Nachdem die Bußgeldnovelle vom 20.04.2020 zunächst gescheitert war, hat der Bundesrat in seiner Sitzung vom 08.10.2021 den Weg für höhere Bußgelder frei gemacht. Die Folge ist, dass seit dem 09.11.2021 nicht nur die Bußgelder für Geschwindigkeitsverstöße, sondern auch für das Blockieren von Parkplätzen für Schwerbehinderte oder das Parken in zweiter Reihe deutlich gestiegen sind.
Die Details des Verwarn- oder Verwarnungsgelds sind in § 56 OWiG geregelt. Demzufolge kommt das Verwarngeld bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten zur Anwendung. Die Höhe des Verwarngeldes beträgt mindestens fünf und höchstens fünfundfünfzig Euro.
Gemäß § 17 OWiG beträgt das Bußgeld mindestens fünf und höchstens eintausend Euro. Sofern gesetzlich vorgesehen, kann ein Bußgeld aber auch höher als eintausend Euro ausfallen. Da bei Bußgeldern in der Regel noch Gebühren und Auslagen hinzukommen, fällt der der zu zahlende Betrag in der Regel ohnehin höher aus, als das verhängte Bußgeld.
Ob und in welcher Höhe Gebühren erhoben werden, richtet sich nach § 107 OWiG. Beträgt der ermäßigte Regelsatz weniger als 60 Euro, soll eine Geldbuße nur festgesetzt werden, wenn eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld nicht erteilt werden kann (§ 3 BKatV). Von einem “echten” Bußgeld wird daher oftmals erst ab einem Betrag von sechzig Euro gesprochen.
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