AG Dortmund, Urteil vom 29.07.2024, Az. 729 OWi-257 Js 630/24 -58/24
Interessant war dabei nicht nur die Tatsache, dass die Ladung – auch wenn die verwendeten Sicherungsmittel an sich unzureichend erschienen – ausreichend gesichert war sondern auch, was das Gericht zur Richtlinie VDI 2700 zu sagen hatte. Denn obwohl der Ladungssicherungsgurt deutlich gelockert und bereits auf 20 % seiner Breite gerissen war, konnte das Gericht hieraus allein noch keinen Verstoß ableiten.
Zwar sei nach der VDI-Richtlinie 2700 nur eine Abnutzung von 10 % tolerabel und die Abnutzung des Gurtes habe unstreitig deutlich darüber gelegen. Aufgrund seines Zustandes hätte der Gurt daher zwar nicht mehr mit seiner maximalen Sicherungskraft belastet und zur Ladungssicherung nach VDI-Richtlinie 2700 eingesetzt werden können. Da jedoch bei der gegebenen Niederzurrung eine maximale Kraft von 350 kg als Zurrkraft erforderlich gewesen war, für die der Gurt trotz seines desolaten Zustandes noch geeignet war, war die Ladung – trotz Ablegereife des Gurtes – ordnungsgemäß gesichert.
Eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 49, 22 StVO konnte das Gericht daher nicht erkennen.
In dem Urteil heißt es dazu: „Die Formulierung des § 22 Abs. 1 Satz 2 StVO, wonach bei der Ladungssicherung die anerkannten Regeln der Technik (hier die VDI-Richtlinie 2700) zu beachten sind, hat keinen eigenständigen Regelungsgehalt, der durch einen Ordnungswidrigkeitentatbestand abgesichert wäre. Vielmehr bezieht sich die Vorschrift des § 49 Abs. 1 Nr. 21 StVO nur auf das „Verladen nach § 22“. Eine eigenständige Ahndung von Verstößen gegen die VDI-Richtlinien und § 22 Abs. 1 Satz 2 StVO, die die Ladungssicherheit nicht berühren, ist daher nicht möglich.“
Die Entscheidung zeigt, dass die Dinge nicht immer so sein müssen, wie sie auf den ersten Blick erscheinen. Dies gilt auch für die bei der Ladungssicherung verwendeten Hilfsmittel. Diese sollten jedoch – trotz des Urteils und im Sinne der Sicherheit – ersetzt werden, sobald sie die Ablegereife erreicht haben.