Aktuell ist es wieder soweit: An Waldrändern und in der Nähe von Feldern ist – in der Dämmerung am frühen Morgen sowie in den Abendstunden – vermehrt mit Wildwechsel zu rechnen.
Einer Statistik des GDV zufolge, soll alle zwei Minuten ein Auto mit einem Tier kollidieren und die durchschnittliche Schadensersatzleistung bei ca. 3.600 Euro (pro Ereignis) liegen.
Sollten Sie am Straßenrand ein Tier bemerken, hilft es die Geschwindigkeit zu reduzieren. Läuft es auf die Fahrbahn, wird es oft vom Fernlicht geblendet und bleibt regungslos auf der Fahrbahn stehen, daher kann das Umschalten auf Abblendlicht und Hupen helfen, um das Tier von der Straße zu verscheuchen.
Beachten Sie, dass die Tiere meistens nicht alleine unterwegs sind und daher weitere Tiere folgen könnten. Dies ist insbesondere bei Rotwild der Fall.
Läuft ein Tier überraschend auf die Fahrbahn, weichen viele Fahrer reflexartig aus. Häufig gefährden sie dadurch jedoch sich selbst oder andere Verkehrsteilnehmer, da es zu Kollisionen mit Bäumen oder dem Gegenverkehr kommen kann. Insbesondere bei Schäden, die durch Ausweichmanöver entstehen,
kann die Schadensregulierung durch die Kaskoversicherung problematisch sein, wenn es um den Ersatz
der sogenannten Rettungskosten geht. (s.a. Wenn Wildtiere die Fahrbahn kreuzen). Daher gilt die Fahrschule auch hier: Lenkrad festhalten und abbremsen.
Der Rechtsprechung zufolge, sind Verkehrsteilnehmer auf Straßen an oder durch Waldbestand auch ohne das Gefahrzeichen 142 („Wildwechsel“) gehalten, sich auf die Gefahr eines gelegentlichen Wildwechsels einzurichten. Dies bedeutet, dass insbesondere die Geschwindigkeit zu senken, der Fahrbahnrand verstärkt zu beobachten und die Reaktionsbereitschaft zu erhöhen sind ((OLG z.B. OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschl. v. 18.12.2023, Az. 11 U 3/23.
Ließ sich der Wildunfall trotz aller gebotenen Vorsicht nicht vermeiden, ist zunächst die Unfallstelle abzusichern. Am besten wird dabei auch die Warnblinkanlage eingeschaltet und auch die Warnweste angezogen. Tote Tiere sollten – soweit möglich – zur Vermeidung von Folgeunfällen Unfälle an den
Straßenrand gezogen werden. Kurzum besteht eine Verpflichtung, den Unfallort zu sichern und sich vor dem Entfernen vom Unfallort zu vergewissern, dass das am Straßenrand liegende Wild tatsächlich keine Gefahr für den nachfolgenden Verkehr darstellt. wer dies unterlässt, haftet ggf. für sich ereignende Folgeunfälle, nachdem das – vermeintlich tote – Tier wieder auf die Straße gelangt ist (LG Saarbrücken, Urt. v. 09.04.2010, Az. 13 S 219/09).
Die Polizei sollte in jedem Fall informiert werden, da diese – je nach Landesrecht – auch den Jagdaufseher, Wildhüter oder Jagdpächter informiert, der die Wildschadenbescheinigung ausstellen kann. Eine solche wird zudem regelmäßig von dem Versicherer zur Schadensregulierung angefordert. Wenn sie nicht
vorgelegt werden kann, behaupten Versicherer gerne eine Obliegenheitsverletzung (unterbliebene Unterrichtung der Polizei).
Ob der Zusammenstoß ein regulierungspflichtiger Schaden ist, richtet sich nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen. Wer sich lediglich gegen Wildschäden abgesichert hat, erhält die Entschädigung nur, wenn er mit Haarwild im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes (z. B. Reh, Wildschwein) kollidiert (Ziff. A.2.2.1.4 Muster AKB 2015). Beim Tierschaden sind dagegen auch Schäden infolge von Kollisionen mit Hunden, Katzen, Kühen, Pferden oder Vögeln abgedeckt.
Der Nachweis dafür, dass der behauptete Versicherungsfall auch bedingungsgemäß eingetreten ist, obliegt dem Versicherungsnehmer. Gelingt dies nicht, z.B. weil die Angaben gegenüber Polizei und Versicherer abweichend oder widersprüchlich sind, kann der Versicherer von der Leistung frei werden.
Abgesehen davon müssen die Schäden mit dem behaupteten Zusammenstoß kompatibel sein (LG Berlin, Urt. v. 16.04.2019, Az. 45 O 6/18).
Erwähnung verdient in diesem Zusammenhang ein Urteil des OLG Celle vom25. 3. 2019, Az.8 U 210/18.
In dem entschiedenen Sachverhalt lag bei Kollision des versicherten Fahrzeugs zwar ein Versicherungsfall im Sinne der anzuwendenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen vor. An einem versicherten „Wildschaden“ fehlte es jedoch. Gemäß A.2.2.1.4 der anzuwendenden AKB war der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Tieren versichert. Zu einem Zusammenstoß mit einem der Rehe, die das Ausweichmanöver und eine Kollision mit der Leitplanke veranlasst haben sollen, war es jedoch nicht gekommen.
Der Ersatz von Rettungskosten, d.h. Folgen von Fahrmanövern, die der jeweilige Fahrer nach den Umständen, insbesondere zur Vermeidung des Versicherungsfalls „Zusammenstoß mit Tieren“, für erforderlich halten durfte, war nicht geltend gemacht worden (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 23.11.2022, Az.5 U 120/21.
Keinesfalls Fall sollte die Unfallstelle verlassen werden, ohne dass zuvor die Polizei oder der Jagdberechtigte informiert worden ist. Dies kann – unter bestimmten Voraussetzungen – als unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gewertet werden und die Regulierung des Schadens durch den Versicherer gefährden.
Die Information der Polizei / des Jagdausübungsberechtigten ist insbesondere auch dann wichtig, wenn das Tier durch den Unfall zwar verletzt, aber nicht sofort getötet wurde, es länger anhaltenden Schmerzen oder Leiden ausgesetzt ist. § 17 Nr. 2 b Tierschutzgesetz (TierSchG) sieht hier eine Haftstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor.
Auch sollte davon abgesehen werden das tote Tier mitzunehmen. Dies Lediglich der Jagdberechtigte hat ein Aneignungsrecht. Wer das missachtet, begeht Jagdwilderei nach § 292 Absatz 1 Strafgesetzbuch (StGB). Als Strafen sind hier ebenfalls eine Haft- oder Geldstrafe möglich.
Fahren Sie vor allem an Wald- und Feldrändern vorsichtig und vorausschauend.
Sollte es dennoch zu einem Wildunfall kommen, atmen Sie zunächst tief durch, informieren Sie die Polizei und sichern Sie die Unfallstelle ab.
Für die Schadensregulierung ist es ratsam die Beweise zu sichern. Fotografien helfen hier. Bitten Sie die Polizei um eine Kopie der Unfallmeldung und ggf. auch den Jagdberechtigten um Ausstellung einer
Wildschadenbescheinigung.
Sollte es zu Problemen oder Schwierigkeiten kommen, sprechen Sie mit uns!
Auch nach einem Wildunfall gilt: Voigt regelt!
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