Immer wieder gibt es Ärger mit den Versicherungen, weil diese bei der Reparatur des Werkstattfahrzeugs die in der Rechnung genannten 20 Prozent Unternehmergewinn abziehen. Hieran sind die Gerichte in Deutschland nicht ganz unschuldig:
Die Richter in Deutschland urteilen unterschiedlich
Bei der Frage, ob eine geschädigte Werkstatt, sofern sie in eigener Werkstatt selbst repariert, auch den in den Reparaturkosten enthaltenen Unternehmergewinn beanspruchen kann, ist die Rechtsprechung uneinheitlich.
Zwei Voraussetzungen müssen aber stets vorliegen
Die meisten Gerichte gestehen einer geschädigten Werkstatt, deren Geschäftsbetrieb in der gewerbsmäßigen Reparatur von Fremdfahrzeugen besteht, die vollen Reparaturkosten einschließlich des anteiligen Unternehmergewinns zu.
Hierfür müssen zwei Voraussetzungen vorliegen:
Kanzlei Voigt Praxistipp
Halten wir fest: Es geht stets um den konkret der Werkstatt entstandenen Schaden. Ist die Werkstatt nicht ausgelastet, besteht der Schaden nur aus den Selbstkosten der Reparatur, weil ja kein Gewinn aus möglichen anderen Aufträgen entgangen ist.
Hierbei muss die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beachtet werden. Danach muss die geschädigte Werkstatt konkret ihre betriebliche Auslastungssituation zum Zeitpunkt der Reparatur darlegen. Auch wenn ein Haftpflichtversicherer beweisbelastet ist, so kennt dieser die betrieblichen Abläufe und damit die Auslastung des Gewerbebetriebs eines Geschädigten nicht. Der BGH verlangt daher diese Informationen von der fordernden Werkstatt. Also sollte mit der Forderung der Reparaturkosten zeitgleich die Beschäftigungslage in der Reparaturzeit gegenüber dem Haftpflichtversicherer dargestellt werden. Zur ordentlichen Dokumentation gehören:
Bedenken Sie: Kann die Auslastung nicht nachgewiesen werden, so wird ein Gewinnanteil in Abzug gebracht, der auf bis zu 20 Prozent geschätzt werden kann.