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110 Tage Nutzungsausfall erstattet

Der Versicherer des Unfallgegners muss den Nutzungsausfall selbst dann erstatten, wenn die Ersatzbeschaffung vier Monate dauert! Zum Urteil des OLG Düsseldorf vom 28.05.2019 (Az. 1 U 115/18).
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08.12.2019
ca. 2 Minuten
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Wer unverschuldet in einen Unfall gerät, hat oftmals viel Ärger mit der Schadensregulierung. Wenn es dann finanziell nicht so gut bestellt ist, dass sich der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug aus eigener Tasche finanzieren kann, kann sich die Schadensregulierung ziehen.

Was war passiert?

Ein Autofahrer geriet im Juli 2015 mit seinem Fahrzeug unverschuldet in einen Verkehrsunfall. Durch den Schaden war sein Wagen weder fahrbereit noch verkehrssicher. Er durfte ihn also bis zu einer möglichen Reparatur nicht mehr fahren. Allerdings stellte der eingeschaltete Sachverständige auch fest, dass die Reparaturkosten bei über 14.000 Euro lagen, während ein vergleichbarer Gebrauchtwagen ca. 3.400 Euro kosten würde. Es lag also ein Totalschaden vor.

Daraufhin bat der Autofahrer den Versicherer um Regulierung des Schadens. Dabei wies er darauf hin, dass er aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage sei eine Ersatzbeschaffung vorzufinanzieren und eine sogenannte Notreparatur, um den Wagen wieder fahrbereit und verkehrssicher zu machen, keinen Sinn mache. Mit einem monatlichen Einkommen von 1.200 Euro und einem Kontostand von knapp 15 Euro konnte er die 3.400 Euro Wiederbeschaffungskosten nicht aufbringen.

Der Versicherer war der Auffassung, dass der Unfall fingiert sei und zahlte daher nicht. Erst im November 2015 erhielt der Autofahrer einen Privatkredit und konnte sich so ein Ersatzfahrzeug besorgen. Für die Zeit bis dahin forderte er vom Versicherer Nutzungsausfall. Weil der Versicherer nicht zahlen wollte, zog der Autofahrer vor Gericht.

Die Entscheidung der Gerichte

Das zunächst angerufene Landgericht Duisburg gab der Klage des Autofahrers überwiegend statt, nachdem es unter anderem auch ein Sachverständigengutachten eingeholt hatte. Das Urteil sprach dem Autofahrer auch Nutzungsausfall in Höhe von 4.730 Euro für die 110 Tage zu, während derer er auf seinen Wagen verzichten musste. Vor allem mit dem Nutzungsausfall war der Versicherer nicht einverstanden und ging in Berufung.

Das OLG sah den Ersatz des Nutzungsausfalls über die im Gutachten geschätzte Wiederbeschaffungsdauer von 12 bis 14 Tagen in der finanziellen Situation des Autofahrers als gerechtfertigt an. Der Geschädigte kann den Reparaturauftrag erst erteilen, wenn er in der Lage ist, die Reparaturkosten zu begleichen. Ebenso kann er vernünftigerweise erst bestellen und kaufen, wenn er die Mittel dazu hat. Kann der Geschädigte also glaubhaft machen, dass er die Schadensregulierung aus finanziellen Gründen nicht betreiben konnte und aus diesem Grund auch in dieser Zeit auf ein Fahrzeug verzichten musste, so steht ihm auch für diesen Zeitraum ein Anspruch auf Nutzungsausfallsentschädigung zu.

Dass der Autofahrer so lange auf einen Wagen verzichtet hat, lag nicht daran, dass er keinen Nutzungswillen mehr hatte – wie vom Versicherer argumentiert – sondern an seiner wirtschaftlichen Situation. Daher entfiel der Anspruch auf Nutzungsausfall nicht aufgrund fehlenden Nutzungswillens. Damit wies das Gericht die Berufung des Versicherers ab.

Praxistipp

Versicherer sind häufig dafür bekannt vor allem solche Positionen zu kürzen, für nie es sich in der Regel nicht vor Gericht zu ziehen lohnt. Der Nutzungsausfall ist ein beliebtes Beispiel. Entweder das Fahrzeug wurde vermeintlich zu hoch eingruppiert und der Tagessatz wird herabgesetzt oder die Dauer wird gekürzt. Doch wie dieses Beispiel zeigt, ist auch der Nutzungsausfall ein berechtigter Anspruch.

Um möglichst ungerechtfertigten Kürzungen rechtzeitig entgegenzutreten, ist es erforderlich frühzeitig einen Rechtsanwalt einzuschalten. Voigt regelt!

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Unfallersatzwagen

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urt. v. 28.05.2019, Az. 1 U 115/18

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