Sich im Tarifdschungel der Mietwagenfirmen zurecht zu finden, ist für einen Laien nicht einfach. Wenn Versicherer dann noch auf günstigere Tarife verweisen, um die Mietwagenrechnung nicht vollständig auszugleichen, führt das bei Geschädigten oftmals zu Unverständnis. So auch bei eine Inhaber eines Taxiunternehmens, der gegen den Versicherer klagte. Rückenwind erhielt er vom gerichtlich bestellten Sachverständigen.
Was war passiert?
Nach einem Verkehrsunfall forderte der selbstständige Inhaber eines Taxiunternehmens vom Versicherer des Unfallgegners Schadensersatz. Die grundsätzliche Haftung des Unfallgegners war unstreitig, ebenso wie fast alle Schadenspositionen. Lediglich bei den Mietwagenkosten bestand Uneinigkeit.
Der Geschädigte hatte vom 02.11.2015 bis zum 11.11.2015 ein Ersatzfahrzeug in Anspruch genommen und damit 1.101 km zurückgelegt, wofür ihm die Mietwagenfirma 1.504,12 Euro netto an Mietwagenkosten in Rechnung stellte. Der Versicherer bezahlte jedoch lediglich 474,00 Euro und begründete dies damit, bei den Firmen AVIS bzw. Sixt habe ein Fahrzeug für 313,03 Euro netto bzw. 230,20 Euro netto angemietet werden können.
Da es außergerichtlich zu keiner Einigung kam, verklagte der Geschädigte den Versicherer.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Amtsgericht holte ein Sachverständigengutachten ein und sprach dem Geschädigten die restlichen Mietwagenkosten zu. Aus dem Gutachtne ging eindeutig hervor, dass es für den Geschädigten gerade nicht möglich gewesen wäre ein Ersatzfahrzeug zu den behaupteten Konditionen anzumieten. Dabei führte der Sachverständige seine sorgfältige Recherche ausführlichst dar:
Die Internetanfrage bei der Firma AVIS habe sich schwierig gestaltet, da z.B. die Auswahl eines 9-sitzigen Fahrzeuges bei gleichzeitig weniger als 1.250 Euro Selbstbeteiligung im Kaskoschadenfall nicht möglich gewesen wäre. Wurde die Haftungsbegrenzung verändert, wurde automatisch ein kleineres Fahrzeug vorgegeben. Ein 7-oder 9-Sitzer konnte nicht für ein Fahrer unter 21 Jahren angemietet werden. Zudem konnte online kein bestimmter Zeitpunkt für einen bestimmten Anlieferungsort vereinbart werden. Zudem sei der Einsatz einer Kreditkarte zwingend notwendig gewesen.
Nach einer ca. 4-5 Stunden dauernden Internetrecherche bei AVIS kam der Sachverständige zu Mietkosten in Höhe von 1.099,10 Euro für einen 7-Sitzer und 1.363,58 Euro für einen 9-Sitzer.
Bei Sixt habe die Angebotsermittlung ca. 15 Minuten gedauert, allerdings sei auch hier für die online Anmietung der Kreditkarteneinsatz zwingend erforderlich. Ebenfalls konnte die Anlieferung zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Zustellart nicht vereinbart werden. Der Sachverständige konnte hier Mietwagenkosten in Höhe von 969,00 Euro für einen 7-Sitzer bzw. 1.241,91 Euro für einen 9-Sitzer ermitteln.
Im Ergebnis hielt der Gutachter fest: Für die Anmietung eines Fahrzeugs mit sieben oder neun Sitzen über einen Zeitraum von 10 Tagen fallen Kosten an, die deutlich über dem Betrag von netto 313,03 Euro bei AVIS oder netto 230,20 Euro bei der Autovermietung Sixt liegen.
Kanzlei Voigt Praxistipp
Mietwagenkosten stellen weiterhin einen der Hauptstreitpunkte in der Unfallregulierung dar. Dabei wenden Versicherer vor allem günstigeren Mietwagentarife ein, um den von Ihnen regulierten Betrag zu reduzieren. Dieses Urteil zeigt jedoch deutlich, dass diese günstigen Tarife nicht für jedermann ohne weiteres zugänglich sind.
Sollten Sie sich nach einem Verkehrsunfall mit dem Versicherer um die ersatzfähigen Kosten streiten, lohnt die frühzeitige Einschaltung eines sach- und fachkundigen Rechtsbeistandes. Die Rechtsanwälte der ETL Kanzlei Voigt stehen Ihnen gerne mit ihrer Erfahrung zur Seite, damit ihre berechtigten Ansprüche reguliert werden.