeld von 75 Euro und ein Punkt – sofern er nicht bereits als Fahrer bestraft wurde. Dies soll vor allem Fuhrpark- und Mietwagenbesitzer dazu anhalten, ihre Fahrzeuge mit einer den Witterungsverhältnissen angepassten Bereifung zur Verfügung zu stellen.

Praxistipp

Wer Sommerreifen aufgezogen hat, kann vom Wetterumschwung überrascht werden. Sollte es dann auch noch zum Unfall mit falscher Bereifung kommen, kann es teuer werden. Daher ist das rechtzeitige Anbringen von Winterreifen von enormer Wichtigkeit.

Sollten Sie von einem Unfall oder einem Bußgeld betroffen sein, kontaktieren Sie uns!

Voigt regelt!

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