In einem von der Kanzlei Voigt, Niederlassung Frankfurt, erstrittenen Urteil vom 08.03.2016 hat das AG Aschaffenburg, Az. 123 C 131/16, die Anwendbarkeit des Schwacke Mietpreisspiegels bestätigt. Die verklagte Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers musste dem Unfallgeschädigten daher die Kosten des von ihm genutzten Mietfahrzeugs ersetzen.
Das Amtsgericht Aschaffenburg stellte fest, dass der Geschädigte den Betrag für ein Mietfahrzeug verlangen kann, den ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch für erforderlich halten durfte. Das ist der Preis, der üblicherweise am örtlichen Markt verlangt wird.
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des LG Aschaffenburgs wendet es die Schwacke-Liste zur Ermittlung dieses Normaltarifs an.
Das Landgericht Aschaffenburg hat sich zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung in seinem Gerichtsbezirk für die Anwendung der Schwacke-Liste entschieden. Lassen Sie sich also nicht aufs Glatteis führen, wenn nach einem Unfall der Versicherer des Unfallverursachers etwas anderes behauptet und deshalb Abzüge vom Mietwagenersatz macht. Setzen Sie Ihre Rechte durch und verschenken Sie nicht Geld an denjenigen, der für den Unfall verantwortlich ist.