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Wer kommt für Schäden durch Herbst- und Winterstürme auf?

Stürme und orkanartige Winde verursachen jedes Jahr vielerorts wieder schwere Schäden. Die Folgen reichen von für Schäden und Verkehrsbehinderungen durch umgeworfene Bäume, herabgefallende Äste, Überflutungen, umgestürzte Anhänger oder möglicherweise sturmbedingt von der Straße abgekommene Fahrzeuge. Gesperrte Straßen und Beeinträchtigungen durch auf die Fahrbahn gewehte Gegenstände sind dann keine Seltenheit. Selbst Schäden durch verbogene Verkehrsschilder sind möglich. Zudem sorgen Windhosen mit zunehmender Tendenz immer wieder für Aufregung und es stellt sich die Frage, wer die Beseitiung der Schäden bezahlt.
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01.12.2021
ca. 4 Minuten
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Stürme und orkanartige Winde verursachen jedes Jahr vielerorts wieder schwere Schäden. Die Folgen reichen von für Schäden und Verkehrsbehinderungen durch umgeworfene Bäume, herabgefallende Äste, Überflutungen, umgestürzte Anhänger oder möglicherweise sturmbedingt von der Straße abgekommene FahrzeugeGesperrte Straßen und Beeinträchtigungen durch auf die Fahrbahn gewehte Gegenstände sind dann keine Seltenheit. Selbst Schäden durch verbogene Verkehrsschilder sind möglich. Zudem sorgen Windhosen mit zunehmender Tendenz immer wieder für Aufregung und es stellt sich die Frage, wer die Beseitigung der Schäden bezahlt.

Wer haftet bei sturmbedingten Verkehrsunfällen?

Wenn ein Fahrzeug von Wind umgeworfen wurde, ist für die Haftung entscheidend, ob dies als höhere Gewalt einzustufen ist, denn für höhere Gewalt muss niemand haften. Gemäß § 7 Abs. 1 StVG ist ein Versicherer nur dann zur Leistung verpflichtet, wenn der Schaden dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers zugerechnet werden kann, ohne dass höhere Gewalt vorliegt. Es kommt daher immer wieder vor, dass Versicherer sich auf höhere Gewalt berufen, um so eine Zahlung zu vermeiden (vgl. LG Flensburg v. 18.12.1987, Az. 7 S 85/87). Wer als Geschädigter dann nicht auf seinem Schaden sitzen bleiben will, sollte unbedingt einen Anwalt einschalten, zumal das Ereignis nicht isoliert, sondern im Gesamtzusammenhang betrachtet werden muss. So kann es z.B. darauf ankommen, ob aufgrund von Warnungen oder Vorher­sagen mit dem Wetterereignis zu rechnen war (vgl. AG Ottweiler v. 12.05.2009, A. 2 C 187/08).

Schäden durch herumfliegende Gegenstände

Schäden, die dadurch verursacht werden, dass abgerissene Äste gegen das Fahrzeug fliegen, sind von der Kaskoversicherung gedeckt, wenn der Wind Sturmstärke hat. Dies ist bei einer wetterbedingten Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 (17,2-20,8 m/s) der Fall. Zudem muss ein unmittelbarer und direkter zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und dem Sturm bestehen. Bei dem Vorfall in dem Twitter Video von Coen Lievart vom 02.01.2018 dürfte hieran kein Zweifel bestehen.
Allerdings dürfte es an dem direkten Zusammenhang fehlen, wenn sich z.B. ein abgebrochener Ast zunächst im Baum verfängt und erst ca. 20 Stunden später auf ein darunter abgestelltes Fahrzeug fällt (AG Bremen v. 16.1.2015, Az. 7 C 323/14). Wer mit seinem Fahrzeug gegen einen vom Sturm auf die Straße geworfenen Gegen­stand fährt, der dort bereits längere Zeit liegt, dürfte ebenfalls leer ausgehen (vgl. OLG Celle v. 14.07.1978, Az. 8 U 3/78). Bei Unfällen mit Bäumen oder herabgefallenen Ästen könnten aber Ansprüche gegen die Kommune bestehen (vgl. BGH v. 04.03.2004, Az. III ZR 225/03).

Schäden durch Überschwemmung

Für Schäden infolge Überschwemmung ist grundsätzlich die Teilkaskoversicherung zuständig (siehe BGH, Urt. v. 26.04.2006, Az. IV ZR 154/05) . Ob sie zahlt hängt maßgeblich davon ab, ob das Fahrzeug abgestellt war und überflutet wurde oder ob der Überflutungsschaden während der Fahrt eingetreten ist. Wer das Fahrzeug trotz Warnung in einer überflutungsgefährdeten Zone abstellt oder nicht entfernt dürfte im Regelfall leer ausgehen. Auch wer mit seinem Fahrzeug im Vertrauen darauf es werde schon gut gehen in einen überfluteten Straßenabschnitt hineinfährt dürfte kein Geld bekommen, wenn es zu einem Motorschaden durch Wasserschlag kommt (LG Lübeck v. 21. 11. 2003, Az. 4 O 80/03). Anderes gilt aber, wenn er mit seinem Auto plötzlich von Wasser einge­schlos­sen wird (OLG Hamm, v. 02.11.2016, Az. 20 U 19/16). Ein Urteil des Landgerichts Bochum vom 21.04.2015, Az. 9 S 204/14 hat sich intensiv mit der Abgrenzungsproblematik auseinandergesetzt, bei der auch Fahrlässigkeitsaspekte eine Rolle spielen können (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 15.03.2000, Az. 7 U 53/99).

Schäden infolge von Lenkmanövern

Die Versicherer verweigern übrigens auch dann gerne die Leistung, wenn der Fahrer bei einer Sturmböe gegengelenkt und danach die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren hat. Die Rechtsprechung vertritt hier die Auffassung, dass es an dem geforderten Zusammen­hang zwischen Sturmeinwirkung und Unfallschaden fehlt. Begründet wird dies damit, dass der Schaden ja nicht durch den Sturm, sondern erst durch die Handlung des Fahrers verursacht worden sei (vgl. OLG Hamm v. 15.06.1988, Az. 20 U 261/87; LG Rostock v. 25.07.2003, Az. 3 O 421/02). Ungeachtet dessen sprechen gute Gründe auch hier für einen Anspruch gegen den Versicherer. Schließlich sind die Lenkbewegungen – wie bei einem Ausweichmanöver vor Wild – als Rettungsversuch einzustufen, um den Schaden abzuwenden.

Zusammenfassung


Die obigen Ausführungen zeigen, dass es auch bei Sturm und Wind oftmals auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Allerdings nützt es nicht diese nur zu kennen, man muss seine Ansprüche auch durchsetzen können!
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass wer mit seinem Fahrzeug im Ausland einen sturmbedingten Schaden erleidet, sich nicht blindlings in die nächste Werkstatt begeben, sondern nach Möglichkeit zunächst seinen Versicherer in Deutschland kontaktieren und weitere Weisungen einholen sollte.


Wir von der Kanzlei Voigt lassen Sie weder im Sturm noch im Regen stehen. Unsere Spezialisten kämpfen auch bei unwetterbedingten Schäden dafür, dass Sie die Ihnen zustehende Entschädigung vollständig erhalten. Sprechen sie mit uns! Wir regeln das für Sie!

Bildnachweis: Feuerwehr Haan

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