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Aktuelles BGH Urteil zum Fernabsatzrecht bei Neuwagenkäufen!

Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzgeschäften

Urteil vom 7. Januar 2026, Az. VIII ZR 62/25

Der Bundesgerichtshofs hatte sich bereits mit den Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung in Neuwagenkaufverträgen mit Verbrauchern zu befassen. Jetzt liegt eine weitere Entscheidung vor!
Informationen
08.01.2026
ca. 2 Minuten
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Der u. a. für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte mit seinen Beschlüssen vom 25. Februar 2025 (VIII ZR 143/24; Pressemitteilung) die Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung in Neuwagenkaufverträgen mit Verbrauchern im Fernabsatz festgelegt.

Welche Folgen hat die Erteilung der Widerrufsbelehrung nach Vertragsschluss?

In den Entscheidungen vom 22. Juli 2025 (Az. VIII ZR 5/25) und vom 29. Juli 2025 (Pressemitteilung Nr. 145/2025) hatte er unter anderem entschieden, dass es dem Anlaufen der Widerrufsfrist bei Neuwagenkaufverträgen mit Verbrauchern im Fernabsatz nicht entgegensteht, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss erteilt wird.

Den Entscheidungen zufolge, sollte es dem Anlaufen der Widerrufsfrist – jedenfalls im Anwendungsbereich der Verbraucherrechterichtlinie – nicht entgegenstehen, wenn eine – in Teilen von der Muster-Widerrufsbelehrung abweichende – Widerrufsbelehrung das Bestehen eines Widerrufsrechts (abstrakt) an die Verbrauchereigenschaft des Käufers und die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln knüpft, und der Unternehmer nicht gehalten ist, den Verbraucher konkret einzelfallbezogen über das Vorliegen der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen eines Widerrufsrechts bei ihm zu belehren

Weiterhin hatte der BGH entschieden, dass die Widerrufsfrist auch dann anlaufen kann, wenn der Unternehmer dem Verbraucher in der Widerrufsbelehrung zwar mitgeteilt hat, dass er die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen hat, jedoch entgegen Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 EGBGB keine – zumindest schätzungsweisen – Angaben zu den Kosten der Rücksendung gemacht hat.

In dem Verfahren hatte der VIII. Zivilsenat nunmehr Gelegenheit, sich mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. März 2025 (Az. 6 U 57/24) zu befassen, welches in den beiden vorgenannten Punkten von der Rechtsprechung des Senats und der Rechtsprechung aller anderen Oberlandesgerichte abweicht.

Auf die Revision der beklagten Verkäuferin des Fahrzeugs hat der Senat das vorbezeichnete Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart aufgehoben und die Berufung des Käufers gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen.

Leitsatz des OLG Stuttgart v. 11. März 2025

Der Leitsatz des des Urteils vom 11.03.2025 lautete: Beim Autokauf im Wege des Fernabsatzes führt weder die Bestellung nach bestimmten Spezifikationen (z.B. Modell, Motorisierung, Farbe, Felgen usw.) aus einer vom Unternehmer seinen Kunden angebotenen Liste noch die Zulassung des Fahrzeugs auf den Verbraucher zum Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB.”

Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs, Nr. 005/2026 vom 08.01.2026

Titelbild: KI-generiert

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